Der Onlinehändler schloss
gegenüber einem Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland bei Bankeinzug Konten
in Luxemburg aus. Auf Antrag eines Verbraucherschutzverbandes verurteilte das
LG Freiburg (Breisgau) den Händler, dies bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu
unterlassen. Die dagegen eingelegte Berufung wies das OLG Karlsruhe zurück.
Das Landgericht hatte sich auf
Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO bezogen. Diese, so das OLG, sei ein
Verbraucherschutzgesetz iSv. § 2 Abs. 1 UKlaG und eine Marktverhaltensregel
iSv. § 3a UWG.
Verbraucherschutzgesetze nach dem
UKlaG seien Normen, deren eigentlicher Zweck der Verbraucherschutz seien, auch
wenn sie weiterhin anderen Zwecken auch dienen würden. Lediglich dürfe der
Verbraucherschutz nicht nur eine untergeordnete Bedeutung haben oder eine
zufällige Nebenwirkung darstellen. In diesem Sinne seien alle Vorschriften,
welche Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber Verbrauchern beinhalten
neben den in § 2 Abs. 2 UKlaG benannten Normen verbraucherschützend, die a)
entsprechende Verhaltenspflichten beinhalten und b) deren Verletzung Kollektivinteressen
der Verbraucher beeinträchtigen würden.
Zutreffend habe das Landgericht
die sich unmittelbar aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO resultierende Vereinfachung des
Zahlungsverkehrs für Verbraucher nicht lediglich als untergeordnete oder Nebenwirkung,
sondern als unmittelbar verbraucherschützendes Ziel angesehen. Missverständlich
seien zwar die Formulierung der Überschrift und der Erwägungsgrund 35 der
Verordnung, in denen auf technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen
abgestellt würde; allerdings sei aus den Sätzen 8 und 9 des Erwägungsgrundes 1
ersichtlich, dass hier die Verbraucherinteressen im Vordergrund stünden, zumal
im Erwägungsgrund 7 deutlich ausgedrückt würde, dass auf den Bedarf der
Verbraucher an innovativen, sicheren und kostengünstigen Zahlungsdiensten
abzustellen sei.
Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO berühre
auch die Kollektivinteressen der Verbraucher, da er die Verbraucherrechte aller
Besteller von Waren der Beklagten mit Wohnsitz im Inland und luxemburgischen
Konto betreffe und daher in Gewicht und Bedeutung über den Einzelfall
hinausgehen würde. Verbraucherschutzvorschriften, wie hier Art. 9 Abs. 2
SEPA-VOP, würden in der Regel eine Marktverhaltensregel iSv. § 3a UWG
darstellen.
Soweit die Beklagte eingewandt
habe, dass sie lediglich (wie hier) im Einzelfall aufgrund intern definierter
Parameter (die sie aus Geheimhaltungsinteressen nicht offenbaren wollte) die
Lastschrifteinzug verweigert habe, ließe dies nicht erkennen, dass es sich hier
nur um einen Einzelfall gehandelt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der
Ausschluss grundsätzlich bei einem Wohnsitz in Deutschland gelten solle.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018 - 4 U 120/17 -