In der Teilungserklärung (TE) der Parteien, die eine
Wohnungseigentümergemeinschaft bildeten, hieß es in §§ 2 und 6:
- „§ 2
- 1) Gegenstand des Sondereigentums sind
- a) die in § 1 bezeichneten Räume,
- b) die … innerhalb und außerhalb dieser Räume befindlichen Einrichtungen und Anlagen, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch, sondern nur einem Sondereigentum zu dienen bestimmt sind.
- § 6
- Instandhaltung und Versicherung
- 1) a) Jeder Wohnungseigentümer hat sein Sondereigentum auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen. …
- b) Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia) sind von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen.“
Im Bereich der Dachterrasse, die
am der Vorderseite der Wohnung des Klägers lag, traten im Bereich des
Gemeinschaftseigentums Schäden auf. Die Wohnungseigentümer beschlossen die
Sanierung und ferner, dass die Kosten zu Lasten des Klägers gehen. Der Kläger
focht den Beschluss an. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht,
welches die Revision zuließ, gab der Klage statt. Der BGH stellte die erstinstanzliche
Entscheidung durch Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückweisung
der Berufung wieder her.
Grundsätzlich habe sich der
Kläger an den Kosten der beschlossenen Sanierung zu beteiligen, § 16 Abs. 2 WEG. Die Regelung,
dass die Dachterrasse zum Gemeinschaftseigentum gehöre, wäre nur insoweit
beachtlich, als nicht konstruktive Teile betroffen wären, die zwingend dem
Gemeinschaftseigentum zugehörig seien. Hier allerdings habe der Kläger in Ansehung
einer nach §§ 10 Abs. 2 S. 2, 5 Abs. 2 WEG zulässigen Regelung in der TE entgegen
§ 16 Abs. 2 WEG die Kosten alleine zu tragen. In § 6 Nr. 1 Buchst. b) TE sei
geregelt , dass Einrichtungen, Gebäudeteile pp., die nach dem Zweck oder gemäß
Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt
seien, auf dessen Kosten instandzusetzen und –zuhalten wären. Das würde sich
auch auf die der Wohnung zugeordnete Dachterrasse beziehen; die Aufzählung in
der TE sei nicht abschließend sondern
beispielhaft („z.B.“) und der Sinn läge darin, die Gemeinschaft von Kosten zu
befreien, die letztlich lediglich eine Sonderausstattung der Wohnung (wie
Balkone) beträfen und bei einer Bauweise ohne diese Sonderausstattung nicht
angefallen wären. Eine entsprechende Sonderausstattung sei auch eine
Dachterrasse, die die Möglichkeit biete, im Freien zu sitzen ohne das Haus zu
verlassen. Ein solcher Bereich könne im Dach nur geschaffen werden durch einen
Einschnitt in die ansonsten geschlossene Dachfläche und die Dachplatte sei
dadurch bedingt störungsanfälliger. Im Weiteren käme es darauf an, wer Zutritt habe. Da die Dachterrasse an
der Vorderseite der Wohnung läge und nach § 1 TE Teil seines Sondereigentums
sei, stehe sie dem Mitgebrauch durch die übrigen Wohnungseigentümer nicht zur
Verfügung.
BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 163/17 -