Der Beklagte überließ in 2009 der
Klägerin einen Betrag von € 120.000,00, auf Grund dessen das Finanzamt am
13.11.2015 gegen die Klägerin einen Schenkungssteuerbescheid über € 30.000m00.
Diesen nahm die Klägerin zum Anlass den Beklagten als Gesamtschuldner der
Schenkungssteuer auf Zahlung von € 15.000,00 in Anspruch zu nehmen, § 426 BGB.
Das Landgericht wies die Klage
zurück. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Zwar seien nach § 20 Abs. 2
ErbStG sämtliche am Schenkungsvorgang als vertragsteile beteiligten Personen Steuerschuldner
und würden dem Finanzamt gegenüber als Gesamtschuldner haften. Allerdings sehe
§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB eine Ausgleichspflicht unter den Gesamtschuldnern zu
gleichen Verhältnissen nur insoweit vor, als nichts anderes bestimmt sei. Dabei
käme es für die Anwendbarkeit des § 426 BGB nicht darauf an, ob die
Verpflichtung im Außenverhältnis auf öffentlich-rechtlicher (steuerrechtlicher)
Grundlage beruhe. Der Ausschluss der (Ausgleichungspflicht zu gleichen Teilen
könne sich aus einer (auch stillschweigend getroffenen) Vereinbarung wie auch
aus der Natur der Sache ergeben.
Bei einer Schenkung als
unentgeltlicher Zuwendung, durch die der Schenker das Vermögen des Beschenkten
bereichere, spräche vieles dafür, dass sich die Beteiligten der Schenkung im
Hinblick auf die Schenkungssteuer jedenfalls stilölschweigend darüber einig
wären, dass diese alleine vom Beschenkten getragen werden müsse. Zudem ergäbe
sich auch aus dem Sinn und Zweck der Schenkungssteuer nach § 20 ErbStG und dem
ihr zugrunde liegenden Normengefüge, dass die Schenkungssteuer im
Innenverhältnis der Parteien alleine von der Klägerin als Beschenkter zu tragen
sei. Mit ihr solle nämlich der durch die Schenkung hervorgerufene Vermögenszuwachs
erfasst und die dadurch gesteigerte Leistungsfähigkeit des Beschenkten besteuert
werden. Daraus folge auch, dass in erster Linie der beschenkte von den
Finanzbehörden in Anspruch genommen werden müsse (BVerfG, Nichtannahmebeschluss
vom 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 -; BFH BStBl III 1962, 33). Der Schenker würde
nicht gleichsam mitbesteuert, sondern hafte faktisch nur für die Steuerschuld.
Von daher sei nach Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Schenkungssteuer
kein Raum für den gesamtschuldnerausgleich.
Für die „anderweitige Bestimmung“
im Rahmen des § 426 BGB spräche auch der Umstand, dass der Schenker dem
Beschenkten unentgeltlich etwas zukommen lasse und dem Vermögensverlust auf
Seiten des Schenkers der Vermögenszuwachs auf Seiten des Beschenkten korrespondiere.
Dem Beschenkten wäre (daher) ohne weiteres zumutbar im Innenverhältnis alleine
die Schenkungssteuer zu tragen, zumal ihm regelmäßig auch Freibeträge zugute
kämen, weshalb er aus dem übernommenen Vermögen ohne weiteres in der Lage sei,
die Steuer zu entrichten. Demgegenüber würde den Schenker eine weitere Vermögenseinbuße
entstehen, wenn er im Verhältnis der Parteien ausgleichspflichtig wäre.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2017 - 1 U 102/16 -