Die Parteien waren Mitglieder einer
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Der Beklagte entrichtete nicht das von ihm
geschuldete Wohngeld. Nach Behauptung des Klägers hatte daher die Gemeinschaft
nicht genügend Geld um an die Versorgungsunternehmen für Allgemeinstrom und
Wasser Zahlungen zu leisten, die die Lieferung wegen der Zahlungsrückstände
schließlich einstellte. Mit der Behauptung, er habe seine Eigentumswohnung
vermietet und wegen der Sperrung seien ihm Mieteinnahmen von € 1.300,00 entgangen, begehrte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz. Das Amtsgericht
wies die Klage ab; auf die Berufung gab das Landgericht ihr statt. Der BGH hat
auf die vom Landgericht zugelassene Berufung das Urteil des Landgerichts
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Einzig in Betracht kommende
Anspruchsgrundlage sei hier nach Auffassung des BGH ein Schadensersatzanspruch
des Klägers aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 iVm. 286 BGB. Dies würde aber
voraussetzen, dass der Beklagte durch die Nichtzahlung des Wohngeldes eine ihm
gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht verletzt haben müsste. Dies sei, entgegen
der Annahme des Landgerichts, nicht der Fall.
Der Kläger selbst habe keinen
Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Rückstände gehabt. Die Ansprüche
auf Zahlung würden mit den Beschlussfassungen zu dem Wirtschaftsplan und der
Jahresabrechnung begründet. Dieses stünde aber nicht den einzelnen
Wohnungseigentümern zu, sondern dem teilrechtsfähigen Verband (§ 10 Abs. 7 S. 1
und 3 WEG). Auch könne der einzelne Wohnungseigentümer nicht nach den
Grundsätzen der actio pro socio die Wohngeldansprüche im eigenen Namen geltend
machen (BGHZ 111, 148m 152).
Die Nichtzahlung des Wohngeldes
durch den Beklagten verletzte auch keine Pflicht des Beklagten aus dem zwischen
den Wohnungseigentümern bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis. Zu den Treuepflichten, die zwischen allen
Wohnungseigentümern bestünden, gehöre auch die Pflicht, dem Verband die
finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten zu
verschaffe. Dies beträfe insbesondere die Beschlussfassung über einen
Wirtschaftsplan, seine eventuelle Ergänzung (Sonderumlage) und die
Jahresabrechnung (BGHZ 163, 154, 175). Um eine Verletzung einer entsprechenden
Mitwirkungspflicht im Rahmen der internen Willensbildung des Verbandes würde es
hier aber nicht gehen. Die Beschlüsse
wurden gefasst. Der Verband, vertreten durch den Verwalter, habe für deren
Einziehung zu sorgen. Demgemäß bestehe auch nur eine Zahlungspflicht gegenüber
dem Verband.
Danach aber sei es mit der vom
Gesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Verband und
Wohnungseigentümern unvereinbar, wenn die Pflicht zur Zahlung des Wohngeldes als
Bestandteil der gegenseitigen Treuepflicht qualifiziert würde und mithin die
Nichtzahlung nicht nur eventuelle Schadensersatzansprüche des Verbandes, sondern
auch einzelner Wohnungseigentümer zur Folge haben könnte. Alleine das Interesse
der anderen Wohnungseigentümer an der (rechtzeitigen) Erfüllung der
Wohngeldforderungen würde (die gerade in größeren Wohnungseigentümergemeinschaften
unkalkulierbare) Haftungserweiterung nicht rechtfertigen.
Auch würden vorliegend nicht die
Grundsätze der Drittschadensliquidation greifen. Die Drittschadensliquidation
solle verhindern, dass der Schädiger einen Vorteil daraus ziehen könnte, dass
ein Schaden, der an sich bei dem Vertragspartner eintreten würde, zufällig
aufgrund eines mit einem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses bei dem
Dritten eintritt. Dieser Fall läge
deshalb nicht vor, da hier bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung von
vornherein nur Schadensersatzansprüche des Verbandes, nicht aber einzelner Wohnungseigentümer
in Betracht kämen. Erleide ein Wohnungseigentümer wegen der Versorgungssperre
einen Schaden und beruhe dieser auf einer unterlassenen oder verspäteten Einforderung
des Wohngeldes durch den verband, käme ein Schadensersatzanspruch des geschädigten
Wohnungseigentümers gegen den Verband in Betracht (BGH, Urteil vom 13.07.2012 –
V ZR 94/11 -; BGHZ 202, 375 Rn. 25). Im
übrigen wäre der Verwalter im Falle einer drohenden Deckungslücke gehalten,
eine Sonderumlage beschließen zu lassen, § 28 Abs. 2 WEG. Sei kein Verwalter
(wie hier) vorhanden, könne jeder Eigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG eine entsprechende
Beschlussfassung erzwingen.
BGH, Urteil vom 10.02.2017 - V ZR 166/16 -
Aus den Gründen:
Tenor
- Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Juni 2016 aufgehoben.
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
- Von Rechts wegen
Tatbestand
- Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohngeldschulden des Beklagten aus der von den Wohnungseigentümern genehmigten Jahresabrechnung 2009 und aus den ebenfalls genehmigten Wirtschaftsplänen 2010 und 2011 betrugen 14.341,68 €. Weil die Verwaltervergütung nicht gezahlt worden war, legte die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ihr Amt zum 31. Dezember 2011 nieder. Der Rückstand für die Lieferung des Allgemeinstroms belief sich für das Jahr 2012 auf 443 €. Zur Abwendung der angekündigten Sperrung der Wasserversorgung verhandelte der Kläger mit dem Versorgungsunternehmen und erreichte eine Stundung der rückständigen Wasserkosten um 50 % mit der Folge, dass der Wasserversorger gegen Zahlung von 2.197,22 € bereit war, von der Sperre der Wasserversorgung abzusehen. Die von dem Kläger daraufhin unter den Wohnungseigentümern durchgeführte Sammlung, an der sich der Beklagte mit einem Betrag von 315 € beteiligte, erbrachte lediglich einen Gesamtbetrag von 1.260 €. Der Kläger überwies den Betrag am 26. März 2012 an den Wasserversorger. Vor April 2012 stellten die Versorgungsunternehmen die Lieferung von Allgemeinstrom und Wasser wegen Zahlungsrückständen der Wohnungseigentümergemeinschaft ein.
- Der Kläger, der seine Eigentumswohnung vermietet hatte, verlangt von dem Beklagten gestützt auf die Behauptung, ihm seien im Zeitraum April 2012 bis August 2012 wegen der Sperrung der Wasserversorgung Mieteinnahmen von 1.300 € entgangen, Schadensersatz in entsprechender Höhe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
Entscheidungsgründe
- I.
- Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe dadurch, dass er die von ihm geschuldeten Wohngelder nicht entrichtet habe, seine Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsmäßigen Verwaltung verletzt und sei dem Kläger deshalb schadensersatzpflichtig. Zwischen den Wohnungseigentümern bestehe ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem diese verpflichtet seien, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenzuwirken. Diese Verpflichtung umfasse auch die Zahlung der zur Finanzierung der gemeinschaftlichen Aufwendungen erforderlichen Wohngelder. Die Pflichtverletzung des Beklagten habe den geltend gemachten Schaden des Klägers auch verursacht. Hätte der Beklagte seine Wohngeldschuld von über 14.000 € auf das damals noch bestehende Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft überwiesen, wäre die Sperrung des Allgemeinstroms und der Wasserversorgung unterblieben, so dass davon auszugehen sei, dass der Mieter des Klägers keinen Grund zur Minderung des Mietzinses gehabt hätte.
- II.
- Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 BGB - der einzigen ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - setzt voraus, dass der Beklagte durch die Nichtzahlung der Wohngelder eine Pflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat. Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall.
- 1. Der Kläger hat(te) gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Rückstände in Höhe von 14.341,68 € an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Hiervon geht - wenn auch unausgesprochen - das Berufungsgericht zutreffend aus.
- a) Haben die Wohnungseigentümer - wie hier für die Jahre 2010 und 2011 - einen Wirtschaftsplan beschlossen (§ 28 Abs. 5 WEG), sind sie gemäß § 28 Abs. 2 WEG verpflichtet, nach Abruf des Verwalters dem Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten. Mit einer solchen Beschlussfassung entsteht die konkrete Beitragspflicht der Wohnungseigentümer. Eine weitere Zahlungspflicht entsteht durch den Beschluss über die Jahresabrechnung - hier für das Abrechnungsjahr 2009 -, soweit der in der Einzelabrechnung ausgewiesene Betrag die im Einzelwirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Sollvorschüsse übersteigt (sog. Abrechnungsspitze, vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, NJW 2012, 2797 Rn. 20, 23).
- b) Der Anspruch auf Zahlung dieses sog. Haus- oder Wohngeldes steht jedoch nicht den einzelnen Wohnungseigentümern zu. Vielmehr ist alleinige Inhaberin dieses Anspruchs die Wohnungseigentümergemeinschaft; der Anspruch ist Teil des Verwaltungsvermögens des teilrechtsfähigen Verbands (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3). Dass die Vorschuss- bzw. Nachschusspflicht nur gegenüber der rechtsfähigen Gemeinschaft besteht, hat der Senat bereits vor der Reform des Wohnungseigentumsrechts entschieden (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 174 f.). Hieran hat sich nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Gesetzgeber in § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEG nichts geändert (vgl. BT-Drucks. 16/3843, S. 24; Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 4).
- c) Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass der einzelne Wohnungseigentümer nicht nach den Grundsätzen der gesellschaftsrechtlichen actio pro socio zur Geltendmachung der Wohngelder im eigenen Namen befugt ist (Beschluss vom 20. April 1990 - V ZB 1/90, BGHZ 111, 148, 152).
- 2. Durch die Nichtzahlung der Wohngelder hat der Beklagte auch nicht seine Pflichten aus dem zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis verletzt. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft.
- a) Zutreffend ist allerdings sein rechtlicher Ausgangspunkt. Unter allen Wohnungseigentümern besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem u.a. die Pflicht des einzelnen Wohnungseigentümers erwächst, an einer ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mitzuwirken. Sie korrespondiert mit dem Anspruch der anderen Wohnungseigentümer aus § 21 Abs. 4 WEG auf eine ordnungsgemäße Verwaltung (Senat, Urteil vom 22. April 1999 - V ZB 28/98, BGHZ 141, 224, 228). Da die interne Willensbildung des Verbands den Wohnungseigentümern obliegt, ist eine auf § 21 Abs. 4 WEG gestützte Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten, wenn deren Mitwirkung an einer ordnungsmäßigen Verwaltung verlangt wird. Entspricht - ausnahmsweise - nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung und wird diese von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt, der anderenfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet, ergibt sich die Mitwirkungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer aus der gegenseitigen Treuepflicht. Diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben, sind unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21).
- b) Zu der Treuepflicht, die zwischen allen Wohnungseigentümern besteht, gehört auch die Pflicht, Beschlüsse zu fassen, die dem Verband die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen verschaffen. Dies betrifft insbesondere die Beschlussfassung über einen entsprechenden Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Sonderumlage) und die Jahresabrechnung (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 175).
- c) Um die Verletzung einer solchen Mitwirkungspflicht der Wohnungseigentümer im Rahmen der internen Willensbildung des Verbands geht es hier jedoch nicht. Vielmehr haben die Wohnungseigentümer entsprechende Beschlüsse über die Jahresabrechnung 2009 und die Wirtschaftspläne 2010 und 2011 gefasst. Nach der von dem Wohnungseigentumsgesetz in § 10 Abs. 7 Satz 3, § 16 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 und 5 WEG angeordneten Kompetenzverteilung hat - wie oben ausgeführt - mit entsprechender Beschlussfassung ausschließlich der Verband einen Anspruch auf Zahlung der Wohngelder. Der Verband, vertreten durch den Verwalter oder durch alle übrigen oder einzelne Wohnungseigentümer (§ 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 WEG), hat für die Einziehung der Gelder zu sorgen. Nur gegenüber dem Verband besteht demgemäß auch eine Zahlungsverpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer.
- d) Mit dieser von dem Gesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Verband und Wohnungseigentümern wäre es unvereinbar, wenn die Pflicht zur Zahlung des Wohngeldes als Bestandteil der gegenseitigen Treuepflicht der Wohnungseigentümer - sei es als Hauptpflicht oder als Nebenpflicht - qualifiziert würde und die Nichtzahlung Schadensersatzansprüche nicht nur des Verbandes, sondern auch der einzelnen Wohnungseigentümer zur Folge haben könnte. Dass (auch) diese ein Interesse an der rechtzeitigen Erfüllung der Wohngeldforderungen haben, vermag die mit einer Schadensersatzverpflichtung verbundene - in größeren Wohnungseigentümergemeinschaften u.U. unkalkulierbare - Haftungserweiterung des säumigen Wohnungseigentümers nicht zu rechtfertigen.
- 3. Auf die Grundsätze der sog. Drittschadensliquidation kann sich der Kläger entgegen der von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung nicht berufen. Für deren Zulassung ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - VII ZR 271/14, NJW 2016, 1089 Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 1983 - V ZR 300/81, WM 1983, 416, 417). An einer solch zufälligen Schadensverlagerung fehlt es. Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn von vornherein nur Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht. Erleidet ein Wohnungseigentümer aufgrund einer Versorgungssperre einen Schaden und beruht dies auf der schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Durchsetzung der beschlossenen Wohngeldansprüche, kann ihm allerdings ein Schadensersatzanspruch gegen den Verband zustehen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff. zu der unterbliebenen Umsetzung eines bereits gefassten Sanierungsbeschlusses; zur dogmatischen Begründung siehe Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 25).
- In der Regel wird es zu einer Versorgungssperre allerdings nicht kommen. Entsteht infolge von Zahlungsausfällen eine Deckungslücke in einer Höhe, dass - wie hier - eine Versorgungssperre droht, muss der Verwalter dafür sorgen, dass eine Änderung des laufenden Wirtschaftsplans beschlossen und auf diese Weise die Pflicht zur Zahlung weiterer Beträge gemäß § 28 Abs. 2 WEG begründet wird, um die Deckungslücke zu schließen (sog. Sonderumlage, vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 47). Ist - wie hier - kein Verwalter bestellt, kann der einzelne Wohnungseigentümer eine solche Beschlussfassung auf der Grundlage seines Anspruchs aus § 21 Abs. 4 WEG erzwingen.
- III.
- Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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