Bei Abschluss des Kauf- und
Bauvertrages zwischen dem Erwerber und dem Bauträger weiß der Erwerber häufig
noch nicht, ob er einzelne Details nicht anders durchgeführt wissen will, als
vom Bauträger vorgesehen, resp. ob er noch zusätzlich Maßnahmen veranlassen
will. Regelmäßig wird in den Verträgen zwischen Erwerber und Bauträger
geregelt, dass der Erwerber Sonderwünsche direkt bei dem ausführenden Handwerker
in Auftrag geben kann. Kommt es zu einem entsprechenden Sonderwunschvertrag
zwischen dem Erwerber und dem Handwerker, ist der Bauträger allerdings nach
Auffassung des OLG Karlsruhe rechtlich nicht außen vor. Vielmehr hat er, so das
OLG, die Pflicht zu überprüfen, ob sich der Sonderwunsch in das Gesamtkonzept
der übrigen Bauleistungen störungsfrei integrieren lässt und muss
gegebenenfalls planerische Anweisungen erteilen. Er ist verantwortlich dafür,
dass beide Bestandteile (originäre Leistung des Bauträgers und Sonderwunsch) im
Rahmen des Gesamtgewerkes störungsfrei funktionieren.
Vorliegend hatte der Erwerber an
den vom Bauträger beauftragten Handwerker den Sonderwunschauftrag erteilt, eine
Fußbodenheizung einzubauen. Dies erfolgte auch, allerdings nach Feststellungen
des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen mangelhaft. Nach Auffassung des OLG haftet hier der Bauträger
aus den o.g. Erwägungen gleichwohl neben dem Subunternehmer dem Erwerber
gegenüber.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2016 – 19 U 133/14 -