Streitgegenständlich in dem
Verfahren vor dem BAG war, ob der Arbeitgeber
(Beklagter) in Annahmeverzug mit der von der Arbeitnehmerin (Klägerin)
angebotenen Arbeitsleistung war. Die Klägerin machte mit ihrer Klage Vergütungsansprüche
geltend. Das BAG musste sich mit der Frage auseinandersetzen, wenn ein Verzug
des Arbeitgebers vorliegt, der (trotz Nichterbringung der Arbeitsleistung auch
bei einem Angebots zur Erbringung) vorliegt. Hintergrund war, dass die Klägerin
erkrankt war und für längere Zeit arbeitsunfähig war. Am 06.02.2013 teilte die
Klägerin dem Beklagten schriftlich mit, sie könne ihre Tätigkeit in der
Grundpflege nicht mehr ausüben, andere leichtere Tätigkeiten, wie
Behandlungspflege oder Bürotätigkeiten seien ihr aber möglich. In einem
Protokoll über ein Gespräch vom 03.06.2913 heißt es zur Vorstellung der
Klägerin für weitere Tätigkeiten: „reine Behandlungspflege, nichts heben“. Am
31.01.2014 erschien die Klägerin weisungsgemäß im Altenpflegeheim des Beklagten
und bot ihre Arbeitsleistung an; nach Klärung ihrer Einsatzmöglichkeiten wurde
sie wieder nach Hause geschickt. Nach Kündigung durch den beklagten wurde in
einem arbeitsgerichtlichen Verfahren am 11.96.2014 ein Vergleich geschlossen,
demzufolge die Klägerin zu geänderten Bedingungen ab dem 01.06.2014 als
Verwaltungskraft weiter tätig wurde. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin
Vergütung wegen Annahmeverzugs des Beklagten für den Zeitraum Februar bis Mai
2014.
Zunächst stellt das BAG fest, der
Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs würde nicht an dem Erfordernis
eines Angebotes der geschuldeten Arbeitsleistung durch die Klägerin scheitern.
Tatsächlich habe die Klägerin bei ihrem Erscheinen am 31.01.2014 ihre
Arbeitsleistung für ihre bisherige Arbeit in der stationären Pflege angeboten.
Zwar ließe sich nicht feststellen, dass sie ihre Leistung als Pflegekraft in
einem Team W., wie es an sich notwendig gewesen wäre, angeboten habe. Allerdings sei sie der Weisung
nachgekommen, sich bei der Leiterin des Altenpflegeheims zu melden. Deshalb sei
sie so zu stellen, als habe sie die geschuldete Leistung ordnungsgemäß
angeboten.
Gleichwohl sei der Beklagte
dadurch nicht in Annahmeverzug geraten, da die Klägerin im Streitzeitraum
außerstande war, die geschuldete Leistung zu bewirken, § 297 BGB. Die
Leistungsfähigkeit sei eine vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit
(entbehrlich, wenn von vornherein dieses abgelehnt worden wäre) unabhängige
Voraussetzung, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums bestehen müsse.
Die Klägerin war nach eigner Angabe nicht in der Lage, eine Arbeit in der
stationären Pflege zu erbringen, wie auch nicht in der Lage, alle in der
ambulanten Pflege des Team W. anfallenden Arbeiten zu verrichten. Ginge es
nicht um die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, sondern darum, die Arbeitsplätze
der im Team W. Beschäftigten so zuzuschneiden, dass dadurch für sie dort eine
Arbeitsplatz mit nach ihrer Ansicht „nicht-schwerer
Tätigkeit entstünde, wäre der beklagte nach § 241 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet.
Anderes würde nur dann gelten,
wenn im Team W. beschäftigte Arbeitnehmer keine inhaltlich klar definierten
Arbeitsplätze zugewiesen worden wären, wäre es an dem Arbeitgeber, im Rahmen der
Möglichen und Zumutbaren auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der
Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. Entscheidend wäre, ob dies im konkreten Fall
möglich gewesen wäre (was von den Vorinstanzen nicht geprüft wurde). Auch habe sich (ohne dass dem bisher
nachgegangen wurde) die Klägerin darauf berufen, dass am 01.02.2014 freie
Arbeitsplätze außerhalb der Pflege bzw.
ohne Pflegetätigkeiten vorhanden gewesen seien, auf denen sie hätte eingesetzt
werden können. Da diesen Aspekten das Landesarbeitsgericht noch nachgehen
müsse, erfolgte eine Zurückverweisung an dieses.
BAG, Urteil vom 28.06.2017 - 5 AZR 263/16 -