Mittwoch, 1. November 2017

Gesamtschuldnerausgleich bei der Schenkungssteuer gem. § 426 BGB ?

Der Beklagte überließ in 2009 der Klägerin einen Betrag von € 120.000,00, auf Grund dessen das Finanzamt am 13.11.2015 gegen die Klägerin einen Schenkungssteuerbescheid über € 30.000m00. Diesen nahm die Klägerin zum Anlass den Beklagten als Gesamtschuldner der Schenkungssteuer auf Zahlung von € 15.000,00 in Anspruch zu nehmen, § 426 BGB.

Das Landgericht wies die Klage zurück. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.

Zwar seien nach § 20 Abs. 2 ErbStG sämtliche am Schenkungsvorgang als vertragsteile beteiligten Personen Steuerschuldner und würden dem Finanzamt gegenüber als Gesamtschuldner haften. Allerdings sehe § 426 Abs. 1 S. 1 BGB eine Ausgleichspflicht unter den Gesamtschuldnern zu gleichen Verhältnissen nur insoweit vor, als nichts anderes bestimmt sei. Dabei käme es für die Anwendbarkeit des § 426 BGB nicht darauf an, ob die Verpflichtung im Außenverhältnis auf öffentlich-rechtlicher (steuerrechtlicher) Grundlage beruhe. Der Ausschluss der (Ausgleichungspflicht zu gleichen Teilen könne sich aus einer (auch stillschweigend getroffenen) Vereinbarung wie auch aus der Natur der Sache ergeben.

Bei einer Schenkung als unentgeltlicher Zuwendung, durch die der Schenker das Vermögen des Beschenkten bereichere, spräche vieles dafür, dass sich die Beteiligten der Schenkung im Hinblick auf die Schenkungssteuer jedenfalls stilölschweigend darüber einig wären, dass diese alleine vom Beschenkten getragen werden müsse. Zudem ergäbe sich auch aus dem Sinn und Zweck der Schenkungssteuer nach § 20 ErbStG und dem ihr zugrunde liegenden Normengefüge, dass die Schenkungssteuer im Innenverhältnis der Parteien alleine von der Klägerin als Beschenkter zu tragen sei. Mit ihr solle nämlich der durch die Schenkung hervorgerufene Vermögenszuwachs erfasst und die dadurch gesteigerte Leistungsfähigkeit des Beschenkten besteuert werden. Daraus folge auch, dass in erster Linie der beschenkte von den Finanzbehörden in Anspruch genommen werden müsse (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 -; BFH BStBl III 1962, 33). Der Schenker würde nicht gleichsam mitbesteuert, sondern hafte faktisch nur für die Steuerschuld. Von daher sei nach Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Schenkungssteuer kein Raum für den gesamtschuldnerausgleich.

Für die „anderweitige Bestimmung“ im Rahmen des § 426 BGB spräche auch der Umstand, dass der Schenker dem Beschenkten unentgeltlich etwas zukommen lasse und dem Vermögensverlust auf Seiten des Schenkers der Vermögenszuwachs auf Seiten des Beschenkten korrespondiere. Dem Beschenkten wäre (daher) ohne weiteres zumutbar im Innenverhältnis alleine die Schenkungssteuer zu tragen, zumal ihm regelmäßig auch Freibeträge zugute kämen, weshalb er aus dem übernommenen Vermögen ohne weiteres in der Lage sei, die Steuer zu entrichten. Demgegenüber würde den Schenker eine weitere Vermögenseinbuße entstehen, wenn er im Verhältnis der Parteien ausgleichspflichtig wäre.


OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2017 - 1 U 102/16 -

Aus den Gründen:

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04. August 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 6 O 64/16 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
Im Jahre 2009 überließ der Beklagte der Klägerin einen Betrag von 120.000 Euro, wobei streitig ist, ob dieser Zuwendung ein Darlehen oder eine Schenkung zugrunde liegt. Mit Anwaltsschreiben vom 13.10.2015 (Bl. 14 ff. d.A.) ließ der Beklagte das in Höhe von 120.000 Euro gewährte „Darlehen“ fristlos kündigen und die Klägerin zur Rückzahlung bis zum 20.10.2015 auffordern. Zahlungen der Klägerin erfolgten nicht.
Das Finanzamt … erließ am 13.11.2015 gegen die Klägerin einen Schenkungssteuerbescheid „über den Erwerb ….aus der Zuwendung des Herrn L. H.…“ in Höhe von 30.000 Euro, den die Klägerin zum Anlass nahm, den Beklagten mit Schreiben vom 19.11.2015 unter Hinweis auf eine zwischen Schenker und Beschenktem bestehende Gesamtschuldnerschaft zur Zahlung der hälftigen Schenkungssteuer von 15.000 Euro aufzufordern.
Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin gestützt auf eine nach ihrer Behauptung von dem Beklagten unterzeichnete Bestätigung der Schenkung vom 20.02.2009 (Anl. K1; Bl. 11 d.A.) Ausgleich dieses Betrages auf der Grundlage des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB.
Der Beklagte hat die Echtheit der Unterschrift unter der Bescheinigung vom 20.02.2009 in Abrede gestellt und darauf hingewiesen, dass die Klägerin erst nach Erhalt der Zahlungsaufforderung eine Anzeige der angeblichen „Schenkung“ an das Finanzamt getätigt habe. Unabhängig davon, dass es sich in Wahrheit um ein Darlehen gehandelt habe, müsse für das Innenverhältnis gelten, dass die Klägerin als „Beschenkte“ eine anfallende Schenkungssteuer alleine trägt.
Das Landgericht hat mit am 04.08.2016 verkündetem Urteil (Bl. 99 ff. d.A.), auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein aus § 426 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. §§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG, 44 Abs. 1 AO, § 426 Abs. 1 BGB resultierender Ausgleichsanspruch aufgrund anderweitiger Bestimmung nicht gegeben sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Sachanträge weiterverfolgt.
Das angefochtene Urteil fuße auf der falschen Annahme, Schenkungen wohne „aus der Natur der Sache“ der Gedanke inne, dass die Schenkungssteuer im Innenverhältnis vom Beschenkten zu tragen sei und hierin eine „andere Bestimmung“ im Sinne von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB liege. Die Annahme eines solchen Rechtsgrundsatzes finde jedoch weder im Gesetz noch in der Lebenswirklichkeit eine Stütze. Da es an einer auch nur konkludenten Vereinbarung dieses Inhalts fehle, habe nach der gesetzlichen Vermutung des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB der Beklagte der Klägerin im Innenverhältnis die hälftige Schenkungssteuer zu erstatten. Die vom Landgericht herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen seien nicht einschlägig und beschäftigten sich lediglich mit der hier nicht streitentscheidenden Frage, ob der Schenker von der Finanzbehörde in der konkreten Situation vorrangig gegenüber dem Beschenkten zur Schenkungssteuer herangezogen werden durfte.
Da sich der BGH zu dieser Fragestellung im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs noch nicht geäußert habe, sei jedenfalls die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt (Bl. 121, 128, 159 d.A.),
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 6 O 64/16 – aufzuheben und stattdessen zu entscheiden wie folgt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 15.000 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2015.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für außergerichtliche Anwaltskosten einen weiteren Betrag von 1.029,35 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2015.
Der Beklagte beantragt (Bl. 116, 159 d.A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.03.2017 (Bl. 159, 160 d.A.) Bezug genommen.
B.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht (§ 546 Abs. 1 ZPO) noch die nach §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Rechtsfehlerfrei und mit zutreffenden, vom Senat geteilten Erwägungen hat das Landgericht einen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erstattung der hälftigen Schenkungssteuer gemäß §§ 426 Abs. 2 S. 1, 426 Abs. 1 S. 1 BGB verneint.
Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Geldzuwendung, wie die Klägerin bezugnehmend auf die von ihr vorgelegte Erklärung vom 20.02.2009 (Anl. K1) behauptet, um eine Schenkung, oder, wie der Beklagte, der die Echtheit der Unterschrift unter der Erklärung bestreitet, geltend macht, um ein Darlehen handelte, das er der Klägerin zum Erwerb eines Hausanwesens zur Verfügung gestellt haben will. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin von einer Schenkung ausgeht, bestünde infolge „anderweitiger Bestimmung“ (§ 426 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 BGB) kein Ausgleichsanspruch.
I. Zwar sind nach § 20 Abs. 1 ErbStG Steuerschuldner grundsätzlich sämtliche an einem Schenkungsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen; sie haften gegenüber dem Finanzamt als Gesamtschuldner. Jedoch besteht eine Ausgleichungspflicht zu gleichen Teilen gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. § 426 BGB ist wegen der Selbständigkeit des Ausgleichsanspruch grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Verpflichtung im Außenverhältnis zwischen Gläubiger und Gesamtschuldner, wie hier, auf öffentlich-rechtlicher bzw. steuerrechtlicher Grundlage beruht (BGH WM 15, 539; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 426 Rz. 3).
II. Die eine Ausgleichungspflicht zu gleichen Teilen gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ausschließende abweichende Bestimmung kann sich sowohl aus einer – auch stillschweigend getroffenen – Vereinbarung der Beteiligten als auch aus dem Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses und der Natur der Sache ergeben (Palandt/Heinrichs, BGB, 76. Aufl., § 426 Anm. 3 b, c; BGH, Urt. v. 10. November 1983 - IX ZR 34/82, WM 1983, 1386, 1387; v. 15. Mai 1986 - IX ZR 96/85, WM 1986, 961, 963; v. 20. Dezember 1990 - IX ZR 268/89, WM 1991, 399, 401).
1. Es spricht vieles dafür, dass – eine Schenkung, also eine unentgeltliche Zuwendung, durch die der Schenker aus seinem Vermögen den Beschenkten bereichert (§ 516 Abs. 1 BGB) unterstellt - die Vertragspartner, wenn sie sich des Umstandes bewusst gewesen wären, dass die Schenkung zu einer Schenkungssteuer führt, sich zumindest stillschweigend über die alleinige Belastung der Klägerin im Innenverhältnis einig gewesen und hiervon wie selbstverständlich ausgegangen wären.
2. Auch aus Sinn und Zweck der Schenkungssteuer (§ 20 Abs. 1 ErbStG; Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz) und dem ihr zugrunde liegenden Normengefüge ist zu folgern, dass die Schenkungssteuer im Innenverhältnis der Parteien allein von der Klägerin als Beschenkter zu tragen ist.
Die Schenkungssteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfolgt das Ziel, den durch die Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs nach seinem wirtschaftlichen Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch die Schenkung vermittelte Bereicherung) des Erwerbers zu besteuern. Daher hat sich nach gefestigter Rechtsprechung die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungssteuer als Bereicherungssteuer, die in erster Linie den Beschenkten zum Steuerschuldner macht, bei der Anforderung der Steuer grundsätzlich an diesen zu halten, d. h. die Finanzbehörde muss bei der Schenkungsteuer vorrangig den Beschenkten in Anspruch nehmen, obwohl gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG auch der Schenker Steuerschuldner ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.12.2012, 1 BvR 1509/10, NJW 2013, 1357; BFH BStBl III 1962, 323; Meincke/Michel, ErbStG 8. Aufl. § 20 Rdnr. 3). Die Einbeziehung des Schenkers in die Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 ErbStG beruht einzig und allein auf dem Interesse des Fiskus, einen zweiten Steuerschuldner zu erhalten (für die Grunderwerbssteuer Boruttau/Egly/Sigloch, GrESt, 12. Aufl., Vorbem. 707 - 714; Oswald, Deutsche Verkehrssteuer-Rundschau 1981, 178). Der Schenker wird nicht gleichrangig mit dem Beschenkten besteuert, vielmehr haftet er lediglich für dessen Steuerschuld. Grund für die Miteinbeziehung des Schenkers in die Steuerpflicht ist aus Sicht des Normgebers die wirkungsvolle und möglichst effiziente Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs.
Solche Überlegungen spielen im Verhältnis Schenker/Beschenkter keine Rolle. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 20 Abs. 1 ErbStG liegt es vielmehr nahe, die Steuerschuld des Schenkers als sekundär und daher im Innenverhältnis zum Beschenkten gegenüber dessen Verbindlichkeit nachrangig zu bewerten. Ein Bedürfnis oder schutzwürdiges Interesse an einer Korrektur der Steuerbelastung im Innenverhältnis zulasten des Schenkers ist mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungssteuer als Bereicherungssteuer nicht erkennbar.
3. Für eine „anderweitige Bestimmung“ spricht auch die Rechtsnatur der Schenkung. Der Schenker wendet dem Beschenkten wie ausgeführt unentgeltlich Teile seines Vermögens zu. Dem Vermögensverlust auf Seiten des Schenkers korrespondiert ein Vermögenszuwachs auf Seiten des Beschenkten. Dem durch die Schenkung Begünstigten ist es aber ohne weiteres zuzumuten, die anfallende Schenkungssteuer im Innenverhältnis allein zu tragen. Denn diese macht, insbesondere wenn dem Beschenkten Freibeträge zukommen, regelmäßig nur einen Bruchteil – hier ¼ (Bl. 12 d.A.) – des ihm schenkweise zugewendeten Vermögens aus und kann ohne weiteres aus diesem beglichen werden. Hingegen würde der Schenker bei unterstellter Ausgleichspflicht über den durch die Schenkung eingetretenen Vermögensverlust hinaus, der mitunter sogar das gesamte Vermögen ausmachen kann, eine weitere, nicht unerhebliche Vermögenseinbuße erleiden. Der Senat ist der Auffassung, dass sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, insbesondere bei Geldschenkungen, die eine Steuerpflicht auslösen, zwischen dem Beschenkten und dem Schenker im Innenverhältnis infolge anderweitiger Bestimmung regelmäßig kein Gesamtschuldnerausgleich stattfindet. Es mag ganz besondere Fallkonstellationen geben, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Eine solche liegt im Streitfall aber nicht schon wegen von der Klägerin behaupteter persönlicher Bindungen zum Beklagten und dessen verstorbener Ehefrau vor (Bl. 54, 55 d.A.), die im Übrigen bei Schenkungen häufig bestehen.
Der Annahme , dass ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis der Parteien nicht besteht, steht auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (veröffentlicht in BFHE 130, 571, 574) nicht entgegen, das davon ausgeht, dass bei Fehlen einer besonderen Absprache über die Grunderwerbsteuer der Veräußerer aufgrund der internen Ausgleichsregelung des § 426 BGB zur Hälfte mit dieser belastet ist. Denn die hier zu beantwortende Rechtsfrage hat sich bei dem Sachverhalt, den der Bundesfinanzhof zu beurteilen hatte, nicht entscheidungserheblich gestellt, weshalb der BFH sich auch nicht damit auseinandergesetzt hat, dass der in § 426 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehene anteilige Ausgleich der Gesamtschuldner nur eine Hilfsregelung darstellt, die lediglich dann eingreift, wenn keine andere Bestimmung vorliegt.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ist noch die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO.
Auch wenn zur Frage des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen Schenker und Beschenktem bei anfallender Schenkungssteuer noch keine Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder von Obergerichten vorliegen sollten, gebietet das noch keine Revisionszulassung, zumal der Grund hierfür schlicht sein könnte, dass kein durch eine Schenkung Begünstigter bisher die Idee hatte, seinen „Gönner“ im Klageweg auf hälftige Erstattung der anfallenden Schenkungssteuer in Anspruch zu nehmen.

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