Der Kläger schloss 2008 mit dem Energieversorger
eine Vereinbarung, wonach der Energieversorger berechtigt war, das Grundstück
des Klägers „zum Zwecke von Bau, Betrieb und Unterhaltung elektrischer
Leitungen nebst Zubehör einschließlich Steuer- und Telekommunikationskabel und aller
dazu erforderlichen Vorkehrungen“ in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich wurde eine beschränkt
persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, wofür der Kläger vom
Energieversorger eine einmalig zu zahlende Gesamtentschädigung von € 17.904,00
erhielt. Zur Ermittlung des Betrages diente u.a. der Verkehrswert des Grundstücks.
Ein Mast wurde auf dem Grundstück nicht errichtet; es wurde lediglich
überspannt.
In seiner
Einkommensteuererklärung für 2008 ließ der Kläger die Einnahme
unberücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid für 2008 erging in 2009.Auf Grund
einer Kontrollmitteilung (anlässlich der Prüfung des Energieversorgers) nahm
das Finanzamt (FA) eine Änderung des Einkommensteuerbescheides mit
Änderungsbescheid in 2012 unter Verweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, in dem
es die Einnahme aus der Zahlung des Energieversorgers berücksichtigte.
Einspruch und Klage gegen den Bescheid blieben erfolglos. Das Finanzgericht
(FG) hatte zwar die Einnahmen nicht nach § 22 Nr. 3 EStG, aber nach § 21 Abs. 1
S. 1 Nr. 1 EStG als steuerpflichtige Einkünfte bewertet. § 22 Nr. 3 EStG scheide aus, da die
Überspannung als auch die Dienstbarkeit notfalls mittels Enteignung hätten
durchgesetzt werden können. Es lägen aber Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor.
Auf die Revision wurde der
Änderungsbescheid aufgehoben. Der BFH negierte, dass es sich vorliegend um
Einkünfte gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG handele. Zwar würde das Entgelt für eine
Dienstbarkeit dem nicht grundsätzlich entgegenstehen, da der Eigentümer die
Nutzungsbefugnis einräume, und, da kein endgültiger Rechtsverlust
(Eigentumsverlust) vorliege, könne sich das dafür gezahlte Entgelt als
Gegenleistung für die Nutzung darstellen. Dabei sei unerheblich, ob die
Einräumung freiwillig erfolge oder ein Besitzeinweisungsbeschluss einer Behörde
zugrunde läge. Maßgeblich sei auf den wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung
abzustellen, wie er sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des
Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien
ergäbe.
Das FG habe nicht berücksichtigt,
on und inwieweit eine zeitlich begrenzte, unter § 21 Abs. 1 S. 1 EStG fallende entgeltliche
Nutzungsüberlassung eines (Teil-) Grundstücks oder von Rechten oder eine
entgeltliche, aber nicht steuerbare Übertragung eines Wirtschaftsguts gegeben
sei. Vorliegend sei es weder schuldrechtlich noch dinglich zur Einräumung eines
zeitlich beschränkten Rechts gekommen.
Auch habe das FG nicht
berücksichtigt, dass lediglich dem Energieversorger ein einseitiges, auf fünf
Jahre beschränktes Recht zum Rücktritt eingeräumt wurde, wie auch dem Kläger
kein Recht eingeräumt wurde, unter bestimmten Umständen eine Rückübertragung zu
verlangen. Damit sei der Kläger dauerhaft mit der beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit belastet worden.
Auch wenn eine notfalls
zwangsweise Durchsetzung des Rechts nicht die Anwendung des § 21 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 EStG hindere, sei dies doch bei der wirtschaftlichen Betrachtung zu
berücksichtigen. Hier sei dem Kläger für die dingliche Eigentumsbeschränkung und
den damit verbundenen wirtschaftlichen Verlust ein Ausgleich gezahlt worden, was vom FG auch nicht
berücksichtigt worden sei. Im Vordergrund stünde mithin, wie sich aus der Art
und Weise der Berechnung ergäbe, der Ausgleich für die Eigentumsbeschränkung.
Es käme nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige (evtl. teilweise) enteignet
würde, oder ob er zur Abwendung einer Enteignung auf der Grundlage einer
einvernehmlichen Einigung die Dienstbarkeit bestellt. Stünde wie hier die (nicht
zeitlich beschränkte) Nutzungsüberlassung im Vordergrund, sondern die Aufgabe
eines Vermögenswertes, sei der Vorgang wie eine nicht steuerbare Vermögensvernichtung
zu behandeln.
Richtig sei vom FG gesehen
worden, dass kein Fall des § 22 Nr. 3 EStG vorliege. Nicht erfasst würden
Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich.
Würde das Entgelt erbracht, da der Vermögensgegenstand in seiner Substanz
endgültig aufgegeben werde, gehöre der Erlös nicht zu den Einkünften nach § 22
Nr. 3 EStG.
BFH, Urteil vom 02.07.2018 - IX R 31/16 -