Der Kläger unterhielt eine
private Haftpflichtversicherung bei der Beklagten. In den Besondere Bedingungen
wurden Haftpflichtansprüche wehen „Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger
Beanspruchung“ ausgeschlossen. Der Vermieter machte ihm gegenüber Ansprüche
wegen „übermäßiger Benutzung“ geltend. Der Kläger, der sich im Deckungsprozess
gegen die Beklagte auf eine Abnutzung und einen verschleiß im Rahmen eines
üblichen Gebrauchs der Mietsache berief, wurde vom Landgericht mit seiner Klage
abgewiesen. Auf den Hinweisbeschluss des OLG nahm er die Berufung zurück.
Aus dem Hinweisbeschluss ergibt
sich nicht, welcher Art die vom Vermieter geltend gemachte Schädigung durch „übermäßige Benutzung“ sein
soll. Es
prüfte, ob hier in der Art der Geltendmachung der Ausschlussgrund nach den
Besonderen Bedingungen (Nr. V Nr. 1a BBR PHV) vorliegt. Es schloss sich
insoweit ausdrücklich der Rechtsauffassung es Landgerichts an, der
Versicherungsschutz entfalle, da es sich nach der Ausschlussklausel um vom
Vermieter geltend gemachte Ansprüche aus Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger
Beanspruchung handele. Dieser Ausschlussregel unterfalle auch ein grundsätzlich
vertragsgemäßer, in der Intensität aber gesteigerter Gebrauch der Mietsache. Um
solche Ansprüche würde es sich hier handeln, die ausweislich des Schreibens des
Vermieters von diesem geltend gemacht würden.
Auch der Einwand des Klägers im
Berufungsverfahren, sachlich läge keine übermäßige Benutzung der Wohnung vor,
sondern ein üblicher vertragsgemäßer Gebrauch, würde die Ausschlussregelung
nicht tangieren können. Denn diese Klausel im Bedingungswerk umfasse auch die
Situation, dass der Vermieter die übermäßige Beanspruchung lediglich behaupte.
Der Mieter würde für die Abnutzung
und den Verschleiß der Mietsache durch einen vertragsgemäßen Gebrauch ohnehin
nicht haften, § 538 BGB. Damit würden die Ausschlusstatbestände der Abnutzung
und des Verschleißes gerade nur einen Ausschluss für eine ohnehin
ungerechtfertigte Forderung des Vermieters darstellen. Damit aber wäre der
Versicherungsschutz gerade in der vom Kläger behaupteten Art der Nutzung
ohnehin nicht einen Versicherungsschutz begründen können.
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 22.05.2017 - 6 U 51/17 -