Etliche Discounter haben eigene Parkplätze,
die sie ihren Kunden kostenfrei zur Verfügung stellen. Häufig ist die Parkdauer zeitlich limitiert.
Und was geschieht, wenn die Parkdauer überschritten wird ?
Die Beklagte hatte ihr Fahrzeug
auf dem Kundenparkplatz von 8.00 – 10.05 Uhr abgestellt. Die Höchstparkdauer
war gemäß Beschilderung auf 90 Minuten beschränkt. Von der Klägerin wurde das Fahrzeug
umgesetzt. Die Klägerin war auf Grund eines Rahmenvertrages mit dem Discounter
verpflichtet, unberechtigt abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Mit der Klage machte die Klägerin neben den
Kosten der Halteranfrage und Mahnkosten im wesentlichen die Abschleppkosten
geltend. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht, welche die Revision
gegen seine Entscheidung zuließ, wies sie ab. Der BGH stellte das
erstinstanzliche Urteil zu Gunsten der Klägerin wieder her.
Der BGH sieht hier die
Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag durch den
Discounter als gegeben an; die Klägerin kann hier aus abgetretenen Recht auf Zahlung
klagen.
Zunächst ist Voraussetzung, dass
die Geschäftsführung dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht. Dies, so der
BGH, sei immer dann der Fall, wenn der Schuldner von einer Verbindlichkeit
befreit würde. Entsprechendes gelte, wenn ein Grundstückseigentümer eine
Eigentumsbeeinträchtigung selbst beseitige.
Die Entfernung des Fahrzeuges
wäre auch für die Beklagte vorteilhaft. Denn dadurch würde sie von ihrer
eigenen Verpflichtung zur Beseitigung der Störung nach §§ 861 Abs. 1 bzw. 862
Abs. 1 S. 1 BGB befreit worden. Für die Beklagte bestanden auch keine
kostengünstigeren Möglichkeiten, da zu berücksichtigen ist, dass der Discounter
die sofortige Beseitigung verlangen konnte und den Anspruch im Wege der
Selbsthilfe durchsetzen durfte. Die Beklagte bzw. der Fahrer des Fahrzeugs war
aber mangels Anwesenheit gar nicht in der Lage gewesen, zu handeln.
Da sich ein wirklicher Wille der
Beklagten für eine Durchführung der Maßnahme durch den Discounter resp. die
Klägerin nicht ergibt, ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen. Da die
Entfernung des Fahrzeuges im Interesse der beklagten lag, würde auch ihr
mutmaßlicher Wille darauf gerichtet sein.
BGH, Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 -