U.a. vom Kläger wurde beantragt, dass in der Mitte des Treppenhausschachtes ein geräuscharmer und energieeffizienter
Personenaufzug auf Kosten der Antragsteller eingebaut wird. Der Antrag wurde
abgelehnt. Der - mit verschiedenen
Anträgen – dagegen erhobenen Klage, mit der der Kläger u.a. geltend machte, an
Wochenenden sei häufiger seine schwerstbehinderte Tochter bei ihm und auf den
Aufzug angewiesen, wurde vom Landgericht stattgegeben; die dagegen von den
Beklagten eingelegte, vom Landgericht zugelassene Revision war erfolgreich. Das landgerichtliche Urteil
wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.
§ 22 Abs. 2 WEG scheide als
Anspruchsnorm aus, da diese Bestimmung lediglich eine Beschlusskompetenz (für
bauliche Veränderungen pp.) regele, sich aber nicht als Anspruchsgrundlage
darstelle. Aus § 21 Abs. 8 WEG ergäbe sich aber die Möglichkeit einer
Beschlussersetzungsklage. Diese sei zulässig erhoben, wie auch das Berufungsgericht
erkannt habe.
Entscheidend sei, ob den
Wohnungseigentümern, die dem Antrag nicht zugestimmt hätten, ein durch den Einbau des Aufzuges entstehen würde,
§§ 22 Abs. 1 iVm. 14 Nr. 1 WEG. Dabei
könnten sich beide Parteien auf das Grundrecht am Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG)
als auch der Kläger auf ein Benachteiligungsverbot bei Behinderung gem. Art 3
Abs. 3 S. 3 GG berufen. Im Hinblick auf die Behinderung reiche die der Enkelin,
die vom Kläger betreut würde, grundsätzlich aus.
Der BGH zitiert eine in der
Rechtsprechung verbreitete Ansicht, derzufolge die Interessensabwägung ergeben
könne, dass ein Wohnungseigentümer einen Treppenlift, eine Rollstuhlrampe oder
einen Handlauf ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer anbringen dürfe,
sofern er seine Wohnung ohne entsprechende Hilfsmittel nicht erreichen könne.
Diese Rechtsansicht habe sich auch der Gesetzgeber bei der Reform des WEG zu
eigen gemacht, wenn es in der Gesetzesbegründung heiße, dass Rollstuhlrampen
und Treppenlifte als unvermeidbar anzusehen sind, wenn es der notwendigen Barrierefreiheit
dient und ohne Eingriff in die Substanz technisch machbar sei (BT-Drucks.
16/887, S. 31). Allerdings gehe er, der zur Entscheidung berufene Senat des BGH,
davon aus, dass die entsprechenden Maßnahmen ohne Zustimmung der
Wohnungseigentümer nicht erfolgen dürfe. Ein Nachteil müsse allerdings von den
Wohnungseigentümern bei einer erheblichen Gehbehinderung und in Abwägung mit
dieser hingenommen werden. Der Einbau eines Fahrstuhls gehe aber weit über den
Einbau eines Treppenlifts hinaus. Technisch machbar wäre dieser auch nur durch
einen erheblichen Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums, was auch
dann einen Nachteil begründe würde, wenn es der Barrierefreiheit dient (BT-Drucks.
16/887, S. 31). Zu berücksichtigen sei auch, dass selbst bei einer Kostenübernahme
bei Nutzung des Aufzugs durch Dritte möglicherweise auf die WEG
Betreiberpflichten zukommen könnten, was zur Verantwortlich jedenfalls der
Prüfung des Aufzuges führen würde; hinzu kämen eventuell notwendige Rückbaukosten,
wobei dieser Rückbau wieder mit einem erheblichen Substanzeingriff verbunden
wäre.
Da die Wohnungseigentümer
insgesamt von den nachteiligen Folgen des Einbaus betroffen wären, müssten alle
der Baumaßnahme zustimmen. Eine Beschlussersetzung würde hier ferner deshalb
ausscheiden, da mit dem Aufzug kein gemeinschaftliches Eigentum iSv. § 15 Abs.
2 WEG geschaffen werden soll, sondern ein Sondernutzungsrecht; dieses wäre nur
durch eine Vereinbarung zu regeln, auf die der Kläger nach § 10 Abs. 2 WEG
keinen Anspruch habe.
Im Ergebnis bedeutet dies: Der
Kläger konnte bereits deshalb mit seiner Klage keinen Erfolg haben, da er ein
Sondernutzungsrecht geltend machte, was lediglich durch eine freiwillige
Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander erzielbar wäre. Aber auch
wenn er den Antrag auf Erstellung von Gemeinschaftseigentum umgestellt hätte,
könnte er hier eine derartige Anlage selbst unter Berücksichtigung des
Gedankens der Barrierefreiheit nicht durchsetzen, da es sich um einen zu
starken Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, verbunden (selbst bei
Freistellung) mit möglichen Folgeaufwendungen durch die Gemeinschaft, handeln
würde.
BGH, Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 96/16 -