Kann der Versicherungsnehmer (VN)
von seiner eigenen Haftpflichtversicherung den Schadens ersetzt verlangen, der
ihm durch den Hund eines Dritten zugefügt wurde, wenn er ein Urteil gegen den
Tierhalter (rechtskräftig) erwirkt, er aber in der Vollstreckung ausfällt ?
Dieses rechtskräftige Urteil lag
dem VN vor, der auch /erfolglos) versuchte zu vollstrecken. So wandte er sich
an die eigene Haftpflichtversicherung, da in dem Haftpflichtvertrag die Klausel
enthalten war, dass der „Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und
vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten, sofern diese Forderungen durch
eine bestehende Privathaftpflichtversicherung gedeckt gewesen wären“, mitversichert
ist. Allerdings verkannte der Kläger hier ersichtlich den Umfang dieser
Klausel. So hatte er nicht bedacht, dass zwar in der privaten Haftpflichtversicherung
nach der Klausel 1.7 der Besonderen Bedingungen regelmäßig die gesetzliche
Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren mitumfasst ist,
ausdrücklich aber nicht jene von Hunden. Hier bedürfte es einer gesonderten
Tierhalterversicherung. Da mithin die Privathaftpflichtversicherung als solche
das Risiko der Tiergefahr eines Hundes nicht mit abdeckt, greift die
vorgenannte Klausel nicht.
Das KG wies den Kläger (VN) in
seinem Beschluss nach § 522 ZPO auch darauf hin, dass der Umstand einer
strafrechtlichen Verurteilung des Hundehalters wegen fahrlässiger
Körperverletzung nicht weiterführend ist. Auch wenn dabei nicht auf die
Tiergefahr nach § 833 BGB sondern auf die Person des Hundehalters selbst
abgestellt wurde, stand es doch im Zusammenhang mit dem Hund. Gerade dieser Zusammenhang
ist aber in Ansehung der Klausel bedeutsam, da die
Privathaftpflichtversicherung nie greift, wenn. Wie hier, Schäden vom Hund oder
vom Versicherten als Tierhalter eines Hundes verursacht wurden. Der
Zusammenhang mit dem Hund ist entscheidend für den mangelnden
Versicherungsschutz mit der Folge, dass vorliegend der Kläger auf Grund der
benannten Klausel auch nicht Leistung von seiner eigenen Haftpflichtversicherung
für seinen Schaden begehren kann.
KG, Beschluss vom 08.03.2016 – 6 U 88/15 -