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Die Antragstellerin bezifferte
den Gegenstandswert des von ihr eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens
mit € 28.713,00 (wobei sei bereits einen Abschlag von 2/3 im Hinblick auf die
Verfahrensart vorgenommen haben will). Das Landgericht setzte den
Gegenstandswert auf vorläufig € 5.000,00 fest und wies die Antragstellerin sodann
auf Bedenken zur sachlichen Zuständigkeit (bis € 5.000,00 ist das Amtsgericht
sachlich zuständig, § 23 Nr. 1 ZPO) hin. Gegen die Streitwertfestsetzung legte
die Antragsgegnerin Beschwerde ein.
Unzulässig, so die Ansicht des
OLG, dem nach nicht erfolgter Abhilfe durch das Landgericht der Vorgang zur
Entscheidung vorgelegt wurde.
Grundsätzlich ist eine
Beschwerdegegen eine lediglich vorläufige Streitwertfestsetzung nur zulässig,
wenn diese die Zahlungen weiterer Kosten für die Tätigkeit des Gerichts bedinge,
§§ 63 Abs. 1 S. 2m 67 Abs. 1 S. 1 GKG. Hier aber würde für den Erlass einer
einstweiligen Verfügung nicht einmal eine Vorschussverpflichtung bestehen. Auch
Anwälte könnte aus eigenem Recht gegen die vorläufige Wertfestsetzung kein Rechtsmittel
einlegen, § 32 Abs. 2 RVG.
Auch wenn die vorläufige
Streitwertfestsetzung (wie hier) der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit
diene, sei ein Rechtsmittel unzulässig. Dies folge bereits aus § 281 Abs. 2 S.
2 ZPO, wonach der Beschluss zur Zuständigkeit unanfechtbar sei und mittels
einer entsprechenden Beschwerde § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO letztlich umgangen würde.
Die in § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO benannte Bindungswirkung für das danach dann
zuständige Ger9icht könne allenfalls bei Willkür entfallen.
Auch die in § 63 Abs. 3 S. 1 Nr.
2 GKG vorgesehene Änderungsmöglichkeit für das Rechtmittelgericht für den Fall,
dass der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, begründe nicht
die Zulässigkeit, da diese Regelung ansonsten eine unzulässige Umgehung der Rechtsmittelbeschränkung
des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG darstellen würde.
Brandenburgisches OLG, Beschluss
vom 02.06.2020 - 1 W 16/20 -