Die Bauherrin von zwei Windkraftanlagen
beauftragte die Firmen m.W. GmbH & Co. KG und m.L. GmbH & Co. KG als Generalunternehmer
(für je eine Windkraftanlage), diese wiederum beauftragte die E. GmbH, deren Geschäftsführer
der Beklagte war, mit dem Bau der Kabeltrassen für diese Windkraftanlagen. Die
E. GmbH beauftragte wiederum die Klägerin mit den notwendigen Bohrungen für den
Bau der Kabeltrassen. Die E. GmbH erhielt von den Generalunternehmern zumindest
€ 134.153,21 und € 675.925,36. 2013 beendete die Klägerin ihre Arbeiten und
berechnete für die Arbeiten an der einen Anlage Restwerklohn von € 33.581,93,
für die andere von € 54.386,45. Eine Zahlung durch die E GmbH erfolgte nicht;
über deren vermögen wurde 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit ihrer Klage verlangte die
Klägerin von dem damaligen Geschäftsführer der E. GmbH, dem Beklagten,
Schadensersatz mit der Behauptung, dieser habe gegen das Gesetz über die
Sicherung von Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG)
verstoßen. Das Landgericht gab der Klage statt, Die Berufung des Beklagten
wurde zurückgewiesen. Die vom Beklagten eingelegte Revision wurde vom BGH
ebenfalls zurückgewiesen.
Die E. GmbH sei als
Nachunternehmer als Empfänger von Baugeld anzusehen und von daher gem. § 1 Abs.
1 Satz 1 BauFordSiG verpflichtet gewesen, das Baugeld zur Sicherung der
Klägerin zu verwenden, wie sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG ergäbe.
Entgegen der Rechtslage bis zum Inkraftreten der benannten Normen am 01.01.2009
sei allerdings der nur mit einem Teil der Baumaßnahme beauftragte (Nach-) Unternehmer
nicht als Empfänger von Baugeld anzusehen gewesen. Dies sei mit Inkrafttreten
des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG geändert worden; danach sei Baugeld der
Geldbetrag, den der Empfänger (hier: E. GmbH) von einem Dritten (hier den
Generalunternehmern) für eine im Zusammenhang mit der Herstellung eines Baues
oder Umbaues stehende Leistung erhalte, die der Empfänger einem Dritten
versprochen habe, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer auf Grund eines
Werk-, Dienst- oder Kaufvertrages beteiligt wären. Dabei käme es nicht darauf
an, ob es sich bei den Leistungen des Dritten handele; soweit der Senat in einem Beschluss vom 24.01.2013 - VII ZR
47/11 - von wesentlichen Bestandteilen gesprochen habe, habe sich dies nur auf sachen-rechtlich
wesentliche Bestandteile nach §§ 93, 94 BGB in Ansehung des Tatbestandsmerkmals
des § 1 BauFordSiG bezogen und habe keinen Bezug zu einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass nur Dritte geschützt
werden sollen, die zu einem bestimmten Prozentsatz am der Gesamtvergütung beteiligt
wären.
Die E. GmbH habe nach den mit der
Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz Baugeld in einer die
Werklohnforderungen der Klägerin übersteigenden Höhe erhalten. Damit habe der
Beklagte gem. § 1 Abs. 4 BauFordSiG darzulegen und zu beweisen, dass das
Baugeld ordnungsgemäß verwandt worden sei (BGH, Urteil vom 20.12.2012 - VII ZR
187/11 -).
Da der Beklagte nach den
Feststellungen der Vorinstanz wusste, dass die E. GmbH die von den
Generalunternehmern gezahlten Beträge nicht zur Bezahlung der Klägerin nutzte,
habe er zumindest bedingt vorsätzlich gegen die Baugeldverwendungspflicht
verstoßen. Ein Verbotsirrtum des Beklagten sei auch zu verneinen. Dies sei nach
der sogen. Schuldtheorie zu beurteilen. Bei einem fahrlässigen Verbotsirrtum
würde die Sanktion als Vorsatztat nicht ausgeschlossen. Ein entlastender
Verbotsirrtum läge nur vor, wenn der Beklagte nach den Umständen des Falles,
seiner Persönlichkeit sowie nach seinem Lebens- und Berufskreis zumutbaren
Anspannung des Gewissens die Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nicht
zu gewinnen vermocht hätte. Bei auftauchenden Zweifeln hätte er sich Rat
einholen müssen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Beklagte sei
Geschäftsführer eines mit großen Bauvorhaben betrauten Unternehmens gewesen und
habe sich nach den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen Regeln zu
erkundigen. Bei Einholung eines
Rechtsrats hätte er erfahren, dass für die von den Generalunternehmen gezahlten
Vergütungen eine Baugeldverwendungspflicht für die Klägerin ernsthaft in
Betracht käme.
Der Beklagte sei daher zur
Zahlung der restlichen Werklohnforderung als Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 2
BGB iVm. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG verpflichtet.
BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 92/16 -