Der Miete rügte auftretende
Schimmelbildung als Mangel und minderte die Miete. Gestützt auf ein von ihm eingeholtes Gutachten wandte der Kläger ein, dass die
Schimmelbildung durch falsches Lüftungs- und Heizverhalten verursacht wurde und
machte die Kosten des Gutachtens und diejenigen der Schadensbeseitigung
(Schimmelbeseitigung) geltend. Das
Amtsgericht verurteilte den beklagten antragsgemäß, wobei es sich auf das
Privatgutachten des Vermieters stützte. Gegen das Urteil wurde ein Rechtsmittel
nicht eingelegt.
Der Beklagte kam seiner Zahlungspflicht
aus dem Urteil nicht nach; er bezog zwischenzeitlich vom Jobcenter Arbeitslosengeld
II. Nachdem der Beklagte die Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO abgegeben hatte,
kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, vorsorglich fristgerecht,
und berief sich zum einen auf die Nichtzahlung des Urteilsbetrages, ferner
darauf, dass der Beklagte weiterhin eine Schimmelbildung wie zuvor als Mangel
behaupte und seinen Heiz- und Lüftungspflichten nicht nachkommen würde. Im
Verfahren stützte sich der Vermieter sodann nur noch auf die ordentliche
Kündigung und das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt. Auf die Berufung des
Beklagten wies das Landgericht die Klage ab. Die (zugelassene) Revision des
Vermieters führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.
Der BGH lies offen, ob die Nichtzahlung
der titulierten Schadensersatzforderung als solches die ausgesprochene Kündigung
und damit den Räumungsanspruch rechtfertigen könnte. Im Hinblick auf die
Zahlungsunfähigkeit, ausgehend von der nicht in Frage gestellten Richtigkeit
der Vermögensauskunft, läge wohl ein Verschulden nicht vor. Es müsse allerdings
nicht entschieden werden, ob dies hier den Tatbestand des § 573Abs. 2 Nr. 1 BGB
(schuldhafte Verletzung von Pflichten durch den Mieter) erfülle. Denn aus einem
anderen, vom Landgericht nicht berücksichtigten Rechtsgrund, wäre die Klage
erfolgreich.
Auf Grund des Verhaltens des
Beklagten nach der Rechtskraft des die Schadensersatzpflicht des beklagten
begründenden Urteils wäre hier der Vermieter zu (ordentlichen) Kündigung des
Mietverhältnisses berechtigt. Dies gilt in Bezug auf die weitere Geltendmachung
von vom Vermieter zu vertretener Schimmelbildung als auch im Hinblick auf die
pflichtwidrige und schuldhafte Vernachlässigung von Mieterpflichten in Bezug
auf Heizen und Lüften. Indem der Beklagte wegen Mängeln, die nach dem
rechtskräftigen Urteil im Schadensersatzprozess in der Sphäre des Mieters
liegen, unberechtigt mindert und seine Verantwortlichkeit weiterhin trotz der
rechtskräftigen Entscheidung leugne, liegt eine schwerwiegende und auch
schuldhafte Vertragsverletzung vor, die Anlass für den Vermieter gibt
anzunehmen, der Mieter werde seinen vertraglichen Pflichten zur Obhut der Wohnung
und zur vollständigen Mietzahlung nicht nachkommen. Dieser Umstand würde die
Kündigung rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 78/15 -