Das Landgericht hatte gegen den Beklagten
am 27.01.2017 ein Versäumnisurteil (im schriftlichen Vorverfahren wegen fehlender
Verteidigungsanzeige des Beklagten) erlassen, welches dem Beklagten am
02.02.2017 zugestellt wurde. Der Beklagte hatte am 01.02.2017
Verteidigungsanzeige erklärt. Nach Zustellung des Versäumnisurteils erklärte
der Beklagte mit seinem am 22.02.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom
21.01.2017 Einspruch gegen das Versäumnisurteil.
Der Einspruch wurde vom
Landgericht verworfen. Die dagegen vom beklagten eingelegte Berufung wurde
zurückgewiesen.
Der Einspruch muss binnen zwei
Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteils erfolgen, § 399 Abs. 1 ZPO. Diese
Frist war bei Eingang der Einspruchsfrist vom 21.02.2017 am 22.02.2012 bereits
abgelaufen (Zustellung: 02.02.2017, Ablauf 16.02.2017). Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand wegen Versäumung der Notfrist wurde nicht gestellt und waren
Gründe dafür für das Land- als auch Oberlandesgericht offenbar nicht
ersichtlich.
Nur wenn die am 01.02.2017 bei
dem Landgericht eingegangene Verteidigungsanzeige auch als Einspruch gegen das
bereits am 27.01.2017 verkündete aber erst am 02.02.2017 eingegangene Versäumnisurteil
ausgelegt werden könnte, wäre mithin rechtzeitig Einspruch eingelegt worden.
Allerdings kam der Verteidigungsanzeige hier nicht die Wirkung (auch) eines Einspruchs
zu. Eine entsprechende Auslegung oder Umdeutung sei, so das OLG nicht möglich.
Einer Auslegung der verteidigungsanzeige auch als Einspruch stünde bereits die
Unkenntnis des Beklagten von dem erst später zugestellten Versäumnisurteil
entgegen. Eine Umdeutung sei zwar
prozessual grundsätzlich von einer fehlerhaften Prozesserklärung in eine
zulässige und wirksame möglich, wenn
deren Voraussetzungen eingehalten würden und die Umdeutung dem mutmaßlichen
Willen des Erklärenden entspräche und weiterhin dem nicht schutzwürdige
Interessen des Gegners entgegen stünden. Hier aber ließe sich bezogen auf den
Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vor Zustellung des Versäumnisurteils nicht
feststellen, dass der mutmaßliche Wille auf einen Einspruch gegen dieses
Versäumnisurteil gerichtet gewesen sei. Der Wille, sich gegen eine Klage
verteidigen zu wollen, beinhalte nicht automatisch den Willen, auch eine
gerichtliche Entscheidung, nach der der Klage auf der Grundlage einer
Schlüssigkeitsprüfung stattgegeben worden sei (klagestattgebendes Versäumnisurteil)
angreifen zu wollen. Dies könne schon gar nicht in einem Fall wie vorliegend
angenommen werden, in dem es um einen vergleichsweise überschaubaren Streitwert
ginge und im Wesentlichen Rechtsfragen und eine richterliche Bewertung im
Vordergrund gestanden hätten; in diesem Fall könne nicht davon ausgegangen
werden, dass die beklagte Partei eine Entscheidung letztlich aus
wirtschaftlichen Gründen nicht akzeptieren würde.
Eine Vergleichbarkeit mit der
Entscheidung des OLG Braunschweig vom 09.05.1994 - 2 WF 37/04 -läge hier nicht
vor, da dort anders als vorliegend zusammen mit der verteidigungsanzeige
bereits die Klageerwiderung erfolgt sei (das OLG Köln hatte mit Beschluss vom
27.04.2001 - 10 WF 41/01 - allerdings bei dieser Konstellation auch einen
wirksamen Einspruch negiert).
Hinweis: Ist unklar, ob eventuell bereits ein Versäumnisurteil
erlassen wurde, empfiehlt es sich, zusammen mit einer Verteidigungsanzeige
vorsorglich auch Einspruch gegen ein eventuell bereits erlassenes Versäumnisurteil
einzulegen, da damit der Wille deutlich wird, dass auch eine Entscheidung des Gerichts
qua Schlüssigkeitsprüfung nicht akzeptiert wird.
OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 05.01.2018 - 5 U 65/17 -