Der Nutzer des Fitness-Studios
kündigte unter Beifügung eines ärztlichen Attests, demzufolge er „aufgrund
einer akuten Erkrankung“ bis auf weiteres sportunfähig sei. Die Klägerin, die
die Kündigung als unbegründet zurückwies, verlangt ausstehende du für die
restliche Vertragsdauer zukünftige Nutzungsentgelte mit ihrer Klage geltend.
Das Amtsgericht gab der Klage
statt.
1. Zwar rechtfertigt eine
dauerhafte Erkrankung, die eine Nutzung der Fitnesseinrichtung unmöglich macht,
die Kündigung des Vertrages mit dem Studio. Die Darlegungs- und Beweislast für
das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt allerdings im Rahmen des hier einschlägigen
§ 314 BGB der Nutzer. Dieser darlegungslast ist der beklagte allerdings nach
Auffassung des Amtsgerichts nicht nachgekommen. Er habe nur pauschal
vorgetragen, wegen einer „akuten Erkrankung“ keine sportliche Betätigung
ausüben zu können. Dies sei einer Überprüfung nicht zugänglich. Die Klägerseite
habe darauf bereits hingewiesen.
Aus diesem Grund sei die
Kündigung als fristlose Kündigung unzulässig und als fristgerechte Kündigung
auszulegen.
2. Die Klägerin könne hier auch
die Vorauszahlungen des Nutzungsentgelts begehren, nachdem der Beklagte mit
zwei Beträgen in Rückstand war. Die entsprechende Klausel in den vereinbarten
Vertragsbedingungen sei wirksam. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass
diese Klausel für den Fall des Zahlungsverzugs keine Kündigung des Vertrages
vorsähe, sondern die vorzeitige Fälligkeit aller ausstehenden Beträge. Eine
Unangemessenheit scheide aus, da sich der Nutzer durch die Nichtzahlung
vertragswidrig verhalte und ohnehin für den Rest der Laufzeit des Vertrages an
seinen bestehenden Pflichten festgehalten würde. Der Nutzer habe kein
schutzwürdiges Interesse daran, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein
eigenes vertragswidriges Verhalten herbeizuführen.
3. Die Jährlichen Erhöhungen des
Nutzungsentgelts von € 0,50/Monat gemäß den Vertragsbedingungen sind ebenso wie
die vereinbarte Wartungspausche vom Nutzer zu zahlen.
AG Bad Homburg, Urteil vom 13.04.2017 - 2 C 2672/16 (20) -