Die Zeugenpflicht ist eine
Staatsbürgerpflicht - und keiner möchte ihr gerne nachkommen. Zumal
die Zeugenentschädigung (in Deutschland) in der Regel nicht den tatsächlichen
finanziellen Ausfall ausgleicht. Erscheint aber der Zeuge unentschuldigt nicht
zum Termin, wird regelmäßig gegen ihn ein Ordnungsgeld verhangen, § 380 Abs.
1 ZPO.
Was aber, wenn der nicht
erschienene Zeuge nicht mehr benötigt wird ? Der Zeuge war unentschuldigt nicht
zum Termin erschienen. Es erging daher der Ordnungsgeldbeschluss. Im Termin
selbst wurden vom Beweisführer Bedenken geäußert, ob sich der Zeuge tatsächlich
zur Sache äußern könne (dies wurde von diesem vorher bereits schriftlich abgestritten).
Das OLG hat die Beschwerde gegen den
Ordnungsgeldbeschluss zurückgewiesen. Es verwies darauf, dass es nicht darauf
ankommen könne, ob der Zeuge etwas zur Sache beitragen kann und auch nicht
darauf, ob sich die Parteien – eventuell auch unter dem Eindruck des
Nichterscheinens des Zeugens – vergleichsweise einigen. Das OLG verweist hier
auf den divergierenden Meinungsstand in der Rechtsprechung und schließt sich
der Auffassung des OLG Frankfurt und des BFH an. Danach verbleibt es bei dem
verschuldet den Termin nicht wahrnehmenden zeugen bei dem verhängten Ordnungsgeld,
auch wenn das Verfahren später endet, ohne dass eine Vernehmung des Zeugen
erforderlich wurde. § 380 Abs. 1 ZPO sähe keine Ermessensausübung vor und es
könne nicht von dem Zufall abhängig, sein, ob nun der Zeuge (noch) benötigt
würde oder nicht.
OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2016 – 8 W 15/16 -