
Die Parteien waren Mitglieder einer
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Der Beklagte entrichtete nicht das von ihm
geschuldete Wohngeld. Nach Behauptung des Klägers hatte daher die Gemeinschaft
nicht genügend Geld um an die Versorgungsunternehmen für Allgemeinstrom und
Wasser Zahlungen zu leisten, die die Lieferung wegen der Zahlungsrückstände
schließlich einstellte. Mit der Behauptung, er habe seine Eigentumswohnung
vermietet und wegen der Sperrung seien ihm Mieteinnahmen von € 1.300,00 entgangen, begehrte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz. Das Amtsgericht
wies die Klage ab; auf die Berufung gab das Landgericht ihr statt. Der BGH hat
auf die vom Landgericht zugelassene Berufung das Urteil des Landgerichts
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Einzig in Betracht kommende
Anspruchsgrundlage sei hier nach Auffassung des BGH ein Schadensersatzanspruch
des Klägers aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 iVm. 286 BGB. Dies würde aber
voraussetzen, dass der Beklagte durch die Nichtzahlung des Wohngeldes eine ihm
gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht verletzt haben müsste. Dies sei, entgegen
der Annahme des Landgerichts, nicht der Fall.
Der Kläger selbst habe keinen
Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Rückstände gehabt. Die Ansprüche
auf Zahlung würden mit den Beschlussfassungen zu dem Wirtschaftsplan und der
Jahresabrechnung begründet. Dieses stünde aber nicht den einzelnen
Wohnungseigentümern zu, sondern dem teilrechtsfähigen Verband (§ 10 Abs. 7 S. 1
und 3 WEG). Auch könne der einzelne Wohnungseigentümer nicht nach den
Grundsätzen der actio pro socio die Wohngeldansprüche im eigenen Namen geltend
machen (BGHZ 111, 148m 152).
Die Nichtzahlung des Wohngeldes
durch den Beklagten verletzte auch keine Pflicht des Beklagten aus dem zwischen
den Wohnungseigentümern bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis. Zu den Treuepflichten, die zwischen allen
Wohnungseigentümern bestünden, gehöre auch die Pflicht, dem Verband die
finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten zu
verschaffe. Dies beträfe insbesondere die Beschlussfassung über einen
Wirtschaftsplan, seine eventuelle Ergänzung (Sonderumlage) und die
Jahresabrechnung (BGHZ 163, 154, 175). Um eine Verletzung einer entsprechenden
Mitwirkungspflicht im Rahmen der internen Willensbildung des Verbandes würde es
hier aber nicht gehen. Die Beschlüsse
wurden gefasst. Der Verband, vertreten durch den Verwalter, habe für deren
Einziehung zu sorgen. Demgemäß bestehe auch nur eine Zahlungspflicht gegenüber
dem Verband.
Danach aber sei es mit der vom
Gesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Verband und
Wohnungseigentümern unvereinbar, wenn die Pflicht zur Zahlung des Wohngeldes als
Bestandteil der gegenseitigen Treuepflicht qualifiziert würde und mithin die
Nichtzahlung nicht nur eventuelle Schadensersatzansprüche des Verbandes, sondern
auch einzelner Wohnungseigentümer zur Folge haben könnte. Alleine das Interesse
der anderen Wohnungseigentümer an der (rechtzeitigen) Erfüllung der
Wohngeldforderungen würde (die gerade in größeren Wohnungseigentümergemeinschaften
unkalkulierbare) Haftungserweiterung nicht rechtfertigen.
Auch würden vorliegend nicht die
Grundsätze der Drittschadensliquidation greifen. Die Drittschadensliquidation
solle verhindern, dass der Schädiger einen Vorteil daraus ziehen könnte, dass
ein Schaden, der an sich bei dem Vertragspartner eintreten würde, zufällig
aufgrund eines mit einem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses bei dem
Dritten eintritt. Dieser Fall läge
deshalb nicht vor, da hier bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung von
vornherein nur Schadensersatzansprüche des Verbandes, nicht aber einzelner Wohnungseigentümer
in Betracht kämen. Erleide ein Wohnungseigentümer wegen der Versorgungssperre
einen Schaden und beruhe dieser auf einer unterlassenen oder verspäteten Einforderung
des Wohngeldes durch den verband, käme ein Schadensersatzanspruch des geschädigten
Wohnungseigentümers gegen den Verband in Betracht (BGH, Urteil vom 13.07.2012 –
V ZR 94/11 -; BGHZ 202, 375 Rn. 25). Im
übrigen wäre der Verwalter im Falle einer drohenden Deckungslücke gehalten,
eine Sonderumlage beschließen zu lassen, § 28 Abs. 2 WEG. Sei kein Verwalter
(wie hier) vorhanden, könne jeder Eigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG eine entsprechende
Beschlussfassung erzwingen.
BGH, Urteil vom 10.02.2017 - V ZR 166/16 -