Freitag, 19. Oktober 2018

Umfang des Rückforderungsanspruchs nach Verarmung des Schenkers


Der Landkreis machte Ansprüche des Schenkers aus übergegangenem Recht gegen die Beschenkte geltend. Die Eltern der Beklagten hatten dieser 1995 ihr Hausgrundstück schenkweise übertragen und sich ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht gewahrt. 2003 verzichteten die Eltern auf das Wohnrecht und es kam zur Löschung desselben im Grundbuch. Die Beklagte vermietete nunmehr die Wohnung zu einer Nettomiete von € 340,00/Monat an ihre Mutter. 2010 verstarb ihr Vater. Ab August 2012 lebte die zwischenzeitlich pflegebedürftig gewordene Mutter in einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Nach anfänglichen Leerstand ihrer Wohnung vermietete die Beklagte diese ab September 2013 zu einer Nettomiete von € 360,00/Monat. Im Zeitraum von August 2012 bis zum Tod der Mutter am 30.03.2015 leistete der klagende Landkreis Hilfe zur Pflege in Höhe von € 22.248,37.

Der Landkreis hatte den Rückforderungsanspruch der Mutter gemäß § 528 BGB auf sich übergeleitet und verlangte gemäß § 818 Abs. 2 BGB Ersatz des Wertes der durch die Löschung des dinglichen Wohnrechts erlangten Bereicherung. Die unentgeltliche Aufgabe des Wohnrechts stelle sich, so der Landkreis, als eine Schenkung dar. Die Mutter sei an August 2012 nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Unterhalt zu bestreiten, weshalb sie einen Rückforderungsanspruch gehabt habe. Das Berufungsgericht hatte den Wertanspruch des Landkreises auf die im fraglichen Zeitraum von der Beklagten erwirtschafteten Mieteinnahmen von € 5.700,00 beschränkt. Auf die Revision hob der BGH die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.

Zutreffend im Ausgangspunkt habe das Berufungsgericht erkannt, dass der übergegangene Anspruch der Schenkerin von Anbeginn an auf monatliche  Zahlungen in Höhe des ungedeckten Unterhaltsbedarfs gerichtet gewesen sei, da nur in dieser Höhe die Schenkerin jeweils einen Rückforderungsanspruch erworben hätte und das Geschenk nicht in natura teilbar gewesen sei mit der Folge, dass die Beklagte bis zur Erschöpfung des Wertes des Geschenks Ersatz in entsprechender Höhe zu leisten gehabt habe. Richtig sei auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass für die Wertbemessung maßgeblich der Zeitpunkt des Entstehens des Rückforderungsanspruchs (hier August 2012) sei.

Nicht gefolgt ist der BGH allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts, wonach sich die Höhe in den jeweils erwirtschafteten Mieteinnahmen wiederspiegele. Der Wert der Schenkung sei vielmehr nach dem Wertzuwachs des Grundstücks zu bemessen, der im August 2012 nach aus dem im Jahr 2003 eingetretenen Wegfall der dinglichen Belastung mit dem Wohnrecht fortbestanden habe. Weiterhin habe die die Beklagte auch die Nutzungen herauszugeben, die sie bereits seit der Schenkung aus dem Geschenk gezogen habe.

§ 528 BGB bezwecke, den Schenker vor einer wirtschaftlichen Notlage zu bewahren. Dem liege wie bei § 519 BGB der Gedanke zugrunde, eine solche Notlage nicht entstehen bzw. fortbestehen zu lassen , während der Beschenkte durch das Geschenk weiterhin bereichert sei. Mit dem Rückforderungsanspruch solle eine Vermögenslage hergestellt werden, als habe es die Schenkung nicht gegeben, was eine wirtschaftliche Betrachtungsweise fordere. Von daher sei bei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand auch die gezogene Nutzung durch den Beschenkten zu berücksichtigen.

Soweit, wie hier, die Herausgabe des geschenkten Gegenstandes nicht möglich sei, sei gem. § 818 Abs. 2 BGB dessen Wert zu ersetzen. Für die Wertermittlung bilde im Zweifel der Verkehrswert den besten Anhaltspunkt (der ggf. durch einen Sachverständigen zu ermitteln sei).  Bei dem Verzicht auf ein Wohnrecht sei deshalb die Erhöhung des Verkehrswertes auszugleichen (BGHZ 196, 285).  Nicht zu berücksichtigen sei, dass das Wohnrecht mit dem Tod der Mutter ohnehin der Beklagten zugefallen wäre; dieser Gedanke würde vernachlässigen, dass  sich der Wert aus der Nutzbarkeit über die Zeit ergäbe. Auch käme es nicht darauf an, ob bzw. in welcher Weise der Grundstückseigentümer die zugeflossene Werterhöhung realisiere (Verkauf, Eigennutzung, Vermietung oder Leerstand), sondern nur auf den objektiven Wert.

Auf die Übertragung des Grundstücks von den Eltern der Beklagten auf die Beklagte im Jahre 1995 konnte nicht abgestellt werden, da dies bereits zum Eintritt der Bedürftigkeit mehr als zehn Jahre zurück lag, § 529 Abs. 1 letzte. Alt. BGB.

BGH, Urteil vom 17.04.2018 - X ZR 65/17 -

Donnerstag, 18. Oktober 2018

Ist die einmalige Entschädigung für eine Stromüberleitung einkommensteuerpflichtig ?


Der Kläger schloss 2008 mit dem Energieversorger eine Vereinbarung, wonach der Energieversorger berechtigt war, das Grundstück des Klägers „zum Zwecke von Bau, Betrieb und Unterhaltung elektrischer Leitungen nebst Zubehör einschließlich Steuer- und Telekommunikationskabel und aller dazu erforderlichen Vorkehrungen“ in Anspruch zu nehmen.  Diesbezüglich wurde eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, wofür der Kläger vom Energieversorger eine einmalig zu zahlende Gesamtentschädigung von € 17.904,00 erhielt. Zur Ermittlung des Betrages diente u.a. der Verkehrswert des Grundstücks. Ein Mast wurde auf dem Grundstück nicht errichtet; es wurde lediglich überspannt.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2008 ließ der Kläger die Einnahme unberücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid für 2008 erging in 2009.Auf Grund einer Kontrollmitteilung (anlässlich der Prüfung des Energieversorgers) nahm das Finanzamt (FA) eine Änderung des Einkommensteuerbescheides mit Änderungsbescheid in 2012 unter Verweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, in dem es die Einnahme aus der Zahlung des Energieversorgers berücksichtigte. Einspruch und Klage gegen den Bescheid blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hatte zwar die Einnahmen nicht nach § 22 Nr. 3 EStG, aber nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG als steuerpflichtige Einkünfte bewertet.  § 22 Nr. 3 EStG scheide aus, da die Überspannung als auch die Dienstbarkeit notfalls mittels Enteignung hätten durchgesetzt werden können. Es lägen aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor.

Auf die Revision wurde der Änderungsbescheid aufgehoben. Der BFH negierte, dass es sich vorliegend um Einkünfte gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG handele. Zwar würde das Entgelt für eine Dienstbarkeit dem nicht grundsätzlich entgegenstehen, da der Eigentümer die Nutzungsbefugnis einräume, und, da kein endgültiger Rechtsverlust (Eigentumsverlust) vorliege, könne sich das dafür gezahlte Entgelt als Gegenleistung für die Nutzung darstellen. Dabei sei unerheblich, ob die Einräumung freiwillig erfolge oder ein Besitzeinweisungsbeschluss einer Behörde zugrunde läge. Maßgeblich sei auf den wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung abzustellen, wie er sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergäbe.

Das FG habe nicht berücksichtigt, on und inwieweit eine zeitlich begrenzte, unter § 21 Abs. 1 S. 1 EStG fallende entgeltliche Nutzungsüberlassung eines (Teil-) Grundstücks oder von Rechten oder eine entgeltliche, aber nicht steuerbare Übertragung eines Wirtschaftsguts gegeben sei. Vorliegend sei es weder schuldrechtlich noch dinglich zur Einräumung eines zeitlich beschränkten Rechts gekommen.

Auch habe das FG nicht berücksichtigt, dass lediglich dem Energieversorger ein einseitiges, auf fünf Jahre beschränktes Recht zum Rücktritt eingeräumt wurde, wie auch dem Kläger kein Recht eingeräumt wurde, unter bestimmten Umständen eine Rückübertragung zu verlangen. Damit sei der Kläger dauerhaft mit der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit belastet worden.

Auch wenn eine notfalls zwangsweise Durchsetzung des Rechts nicht die Anwendung des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG hindere, sei dies doch bei der wirtschaftlichen Betrachtung zu berücksichtigen. Hier sei dem Kläger für die dingliche Eigentumsbeschränkung und den damit verbundenen wirtschaftlichen Verlust  ein Ausgleich gezahlt worden, was vom FG auch nicht berücksichtigt worden sei. Im Vordergrund stünde mithin, wie sich aus der Art und Weise der Berechnung ergäbe, der Ausgleich für die Eigentumsbeschränkung. Es käme nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige (evtl. teilweise) enteignet würde, oder ob er zur Abwendung einer Enteignung auf der Grundlage einer einvernehmlichen Einigung die Dienstbarkeit bestellt. Stünde wie hier die (nicht zeitlich beschränkte) Nutzungsüberlassung im Vordergrund, sondern die Aufgabe eines Vermögenswertes, sei der Vorgang wie eine nicht steuerbare Vermögensvernichtung zu behandeln.

Richtig sei vom FG gesehen worden, dass kein Fall des § 22 Nr. 3 EStG vorliege. Nicht erfasst würden Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich. Würde das Entgelt erbracht, da der Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben werde, gehöre der Erlös nicht zu den Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.

BFH, Urteil vom 02.07.2018 - IX R 31/16 -

Dienstag, 16. Oktober 2018

Wettbewerbsrecht: Werbung mit Standort bei fehlender örtlicher Anwesenheit


Häufig findet man in Anzeigen oder auf einer Homepage  den Verweis darauf, dass das Unternehmen (auch) im eigenen Ort des potentiellen Kunden ansässig ist, obwohl dort tatsächlich nur eine Telefonnummer geschaltet ist oder ein Briefkasten hängt.

Dies, so das OLG Frankfurt, ist wettbewerbswidrig. Es änderte einen Beschluss des LG Frankfurt am Main ab, mit dem dieses einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Werbung mit einem Standort, der tatsächlich nicht existiert, da sich dort weder der Antragsgegner noch ein Mitarbeiter von ihm regelmäßig aufhalte, abgelehnt hatte. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsansicht sieht hier das OLG sehr wohl einen die Unterlassungsverfügung rechtfertigenden wettbewerbswidrigen Eingriff.

Ist tatsächlich am angegebenen Ort weder der Unternehmer noch ein Mitarbeiter von ihm regelmäßig erreichbar, sondern werden diese von einem dritten Ort aus tätig, sei die Standortaussage geeignet, die geschäftliche Entscheidung des potentiellen Kunden zu beeinflussen, §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 , 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, wenn die Leistung des Unternehmens üblicherweise bei dem Kunden vor Ort erbracht werde. Die Entscheidung für einen örtlichen Anbieter  könne maßgeblich auch davon abhängen, dass gegenüber auswärtigen Anbietern Anfahrtkosten erspart würden, die ein auswärtiger Anbieter mit in seine Kalkulation des Gesamtpreises mit einfließen lassen könnte, und auch bei Nachbesserungswünschen die örtliche Nähe als Vorteil angesehen werden könne.

Der Internetauftritt des Antragsgegners würde dem Leser den Eindruck der örtlichen Nähe vermitteln. Dabei käme es für diese nicht darauf an, ob vor Ort ein Telefonanschluss oder Briefkasten sei; auch käme es nicht darauf an, ob in dem Ort auch die Gewerbeanmeldung erfolgt sei. Entscheidend sei die (suggerierte) tatsächliche örtliche Anwesenheit. Fehle diese, sei der einen anderweitigen Eindruck vermittelnde Internetauftritt wettbewerbswidrig und zu unterlassen.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.2018 - 6 W 64/18 -

Freitag, 12. Oktober 2018

Handelsregister: Zum Nachweis der Rechtsnachfolge in einer Kommanditgesellschaft


Sachverhalt: Es sollten das Ausscheiden des verstorbenen Kommanditisten F.B. und der Eintritt der Beteiligten zu 2. und 3., der Austritt des Beteiligten zu 2. und die Erhöhung des Kommanditanteils des Beteiligten zu 3. durch die Beteiligte zu 1. (unter Berufung auf eine ihr durch die Kommanditisten erteilte Vollmacht) zum Handelsregister angemeldet werden. Zum Nachweis der Erbfolge wurden Eröffnungsniederschriften und Erbverträge des Notariats Stuttgart vorgelegt. Wegen Unklarheit der Erbquoten verlangte das Registergericht die Vorlage eines Erbscheins. Es wies schließlich die Anmeldung zurück.

Entscheidung: Das Kammergericht hat die zulässige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Nachweis der Rechtsnachfolge habe nach § 12 Abs. 1 S. 4 HGB durch öffentliche Urkunde zu erfolgen. Dies sei in der Regel der Erbschein. Allerdings könnte entsprechend § 35 Abs. 1 S. 2 GBO auch öffentlich beurkundete Verfügungen von Todes wegen mit den entsprechenden Eröffnungsprotokollen genügen. Dann aber müsse sich die Rechtsnachfolge direkt aus der Urkunde ergeben, ohne dass weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich wären.

Diese Voraussetzungen negierte hier das Kammergericht. Es ergäbe sich hier nicht aus der Urkunde der genaue Anteil, der für die sich im Wege der Sondererbfolge übergehende Gesellschafterstellung von Bedeutung sei. Es hieße im Erbvertrag lediglich, dass der Erblasser die Beteiligten zu 2. und 3. Nach Maßgabe einer Teilungsanordnung in § 2 desselben zu seinen Erbinnen einsetze, wobei in der Teilungsanordnung im wesentlichen Geschäftsanteile an einer GmbH verteilt würden und auch die Verteilung nicht nach einem hälftigen Schlüssel erfolge. Auf § 2091 BGB, wonach Erben im Zweifel als zu gleichen Teilen eingesetzt gelten, könne nicht zurückgegriffen werden, da Bruchteile nicht benannt worden seien. Damit sei eine Auslegung erforderlich unter Berücksichtigung auch außerhalb der Urkunde liegender Umstände. Ein urkundlicher Nachweis sei nicht geführt.

Dies sei hier auch nicht deshalb entbehrlich, da im Ergebnis nur der Beteiligte zu 3. Alleiniger Kommanditist werden sollte. Die Kommanditanteile würden mangels einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (vgl. § 177 HGB)  mit dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Sonderrechtsnachfolge dem Erbteil entsprechend auf den jeweiligen Erben unmittelbar übergehen, was zwingend im Handelsregister zu wahren sei (KG, Beschluss vom 30.05.2000 - 1 W 931/99 -).  

KG, Beschluss vom 16.07.2018 - 22 W 17/18 -

Donnerstag, 11. Oktober 2018

Wechsel von der Leistungs- zur Feststellungsklage im Berufungsverfahren


Die Klägerin (eine Wohnungseigentümergemeinschaft) machte wegen fehlerhafter Dacharbeiten durch das von der beklagten Bauträgerin beauftragte Unternehmen erstinstanzlich Schadensersatz in Höhe von € 27.838,26 netto, die Feststellung der Einstandsverpflichtung der Beklagten für anfallende Mehrwertsteuer bei Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein, mit der sie u.a. geltend machte, dass unter Berücksichtigung der neuern Rechtsprechung des BGH die Mängelbeseitigungskosten nicht mehr (wie hier) fiktiv abgerechnet werden könnten. Während die Beklagte die Abänderung des Urteils durch Klageabweisung beantragte, beantragte die Klägerin die Zurückweisung der Berufung und beantragte hilfsweise, dass die Beklagte ihr die Kosten der Dachreparatur nach Maßgabe eines bestimmten Gutachtens einschl. etwaiger nachträglicher Mehraufwendungen zu erstatten habe und ferner die Beklagte auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten an die Klägerin zu verurteilen.

Die Berufung der Beklagten wurde vom OLG zurückgewiesen und das Urteil unter Berücksichtigung der teilweisen Klageänderung mach Maßgabe der Hilfsanträge aufrechterhalten. Die Klageänderung, so das OLG, sei zulässig und begründet gewesen.

Der BGH hatte seine Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung von werkvertraglichen Mängelbeseitigungsansprüchen geändert. Mit seiner Entscheidung vom 22.02.2018 - VI ZR 46/17 - legte der BGH dar, dass der Besteller, der das mangelhafte Werk behalte und den Mangel nicht beseitigen lasse, entgegen der bis dahin verbreiteten Ansicht seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen könne. So aber hatte hier die Klägerin den Schaden im Leistungsantrag geltend gemacht. Das OLG sah daher hier eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Antragsänderung durch die Klägerin, die auch noch im Berufungsverfahren erfolgen könne (BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 301/13 -); danach können Klageerweiterungen oder –beschränkungen vorgenommen werden, ohne dass dies eine Klageänderung wäre.  

Das notwendige Feststellungsinteresse läge hier auch vor. Es habe noch keine Mangelbeseitigung stattgefunden, weshalb ein Vorrang der Leistungsklage ausscheide. Dass die Klägerin hier in der Sache auch einen Schadensersatzanspruch habe, sei vom Landgericht zutreffend bejaht worden.

OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.2018 - 5 U 1321/17 -

Mittwoch, 10. Oktober 2018

SEPA-Lastschrift im Onlinehandel mit Verbrauchern auf Bank im EU-Ausland


Der Onlinehändler schloss gegenüber einem Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland bei Bankeinzug Konten in Luxemburg aus. Auf Antrag eines Verbraucherschutzverbandes verurteilte das LG Freiburg (Breisgau) den Händler, dies bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen. Die dagegen eingelegte Berufung wies das OLG Karlsruhe zurück.

Das Landgericht hatte sich auf Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO bezogen. Diese, so das OLG, sei ein Verbraucherschutzgesetz iSv. § 2 Abs. 1 UKlaG und eine Marktverhaltensregel iSv. § 3a UWG.

Verbraucherschutzgesetze nach dem UKlaG seien Normen, deren eigentlicher Zweck der Verbraucherschutz seien, auch wenn sie weiterhin anderen Zwecken auch dienen würden. Lediglich dürfe der Verbraucherschutz nicht nur eine untergeordnete Bedeutung haben oder eine zufällige Nebenwirkung darstellen. In diesem Sinne seien alle Vorschriften, welche Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber Verbrauchern beinhalten neben den in § 2 Abs. 2 UKlaG benannten Normen verbraucherschützend, die a) entsprechende Verhaltenspflichten beinhalten und b) deren Verletzung Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen würden.

Zutreffend habe das Landgericht die sich unmittelbar aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO resultierende Vereinfachung des Zahlungsverkehrs für Verbraucher nicht lediglich als untergeordnete oder Nebenwirkung, sondern als unmittelbar verbraucherschützendes Ziel angesehen. Missverständlich seien zwar die Formulierung der Überschrift und der Erwägungsgrund 35 der Verordnung, in denen auf technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen abgestellt würde; allerdings sei aus den Sätzen 8 und 9 des Erwägungsgrundes 1 ersichtlich, dass hier die Verbraucherinteressen im Vordergrund stünden, zumal im Erwägungsgrund 7 deutlich ausgedrückt würde, dass auf den Bedarf der Verbraucher an innovativen, sicheren und kostengünstigen Zahlungsdiensten abzustellen sei.

Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO berühre auch die Kollektivinteressen der Verbraucher, da er die Verbraucherrechte aller Besteller von Waren der Beklagten mit Wohnsitz im Inland und luxemburgischen Konto betreffe und daher in Gewicht und Bedeutung über den Einzelfall hinausgehen würde. Verbraucherschutzvorschriften, wie hier Art. 9 Abs. 2 SEPA-VOP, würden in der Regel eine Marktverhaltensregel iSv. § 3a UWG darstellen.

Soweit die Beklagte eingewandt habe, dass sie lediglich (wie hier) im Einzelfall aufgrund intern definierter Parameter (die sie aus Geheimhaltungsinteressen nicht offenbaren wollte) die Lastschrifteinzug verweigert habe, ließe dies nicht erkennen, dass es sich hier nur um einen Einzelfall gehandelt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Ausschluss grundsätzlich bei einem Wohnsitz in Deutschland gelten solle.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018 - 4 U 120/17 -

Montag, 8. Oktober 2018

Gemeinschaftliches Testament, Testierfreiheit für den Längerlebenden und Verschwiegenheitspflicht des beratenden Anwalts


Die Eheleute hatten in 2004 ein handschriftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten und zum Schlusserben den gemeinsamen Sohn (Beteiligten zu 2.) bestimmten. Im Testament wurde ( zu Ziff. 2.) die Regelung aufgenommen, dass der überlebende Ehegatte „durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt „ sein soll und „in jeder Weise frei verfügen“ können soll.  Nach dem Tot ihres Ehemanns errichtete die Ehefrau ín 2015 ein weiteres Testament und bestimmte in diesem die Beteiligte zu 1. Zur Alleinerbin, wobei sie den Beteiligten zu 2. ausdrücklich auf dessen Pflichtteil verwies. Nach dem Ableben der Ehefrau beantragte die Beteiligte zu 1. unter Berufung auf das Testament aus 2015 einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück. Hiergegen legte die Beteiligte zu 1. Beschwerde ein, in deren Rahmen des Nachlassgericht den Zeugen Rechtsanwalt A. anhörte, der sich auf seine Zeugnisverweigerungspflicht berief. Nach Nichtabhilfe der Beschwerde legte das Nachlassgericht den Vorgang dem OLG zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Das OLG wies das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. zurück. Das Testament aus 2004 hindere die Wirksamkeit des Testaments der überlebenden  Ehefrau und der evtl. gewollte anderweitige Zweck der Regelung unter Ziffer 2. Könne nicht geklärt werden, da sich der evtl. auskunftsfähige RA A. auf eine bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung berufen habe.

Mit dem Ableben des Ehemanns sei die Schlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 2. Nach § 2271 Abs. 2 S. 1 1. Halbs. BGB bindend geworden. Dass die Eheleute einen Änderungsvorbehalt in ihrem Testament aufgenommen hätten oder hatten aufnehmen wollen, sei nicht erkennbar.

Die Verfügung unter Ziffer 2. im Testament aus 2005 sei auslegungsbedürftig und –fähig.  Eine Formulierung der hier verwandten Art würde allgemein als klarstellender Hinweis angesehen, dass der Überlebende die volle Stellung eines unbeschränkten Erben haben solle, was sich auf lebzeitige Rechtsgeschäfte bezöge. Es sei nicht Ausdruck einer Verfügungsstellung über die Schlusserbfolge im Testament.

Umstände außerhalb der Urkunde, die hier der Formulierung eine anderweitige Bedeutung beimessen könnten, seien nicht ersichtlich. Hier sei lediglich eine Aussage des Zeugen RA A. in Betracht gekommen, der ggf. Angaben zu Entstehung der Regelung hätte machen können. Diese habe sich aber zulässig auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen und von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Zeuge sei Rechtsanwalt gewesen (und sei es noch); es möge sein, dass er und die Erblasserin auch persönlich verbunden gewesen waren, doch habe sie ihn auch in ihren erbrechtlichen Angelegenheiten (2004 und/oder 2015 bliebe schon in Ansehung des Zeugnisverweigerungsrechts offen) konsultiert.

Der Zeuge sei nach dem Tot der Erblasserin nicht von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung befreit worden, § 385 Abs. 2 ZPO. Diese Entbindung sei lediglich durch die Erben möglich, mithin in einem Verfahren, in dem festgestellt werden solle, wer Erbe ist, durch alle in Betracht kommenden Erben. Vorliegend habe nur die Beteiligte zu 1. Ihn entbunden, nicht der Beteiligte zu 2.  Aber es käme die Möglichkeit der Entbindung (durch den oder die Erben) auch nur in Betracht,  soweit die Aussage lediglich Tatsachen im vermögensrechtlichen Bereich beträfen, da nur insoweit die Befreiungsbefugnis nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben übergehen könne. Eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht durch den oder die Erben könne nicht erfolgen, soweit die höchstpersönliche Sphäre des Verstorbenen berührt sei.

Ein reiner Vermögensbezug sei aber bei dem Beweisthema eines etwaigen Änderungsvorbehalts ausgeschlossen, da notwendigerweise nicht nur Fragen des Verhältnisses der Eheleute zu ihrem Vermögen, sondern auch solche des Verhältnisses der Eheleute untereinander sowie zu dem gemeinsamen Sohn (dem Beteiligten zu 2.) betroffen wären.

Im Rahmen eines Erbscheinverfahrens käme zwar auch ein Rückgriff auf den mutmaßlichen, auf die Entpflichtung des Zeugen gerichteten Willens in Betracht. Die tragende Erwägung für einen entsprechenden Willen sei, dass dem verstorbenen an einer Aufklärung gerade im Hinblick auf die Wirksamkeit einer von ihm gewünschten Erbfolge gelegen sei. Hier spräche dagegen, dass der Zeuge RA A. auf den zu Lebzeiten der Erblasserin zur Nichtoffenbarung der maßgeblichen Tatsachen und Umstände geäußerten Willen auf dezidierte Nachfrage hingewiesen habe.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2018 - 3 Wx 202/17 -