Der Beklagte hatte Arbeiten für
ein Wärmeverbundsystem durchgeführt, in deren Verlauf es bereits zu Streit
zwischen den Vertragspartnern kam . Der Auftraggeber (Kläger) holte ein
Gutachten ein, welches bestätigte, dass die bisher vom Kläger erbrachten
Leistungen mangelhaft seien. Die Arbeiten wurden durch den Beklagten dann
abgebrochen.
Der Kläger verlangte nunmehr vom Beklagten Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung und Feststellung der
weitergehenden Ersatzpflicht des Beklagten.
Das OLG führte aus, eine Abnahme
nach § 640 BGB ließe sich nicht feststellen. Dies würde aber dem
Kostenvorschussbegehren des Klägers nach § 637 BGB nicht entgegenstehen. Die
Abnahme sei deshalb nicht entscheidungserheblich, da sich das Vertragsverhältnis
im Abrechnungsstadium befände. Dies würde von der Rechtsprechung für solche
Fälle anerkannt, in denen der Besteller nur noch auf Geld gerichtete
Gegenansprüche (Schadensersatz und/oder Minderung) erhebt; in diesme Fall würde
der Werklohn trotz auch berechtigter Abnahmeverweigerung fällig (BGH vom
10.10.2002 – VII ZR 315/01 -).
Auch wenn hier der Kläger nicht
Schadensersatz oder Minderung begehrt sondern Kostenvorschuss, wären diese Grundsätze
anzuwenden. Denn der Kläger würde mit dem Kostenvorschuss zur Selbstvornahme
einen auf Geldzahlung gerichteten Anspruch verfolgen (Brandenburgisches OLG,
Urteil vom 07.06.2012 – 12 U 234/11 -). Hinzu käme vorliegend, dass eine
weitere Erfüllung ohnehin ausscheide, da der Werkvertrag vor endgültiger
Fertigstellung abgebrochen worden sei und der Beklagte seine erbrachten Leistungen
mit dem Hinweis abgerechnet hat, die Arbeiten seien im Oktober ordnungsgemäß
gemäß Angebot abgeschlossen worden.
Der Vorschussanspruch sei auch in
der Sache begründet, da der Kläger zuvor den Beklagten erfolglos unter
Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert habe. Der Klage könnte
allenfalls der vom Beklagten geltend gemachte Werklohnanspruch entgegenstehen,
mit dem der beklagte Aufrechnung erklärte. Die Aufrechnung würde nur dann nicht
durchgreifen, wenn der Kläger einen darüberhinausgehenden Anspruch haben könnte
und sich in Bezug auf den Werklohnanspruch erfolgreich auf ein
Zurückbehaltungsrecht berufen könnte. Um festzustellen, ob hier weitergehende
Ansprüche des Klägers bestehen könnten, die von dem Vorschuss nicht gedeckt
sind, sah sich das OLG zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Landgericht veranlasst.
OLG Celle, Urteil vom 03.03.2016 – 16 U 129/15 -