Der Beklagte hatte mit dem bei
der Klägerin haftpflichtversicherten Fahrzeug einen Verkehrsunfall. Ein
Strafverfahren gegen ihn wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde gem.
§ 153a stopp gegen Auflagen eingestellt. Die Klägerin, die an den Unfallgegner
Schadensersatz leisten musste, verlangte diese Zahlung von € 2.068,13 von dem
beklagten zurück und beruft sich dabei darauf, der Beklagte habe durch das
Entfernen vom Unfallort arglistig eine Obliegenheit nach dem Versicherungsvertrag
verletzt und sie habe daher einen Anspruch auf Erstattung des regulierten
Betrages.
Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen. Die Berufung war erfolgreich. Das Amtsgericht schloss sich der
herrschenden Rechtsprechung an, dass die Verkehrsunfallflucht eine arglistige
Obliegenheitspflichtverletzung darstellt (BGH vom 01.12.1999 – IV UR 71/00 -). Damit
käme es auch nicht darauf an, ob der Beklagte überhaupt den
kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 2 VVG geführt hätte; wird dieser nicht
geführt, ist ohnehin von der arglistigen Obliegenheitspflichtverletzung auszugehen,
die hier aber bereits tatbestandlich anzunehmen wäre.
Das Landgericht weist darauf hin,
dass damit noch nicht der Regressanspruch begründet wäre. Der Versicherer hat
darzulegen, welche Maßnahmen er bei Erfüllung der Obliegenheiten getroffen
hätte. Insoweit hatte vorliegend die Klägerin vorgetragen, dass, wäre der
Beklagte am Unfallort verblieben, die Polizei Feststellungen zu Personen und
Zustand von Fahrzeugen hätte treffen können; diese Sachverhaltsaufklärung sei
nicht mehr möglich. Soweit der beklagte sich hier zu diesen Feststellungen auf
das Zeugnis seiner Freundin, die Beifahrerin war, beruft, handelt es sich nach
Auffassung des Landgerichts nicht um eine gleichwertige Beweislage gegenüber
verhinderten polizeilichen Feststellungen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 – 9 S 27/14 -
Aus den Gründen:
Tenor
- 1. Das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 15.04.2014 AZ. 87 C …/… wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.068,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2013 zu zahlen.
- 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- Die Parteien streiten um Regressansprüche der Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherer der Beklagten aus §§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 S. 2 VVG.
- Am 04.11.2012 verursachte die Beklagte mit dem bei der Klägerin versicherten Pkw VW Golf gegen 21:00 Uhr einen Verkehrsunfall, als sie beim Rückwärtsfahren zum Zwecke des Ausparkens gegen einen Pkw Audi A4 stieß. Die Beklagte bemerkte zwar den Anstoß, verließ dann jedoch ohne auszusteigen oder ihre Personalien zu hinterlassen die Unfallstelle. Nachdem gleichwohl aufgrund von Zeugenangaben die Polizei bei ihr vorstellig geworden war, informierte sie noch am Tag nach dem Unfallgeschehen die Klägerin und räumte auch gegenüber der Polizei sofort ein, gefahren zu sein. Ein Verfahren gegen die Beklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde gemäß § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt.
- Die Klägerin regulierte den Schaden an dem Fahrzeug Audi A4 i.H.v. 1.406,44 EUR zuzüglich Mietwagenkosten i.H.v. 476,25 EUR und Erstattung von Sachverständigenkosten i.H.v. 185,44 EUR (insgesamt: 2.068,13 EUR). Mit Schreiben vom 06.05.2013 (Anlage K 6) entzog sie der Beklagten unter Verweis auf Ziffer E.7.3. AKB (Stand 01.04.2011) den Versicherungsschutz bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500 EUR. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte wegen des unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle arglistig ihre Pflichten gemäß Ziffer E 1.3 der AKB verletzt habe und sie daher gemäß Ziffer E 7.1 und 7.3 der AKB einen Anspruch auf Erstattung des regulierten Betrages habe. Die Klägerin forderte die Beklagte zum Ausgleich des vorstehenden Betrages bis zum 04.06.2013 auf.
- Die Beklagte verteidigt sich damit, dass sie das hinter ihr stehende Fahrzeug wegen der Dunkelheit in ihrem Rückspiegel trotz der Rückfahrscheinwerfer nicht bemerkt habe und davon ausgegangen sei, gegen einen Bordstein oder Begrenzungspfahl gestoßen zu sein. Sie habe geglaubt, es sei nichts passiert und deswegen sei sie mit ihrer Beifahrerin übereingekommen, dass kein fremdes Fahrzeug betroffen gewesen sei und man weiterfahren könne.
- Das Amtsgericht Neuss hat die Klage abgewiesen. Allerdings hat auch das Amtsgericht unter Bezugnahme auf gleich lautende BGH-Rechtsprechung zunächst festgestellt, dass die Beklagte eine vorsätzliche Verkehrsunfallflucht begangen habe, die eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Rahmen der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung darstelle. Entgegen einer dazu ergangenen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf und zwar unter Berufung auf eine abweichende Entscheidung des Landgerichts Bonn hat das Amtsgericht jedoch sodann die Auffassung vertreten, dass eine solche Pflichtverletzung nicht generell als arglistig einzustufen sei, da anderenfalls aus der lediglich mit Vorsatz begangenen Obliegenheitsverletzung zugleich auch auf das Merkmal der Arglist geschlossen würde. Weitere, über die Vorsatztat hinausgehende Indizien, die für ein arglistiges Handeln sprechen könnten, lägen indes nicht vor. Somit könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei ihrer Unfallflucht einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt habe. Es bleibe demnach bei einer lediglich vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung, für die das Amtsgericht den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 VVG als erbracht angesehen hat, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Verkehrsunfallflucht sowie das erst nachträgliche Eingeständnis der Verursachung Einfluss auf die Feststellung bzw. den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin gehabt hätten.
- Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 15.04.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Eingang bei Gericht am 15.05.2014 Berufung eingelegt. Die Klägerin vertritt unter Bezugnahme auf zwei Urteile des Landgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 2010 die Auffassung, dass die Beklagte durch die Verkehrsunfallflucht auch ihre Aufklärungspflicht gegenüber ihrer Versicherung arglistig verletzt habe. Ausreichend sei es, wenn es dem Versicherungsnehmer bewusst sei, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könne. Das sei vorliegend der Fall, da zwar zwei Augenzeugen vorhanden gewesen seien, die jedoch eine männliche Person als Fahrer angegeben hätten und sich hinsichtlich des Kennzeichens nicht sicher gewesen wären. Überdies sei es der Beklagten auch nicht gelungen, den Kausalitätsgegenbeweis zu führen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort habe durchaus Einfluss auf die Feststellungen bzw. den Umfang der Eintrittspflicht der Klägerin gehabt, da diese keine Feststellungen z.B. zu einem grob fahrlässigen Verschulden ihrer eigenen Versicherungsnehmerin habe treffen können. insbesondere wegen einer etwaigen Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung.
- Die Klägerin beantragt,
- das Urteil des AG Neuss vom 15.04.2014 (87 C …/…) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.068,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.6.2013 zu zahlen.
- Die Beklagte beantragt,
- die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
- Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil unter Berufung auf zwei Entscheidungen des Landgerichts Bonn bzw. des Landgerichts Offenburg. Es liege auch deswegen keine Arglist der Beklagten vor, da sie sich in einem Tatbestandsirrtum hinsichtlich der Verwirklichung des § 142 StGB befunden habe da sie irrtümlich davon ausgegangen sei, die Unfallstelle habe verlassen dürfen. Auch das nachfolgende Verhalten der Beklagten spreche dagegen. Im Übrigen sei mit der Beifahrerin der Beklagten eine Zeugin zur Frage des Alkoholkonsums vorhanden gewesen, so dass auch dazu keine Feststellungen der Polizei vor Ort hätten getroffen werden müssen, die im Übrigen bei der Beklagten als 70-jährige Rentnerin fernlägen.
Entscheidungsgründe
- I.
- Die zulässige Berufung ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen arglistiger Verletzung ihrer Obliegenheit zur Sachverhaltsaufklärung einen Regressanspruch in Höhe der Klageforderung aus §§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 S. 2 VVG in Verbindung mit Ziffer E 7.7.3 AKB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VVG.
- Die Höhe des von der Klägerin für die Beklagte regulierten Schadens ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Voraussetzungen für einen Regressanspruch der Klägerin gegen die Beklage in Höhe des Regulierungsbetrages liegen vor. Die Klägerin war berechtigt, der Beklagten den Versicherungsschutz bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500 EUR zu entziehen, so dass sie insoweit leistungsfrei im Sinne von § 116 Abs. 1 S. 2 VVG geworden ist.
- 1.
- Zutreffend hat das Amtsgericht anhand der von ihm zitierten Rechtsprechung festgestellt, dass sich die Beklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht und damit ihre Mitwirkungsobliegenheit bei der Sachverhaltsaufklärung vorsätzlich verletzt habe.
- Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werde, dass jedenfalls keine Strafbarkeit nach § 142 StGB vorliege, da sie sich in einem Tatbestandsirrtum befunden habe. Die Beklagte hat nach ihrer eigenen Einlassung bemerkt, dass sie gegen etwas gefahren ist. Sie hat sich ferner nicht vergewissert, ob dabei ein Schaden entstanden ist. Insoweit kommt es für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht darauf an, ob der Schaden an einem Fahrzeug oder einem anderen Gegenstand, z. B. einem Begrenzungspfosten entstanden ist.
- Die vorsätzliche Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheit genügt auch für die auf einen Betrag in Höhe von 2.500 EUR beschränkte Leistungsfreiheit der Klägerin gemäß Ziffer E 7.1. i.V.m. 7.3. ihrer AKB i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG.
- 2.
- Der Beklagten steht insoweit gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG auch nicht der Kausalitätsgegenbeweis zu. Rechtsfehlerhaft ist die Würdigung des Amtsgerichts, dass ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht von einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ausgegangen werden könne.
- Aus der Entscheidung des BGH vom 1. Dezember 1999 (NVersZ 2000, 134) folgt nicht nur, dass ein Versicherungsnehmer, der vorsätzlich Unfallflucht begeht, seine Aufklärungspflicht gegenüber der Versicherung verletzt sondern auch, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann, mithin arglistig handelt. Der BGH hat in seiner Entscheidung nämlich auch festgestellt, dass die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht zum Verbleib an der Unfallstelle von der vertraglichen Aufklärungspflicht mitumfasst sei. Weiter heißt es dann: "Dass er mit ihrer Verletzung auch den Leistungsanspruch gegen seinen Versicherer gefährden kann, drängt sich ihm schon deshalb auf, weil der Kraftfahrer weiß, dass ein Versicherer bei einem Schadensfall stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen hat, das er mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt." Da somit der Kraftfahrer weiß, dass sein Versicherer beim Schadensfall ein Interesse an vollständiger Aufklärung hat und dieses Interesse mit dem Verlassen des Unfallortes nachhaltig beeinträchtigt wird, so verfolgt er eben mit der Entfernung vom Unfallort einen Zweck, der für ihn auch erkennbar gegen die Interessen des Versicherers gerichtet ist.
- 3.
- Insoweit kommt es nicht mehr darauf, dass selbst unter Beachtung der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung die Klägerin gleichwohl einen Regressanspruch gegen die Beklagte hätte, weil entgegen dem angefochtenen Urteil der Beklagten der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 VVG nicht geglückt ist.
- Von dem Versicherer kann nicht in jedem Fall verlangt werden, im Einzelnen nachzuweisen, inwiefern das Entfernen vom Unfallort das Treffen bestimmter Feststellungen behindert oder unmöglich gemacht hat. Allerdings ist er grundsätzlich verpflichtet darzulegen, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheiten getroffen hätte (Prölss/Martin, 48. Auflage § 28 Rn. 151 mit weiteren Nachweisen). Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nachgekommen indem sie vorgetragen hat, dass wegen der Entfernung der Beklagten vom Unfallort eben jegliche Feststellungen durch die Polizei betreffend ihrer Person und dem Zustand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Unfallverursachung nicht mehr möglich sind. Allein schon darin liegt eine Beeinträchtigung der Sachverhaltsaufklärung. So ist anerkannt, dass bereits eine längere Verzögerung der Schadensanzeige Einfluss auf die Feststellung nehmen kann, da ein längerer Zeitablauf im Allgemeinen die Möglichkeit verringert, die Ursache eines Schadens festzustellen (Prölss/Martin, 48. Auflage § 28 Rn. 150 mit weiteren Nachweisen).
- Sodann hätte es der Beklagten oblegen, den Kausalitätsgegenbeweis mit einer Beweislage zu führen, die derjenigen gleichwertig ist, die sich ohne die Unterdrückung ergeben hätte (Prölls/Martin a.a.O.). An einer solchen Gleichwertigkeit im Verhältnis zu polizeilichen Feststellungen fehlt es aber, soweit sich die Beklagte auf das Zeugnis ihrer Beifahrerin und Freundin beruft.
- II.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
- Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab.
- Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.068,13 EUR festgesetzt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen