Der Beklagte hatte mit dem bei
der Klägerin haftpflichtversicherten Fahrzeug einen Verkehrsunfall. Ein
Strafverfahren gegen ihn wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde gem.
§ 153a stopp gegen Auflagen eingestellt. Die Klägerin, die an den Unfallgegner
Schadensersatz leisten musste, verlangte diese Zahlung von € 2.068,13 von dem
beklagten zurück und beruft sich dabei darauf, der Beklagte habe durch das
Entfernen vom Unfallort arglistig eine Obliegenheit nach dem Versicherungsvertrag
verletzt und sie habe daher einen Anspruch auf Erstattung des regulierten
Betrages.
Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen. Die Berufung war erfolgreich. Das Amtsgericht schloss sich der
herrschenden Rechtsprechung an, dass die Verkehrsunfallflucht eine arglistige
Obliegenheitspflichtverletzung darstellt (BGH vom 01.12.1999 – IV UR 71/00 -). Damit
käme es auch nicht darauf an, ob der Beklagte überhaupt den
kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 2 VVG geführt hätte; wird dieser nicht
geführt, ist ohnehin von der arglistigen Obliegenheitspflichtverletzung auszugehen,
die hier aber bereits tatbestandlich anzunehmen wäre.
Das Landgericht weist darauf hin,
dass damit noch nicht der Regressanspruch begründet wäre. Der Versicherer hat
darzulegen, welche Maßnahmen er bei Erfüllung der Obliegenheiten getroffen
hätte. Insoweit hatte vorliegend die Klägerin vorgetragen, dass, wäre der
Beklagte am Unfallort verblieben, die Polizei Feststellungen zu Personen und
Zustand von Fahrzeugen hätte treffen können; diese Sachverhaltsaufklärung sei
nicht mehr möglich. Soweit der beklagte sich hier zu diesen Feststellungen auf
das Zeugnis seiner Freundin, die Beifahrerin war, beruft, handelt es sich nach
Auffassung des Landgerichts nicht um eine gleichwertige Beweislage gegenüber
verhinderten polizeilichen Feststellungen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 – 9 S 27/14 -