Der Nutzer des Fitness-Studios
kündigte unter Beifügung eines ärztlichen Attests, demzufolge er „aufgrund
einer akuten Erkrankung“ bis auf weiteres sportunfähig sei. Die Klägerin, die
die Kündigung als unbegründet zurückwies, verlangt ausstehende du für die
restliche Vertragsdauer zukünftige Nutzungsentgelte mit ihrer Klage geltend.
Das Amtsgericht gab der Klage
statt.
1. Zwar rechtfertigt eine
dauerhafte Erkrankung, die eine Nutzung der Fitnesseinrichtung unmöglich macht,
die Kündigung des Vertrages mit dem Studio. Die Darlegungs- und Beweislast für
das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt allerdings im Rahmen des hier einschlägigen
§ 314 BGB der Nutzer. Dieser darlegungslast ist der beklagte allerdings nach
Auffassung des Amtsgerichts nicht nachgekommen. Er habe nur pauschal
vorgetragen, wegen einer „akuten Erkrankung“ keine sportliche Betätigung
ausüben zu können. Dies sei einer Überprüfung nicht zugänglich. Die Klägerseite
habe darauf bereits hingewiesen.
Aus diesem Grund sei die
Kündigung als fristlose Kündigung unzulässig und als fristgerechte Kündigung
auszulegen.
2. Die Klägerin könne hier auch
die Vorauszahlungen des Nutzungsentgelts begehren, nachdem der Beklagte mit
zwei Beträgen in Rückstand war. Die entsprechende Klausel in den vereinbarten
Vertragsbedingungen sei wirksam. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass
diese Klausel für den Fall des Zahlungsverzugs keine Kündigung des Vertrages
vorsähe, sondern die vorzeitige Fälligkeit aller ausstehenden Beträge. Eine
Unangemessenheit scheide aus, da sich der Nutzer durch die Nichtzahlung
vertragswidrig verhalte und ohnehin für den Rest der Laufzeit des Vertrages an
seinen bestehenden Pflichten festgehalten würde. Der Nutzer habe kein
schutzwürdiges Interesse daran, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein
eigenes vertragswidriges Verhalten herbeizuführen.
3. Die Jährlichen Erhöhungen des
Nutzungsentgelts von € 0,50/Monat gemäß den Vertragsbedingungen sind ebenso wie
die vereinbarte Wartungspausche vom Nutzer zu zahlen.
AG Bad Homburg, Urteil vom 13.04.2017 - 2 C 2672/16 (20) -
Aus den Gründen:
hat das Amtsgericht Bad
Homburg v.d.H. durch Richterin Oehl aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 09.02.2017 am 13.04.2017 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin 675,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen gesetzlichen Basiszins aus je 64,00 €seitdem 02.05.2016 und dem
02.06.2016 sowie aus 547,00 € seit dem
02.07.2017 zu zahlen sowie als Nebenforderungen 135,00 € vorgerichtliche
Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
gesetzlichen Basiszins hieraus seit dem 26.10.2016 zu zahlen.
Die
Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 11O % des jweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die
Klägerin macht
Ansprüche auf Zahlung von
Nutzungsentgelt und Wartungspauschale aus ·einem Fitnessstudiovertrag geltend. Die Klägerin ist Fitnessstudiobetreiberin. Die Parteien waren seit dem
02.02.2015 durch einen Vertrag zur Nutzung des Fitnessstudios der Klägerin vertraglich
miteinander verbunden . Vertragsbeginn war der 01.03.2015. Das vom Beklagten zu entrichtende Nutzungsentgelt betrug mon tllch 57,50 € und erhöhte sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres um 0,50 € pro Monat. Es wurde ebenfalls
vereinbart, dass sich das Nutzungsentgelt bei Widerruf der erteilten Einzugsermächtigung um 6,00 € monatlich erhöht. Neben dem monatlichen Nutzungsentgelt verlnbartenten die Parteien außerdem eine halbjährliche Wartungspauschale In Höhe Von 34,00 €. Das Nutzungsentgelt war nach den Vertragsbedingungen jeweils zum
ersten eines jeden Monats fällig. Die Vertragsdauer betrug 12 Monate. Die Vertragsdauer verlängerte sich
jeweils um weitere 12 Monate, wenn nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor
Ablauf der Vertragsperiode schriftlich
gekündigt wurde. Wegen weiterer Einzelheiten des Nutzungsvertrages wird auf BI. 12 d.A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 11.04 .2016 unter Beifügung eines ärztlichen
Attests mit dem Inhalt: ,,Auf- grund einer akuten Erkrankung ist … bis auf weiteres nicht
sportfähig" erklärte der Beklagte die Kündigung des
Vertrags mit der Klägerin mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin wies die Kündigung zurück.
Ab Mai 2016 leistete der
Beklagte keine weiteren Zahlungen an die
Klägerin.
Die Klägerin macht mit der Klage ausstehende Nutzungsentgeltzahlungen
sowie die War tungspau·schale
für den Zeitraum Mai 2016 bis Februar 2017 über 641,00 € insgesamt geltend. Wegen der Einzelheiten zur
Berechnung der Höhe der Klageforderung wird auf die Ausfüh rungen in der
Klageschrift (BI. 9ft. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin beruft sich auf Ziffer 5 Satz 3 der Vertragsbedingungen mit
dem Inhalt: “Gerät der Nutzer mit der Zahlung
von Nutzungsentgelt für 2 Monate
oder mehr in Verzug, so ist
das gesamte noch ausstehende Entgelt für die restliche Vertragslaufzeit b_is zum nächstmöglichen
Kündigungszeitpunkt sofort
fällig und zu zahlen."
Die
Klägerin hat den Beklagten vorprozessual mehrfach gemahnt, u.a. am 23.06.2016. Mit Schreiben des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.08.2016 wurde der Beklagte nochmals
zur Zahlung aufgefordert.
Neben
der Hauptforderung macht die Klägerin Mahnkosten über 5,00 € und Bankgebühren aufgrund des Widerrufs d.es Einzugsermächtigung in Höhe von
6,00 € geltend sowie
außer gerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von
124,00 €.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
an die Klägerin 675,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
gesetzlichen Basiszins aus je 64,00 € seit dem 02.05. und 02.06.2016 sowie aus 547,00 €seitdem 02.07.2016 sowie 135,00 € vorgerichtliche Kosten
zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins hieraus
seit Zustellung des
Mahnbescheids.
Der
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte
vertritt die Auffassung , dass er den Vertrag mit der Klägerin mit Schreiben vom 11.04.2016 wirksam aus wichtigem Grund
gekündigt habe,
da er aus
gesundheitlichen Gründen keinen Sport habe
ausüben dürfen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie das Sitzungsprotokoll vom 09.02 .2017
(81. 38f. d.A.)
ver wiesen.
Entscheidungsgründe
Die
Klage ist begründet.
Die
Klägerin hat gegen den Beklagten einen
Anspruch auf Zahlung von 675,00 €
betreffend ausstehende Nutzungsentgelte sowie die halbjährliche
Wartungspauschale aus dem Vertrag über die Fitnessstudionutzung .
Der Vertrag ist wirksam unter Einbeziehung der Vertragsbedingungen mit
Vertragsbeginn zum 01..03.2015 zwischen den Parteien zustande gekommen.
Der Beklagte
konnte den Vertrag auch nicht wirksam mit Schreiben·vom 11.04.2016 aus wichtigem Grund gern.
§ 314
Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Einen Kündigungsgrund nach § 314 Abs. 1 BGB hat der Beklagte nicht
ausreichend substantiiert dargelegt.
Ein
wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach§ 314 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn dem kündigenden Teil
unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf
einer Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn einem der
Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen,
eine weitere
Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar
ist (so explizit
BGH, Versäumnisurt. v.
8. 2. 2012
- XII ZR 42/10, NZM 2012, 394, 369 m.w.N.).
Bei einem Vertrag über die Nutzung
eines Fitnessstudios kann ein solcher
Umstand auch in einer Erkrankung des Kunden liegen. Dabei ist der Kunde im Rahmen der Kündigung nicht dazu verpflichtet,
Äußerungen zu Art und Umfang seiner Erkrankung zu machen (vgl. zu ei ner hier
nicht vorliegenden entsprechenden Regelung in den AGB: BGH,
Versäumnisurt . v. 8.2.2012 a.a.O.). Insofern der Fitnessstudiobetreiber die Berechtigung zur außerordentlichen
Kündigung einer gerichtlichen Prüfung im Rahmen
eines Prozesses unterzieht, trifft den Kun den jedoch die Darlegungs- und
Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, also seiner
Erkankung (BGH, Versäumnisurt. v. 8.2.2012 a.a.O.).
Dieser Darlegungslast
ist der Beklagte vorliegend nicht nachgekommen. Der Beklagte hat lediglich pauschal vorgetragenen , dass
er aufgrund einer „akuten Erkrankung" daran
gehin dert war,
sportliche Tätigkeiten
auszuüben. Diese pauschalen Äußerungen sind einer Überprüfung im Hinblick auf die Frage, ob ein außerordentliches Kündigungsrecht
nach§ 314 Abs. 1 BGB vorliegt, nicht
zugänglich. Auf die Darlegungs- und Beweislast der Beklagtenseite
im Hinblick auf die Behauptung eines krankheitsbedingten außerordentlichen Kündigungsrechts hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 20.01.2017 hingewiesen.
In Ermangelung der substantiierten Darlegung eines außerordentlichen Kündigungsgrundes, ist die Kündigung des Beklagten vom 11.04.2016 vorliegend als ordentliche Kündigung aus zulegen, die unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen zum 28.02.2017 wirksam wurde.
Die Klägerin
kann die mit der Klage verfolgten Vorauszahlungen auf Nutzungsentgelte ver langen, nachdem der Beklagte
mit zwei Raten der Nutzungsentgelte in Rückstand war. Die Vorauszahlungsklausel gemäß
Ziffer 5 S. 3 der Vertragsbedingungen ist wirksam.
In der Vereinbarung einer Vorauszahlungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt keine unangemessene Benachteiligung
des Kunden im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine derartige Vorauszahlungsklausel bei
Zahlungsverzug des Kunden keine Kündigung und Beendigung des Vertrags vorsieht,
sondern eine vorzeitige Fälligkeit aller ausstehenden Beiträge. Es
kann nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der Kunde, der sich mit der Nichtzahlung der vertraglich geschuldeten Monatsbeiträge
seinerseits vertragswidrig verhält, für den Rest der Laufzeit
des Vertrags an seinen
ohnehin bestehenden vertraglichen Pflichten festgehalten wird. Es besteht
nämlich
kein schutzwürdiges Interesse des Kunden daran, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein eigenes
v rtragswidriges Verhalten herbeizuführen (so explizit
OLG Brandenburg Urteil
vom 25.06.2003
- 7 U 36/03 -, juris Rn.
34ff.).
Den Nutzungsentgeltsanspruch von 641,00
€ hat die Klägerin korrekt
angegeben. Unter Berücksichtigung der jährlichen Erhöhungen von 0,50
€ pro Monat sowie der monatlichen Entgelterhöhung von 6,00
€ wegen Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren gemäß
Ziffer 5 Satz 2 der Vertragsbedingungen ergab sich
für die Monate Mai bis Dezember 2016 ein monatliches
Nutzungsentgelt von 64,00 € und für die Monate Januar und Februar
2017 ein monatliches Entgelt von 64,50
€ (8 x 64,00
€ + 2 x 64,50
€).
Aus
dem Fitnessstudiovertrag steht der Klägerin gegen den Beklagten ebenfalls ein
Anspruch auf Zahlung der
Wartungspauschale der 34,00 € zu,
die zum 01.07.2016 fällig war.
Der Zinsanspruch in Bezug auf die Hauptforderung ergibt sich aus Verzug nach §§ 286 Abs. 2
Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Gemäß Ziffer
5 Satz 1 der Vertragsbedingungen war eine Zahlung der Nutzungsentgelte jeweils zum ersten eines Monats geregelt,
womit sich der Beklagte
jeweils zum zweiten
eines Monats mit der Zahlung
in Verzug befand. Unter Berücksichtigung der Vorauszahlungsklausel
konnte die Klägerin - nachdem sich der Beklagte mit den Nutzungsentgelten für
die Monate Mai und Juni 2016 in Verzug befand - für die restlichen Monatsbeiträge bis zum Vertragsende Zinsen ab dem 02.07.2016
verlangen .
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00
€ kann die Klägerin ebenfalls
als Verzugsschaden nach§§ 280 Abs. 2 BGB, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangen. Bei Tätigwerden des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 29.08.2016 befand sich der Beklagte bereits
in Verzug.
Mahnkosten in Höhe von 5,00
€ sowie Bankgebühren für den Widerruf der Einzugsermächtigung in Höhe von 6,00 € kann die Klägerin
ebenfalls aus Verzugsgründen gern. §§
280 Abs. 2,
286 Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangen.
Die
Kostenentscheidung beruht auf§ 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 709 Nr. 11, 711
ZPO.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit Blick auf den
Schriftsatz der Klägerseite vom 10.02.2017, der nach Schluss der mündlichen
Verhandlung einging, war nicht angezeigt gemäß § 296a ZPO; neuen Sachvortrag enthielt
der Schriftsatz ohnehin nicht.
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