Der Onlinehändler schloss
gegenüber einem Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland bei Bankeinzug Konten
in Luxemburg aus. Auf Antrag eines Verbraucherschutzverbandes verurteilte das
LG Freiburg (Breisgau) den Händler, dies bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu
unterlassen. Die dagegen eingelegte Berufung wies das OLG Karlsruhe zurück.
Das Landgericht hatte sich auf
Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO bezogen. Diese, so das OLG, sei ein
Verbraucherschutzgesetz iSv. § 2 Abs. 1 UKlaG und eine Marktverhaltensregel
iSv. § 3a UWG.
Verbraucherschutzgesetze nach dem
UKlaG seien Normen, deren eigentlicher Zweck der Verbraucherschutz seien, auch
wenn sie weiterhin anderen Zwecken auch dienen würden. Lediglich dürfe der
Verbraucherschutz nicht nur eine untergeordnete Bedeutung haben oder eine
zufällige Nebenwirkung darstellen. In diesem Sinne seien alle Vorschriften,
welche Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber Verbrauchern beinhalten
neben den in § 2 Abs. 2 UKlaG benannten Normen verbraucherschützend, die a)
entsprechende Verhaltenspflichten beinhalten und b) deren Verletzung Kollektivinteressen
der Verbraucher beeinträchtigen würden.
Zutreffend habe das Landgericht
die sich unmittelbar aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO resultierende Vereinfachung des
Zahlungsverkehrs für Verbraucher nicht lediglich als untergeordnete oder Nebenwirkung,
sondern als unmittelbar verbraucherschützendes Ziel angesehen. Missverständlich
seien zwar die Formulierung der Überschrift und der Erwägungsgrund 35 der
Verordnung, in denen auf technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen
abgestellt würde; allerdings sei aus den Sätzen 8 und 9 des Erwägungsgrundes 1
ersichtlich, dass hier die Verbraucherinteressen im Vordergrund stünden, zumal
im Erwägungsgrund 7 deutlich ausgedrückt würde, dass auf den Bedarf der
Verbraucher an innovativen, sicheren und kostengünstigen Zahlungsdiensten
abzustellen sei.
Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO berühre
auch die Kollektivinteressen der Verbraucher, da er die Verbraucherrechte aller
Besteller von Waren der Beklagten mit Wohnsitz im Inland und luxemburgischen
Konto betreffe und daher in Gewicht und Bedeutung über den Einzelfall
hinausgehen würde. Verbraucherschutzvorschriften, wie hier Art. 9 Abs. 2
SEPA-VOP, würden in der Regel eine Marktverhaltensregel iSv. § 3a UWG
darstellen.
Soweit die Beklagte eingewandt
habe, dass sie lediglich (wie hier) im Einzelfall aufgrund intern definierter
Parameter (die sie aus Geheimhaltungsinteressen nicht offenbaren wollte) die
Lastschrifteinzug verweigert habe, ließe dies nicht erkennen, dass es sich hier
nur um einen Einzelfall gehandelt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der
Ausschluss grundsätzlich bei einem Wohnsitz in Deutschland gelten solle.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018 - 4 U 120/17 -
Aus den Gründen:
Tenor
-
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 21.07.2017, Az. 6 O 76/17, wird zurückgewiesen.
-
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
-
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000 € abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
-
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
-
Beschluss
-
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
- 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 21.07.2017, Az. 6 O 76/17, wird zurückgewiesen.
- 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000 € abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
- Beschluss
- Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
-
I.
-
Der Kläger macht in seiner Funktion als Dachverband einer Vielzahl von Verbraucherorganisationen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend.
-
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe für den Sach- und Streitstand im ersten Rechtszug und die getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach dem Klageantrag erkannt.
-
Der Ausschluss der Bezahlung von im Internetversandhandel der Beklagten durch Kunden mit Wohnsitz in Deutschland bestellter Waren mittels auf ein Konto in Luxemburg bezogener Lastschrift wurde durch das Landgericht als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr.260/212 (i.F. SEPA-VO) als verbraucherschützender Norm i.S.d. § 2 Abs. 1 UKlaG und Marktverhaltensregel i.S.d. § 3 a UWG bewertet.
-
Dies beruht nach Auffassung der Beklagten sowohl hinsichtlich der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 9 SEPA-Verordnung als auch bezüglich der Einordnung der Vorschriften der SEPA-Verordnung als verbraucherschützend bzw. als Marktverhaltensregel auf einer rechtsfehlerhaften Bewertung des Landgerichts.
-
1. Der Regelung des Art. 9 SEPA-VO, welche sich als einzige Norm der Verordnung an den Zahlungsdienstnutzer richte, diene der Harmonisierung der Abwicklung von bargeldlosen Zahlungen. Sie stütze sich daher auf Art. 95 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nicht dagegen auf Art. 169 Abs. 1 und Abs. 2 a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Grundlage für den Erlass verbraucherschützender Regelungen nach Art. 114 AEUV und sei dementsprechend nicht als Verbraucherschutzregel bezeichnet oder in den Erwägungsgründen als solche dargestellt. Mit dem deutschen SEPA Begleitgesetz werde die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen übertragen.
-
2. Mit der Einzelfalldarstellung einer nicht akzeptierten Zahlung vom luxemburgischen Konto eines in Deutschland wohnhaften Kunden habe der Kläger auch keinen Verstoß gegen Art. 9 SEPA-VO bewiesen. Vielmehr sei die Zahlung per Lastschrift im konkreten Fall ausnahmsweise aus zulässigen Gründen auf Grund interner Sicherheitsmaßnahmen abgelehnt worden.
-
Die Beklagte beantragt daher in erster Linie
-
Abänderung des angefochtenen Urteils und Klagabweisung
-
hilfsweise
-
Abänderung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht
-
hilfsweise
-
Zulassung der Revision und - ergänzend - Vorlage an den EuGH.
-
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
-
zu 1. Art. 9 Abs. 2 Sepa-VO diene in erster Linie Verbraucherinteressen mit der Schaffung der Möglichkeit, als Verbraucher für die Kontoführung frei unter den Ländern der Europäischen Union auszuwählen ohne Zahlungseinschränkungen zum Beispiel für den Fall von Wohnsitzverlegungen oder regelmäßigem oder häufigem Auslandsaufenthalt.
-
Entgegen der Berufungsbegründung stütze sich der Erlass des Art. 9 Sepa-VO auf Art 114 AEUV. Die verbraucherschützende Zielrichtung einer Regelung hänge auch nicht von einer entsprechenden Bezeichnung im Titel einer Verordnung ab und werde durch die vorgesehene Möglichkeit der Verfolgung von Verstößen durch Behörden nicht widerlegt.
-
zu 2. Aus dem erstinstanzlichen Klägervortrag einer Fehlermeldung schon bei Eingabe der auf ein luxemburgisches Konto bezogenen IBAN-Nummer und der eigenen Erklärung der Beklagten, wonach bei Kundenwohnsitz in Deutschland nicht von einem ausländischen Konto abgebucht werden könne, ergebe sich, dass die Zurückweisung nicht auf einer individuellen Prüfung basiert habe. Die Beklagte habe die Kriterien einer solchen Prüfung auch nicht spezifiziert.
-
II.
-
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
-
Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht Art 9 Abs. 2 SEPA-VO als Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 2 Abs. 1 UKlaG und Marktverhaltensregel i.S.d. § 3 a UWG bewertet (1.).
-
Einen Verstoß gegen diese Norm hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten (2.).
-
1. a) Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass nach der Gesetzesbegründung zum UKlaG Verbraucherschutzgesetze generell Gesetze sind, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Eine Norm „dient“ dem Schutz der Verbraucher, wenn der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist. Die Norm kann auch anderen Zwecken dienen; es genügt aber nicht, wenn der Verbraucherschutz in der Norm nur untergeordnete Bedeutung hat oder nur eine zufällige Nebenwirkung ist (BT-Drucksache 14/2658, Seite 53 „zu Absatz 1“). Als verbraucherschützend in diesem Sinn erweisen sich daher neben den in § 2 Abs. 2 UKlaG genannten Normen alle Vorschriften, welche Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen (aa) und deren Verletzung Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Aufl. 2018, § 2 UklaG, Rn.30; bb).
-
aa) Zur Intention des Verordnungsgebers der SEPA-Richtlinie hat die Beklagte zwar bereits in erster Instanz richtig vorgetragen, dass mit der Richtlinie die Voraussetzungen eines integrierten Marktes für elektronische Zahlungen geschaffen werden sollten, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu ermöglichen (Erwägungsgrund 1).
-
Die aus der Schaffung dieses integrierten Marktes unmittelbar resultierende Vereinfachung des Zahlungsverkehrs gerade auch für Verbraucher aufgrund der Regelung des Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO hat das Landgericht indessen nicht als untergeordneten Verordnungszweck oder gar nur zufällige Nebenwirkung, sondern als unmittelbar verbraucherschützendes Ziel dieser Regelung angesehen.
-
Dieser Bewertung schließt der Senat sich aufgrund folgender Erwägungen an:
-
- Abgesehen davon, dass auch nur eine einzelne, dem Schutz des Verbrauchers dienende Vorschrift der Richtlinie, wie vorliegend Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO, ausreichen würde (OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2017 - 12 U 104/16 -, juris Rn. 34), begründet die Gesamtheit der Erwägungsgründe der Richtlinie den Schluss auf das zumindest auch angestrebte wesentliche Ziel des Verbraucherschutzes.
-
Entgegen der insoweit missverständlich einschränkenden Formulierung in Überschrift und in Erwägungsgrund 35, wonach Ziel der Verordnung die Festlegung technischer Vorschriften und Geschäftsanforderungen für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften sei, ergibt sich aus Erwägungsgrund 1, dass diese Festlegungen nicht das eigentliche Ziel der Verordnung, sondern nur das Mittel zur Erreichung des in Erwägungsgrund 1 umfassend beschriebenen Zieles sind. Zwar benennt dessen Satz 3 als durch die angestrebte Einführung sicherer, nutzerfreundlicher und zuverlässiger Euro-Zahlungsdienste zu konkurrenzfähigen Preisen begünstigt „Bürger und Unternehmen der Union“. Dass der Verordnungsgeber mit der Bezeichnung Bürger vor allem auch die Verbraucherinteressen im Blick hatte, ergibt sich jedoch aus der nachfolgenden ausdrücklichen Berücksichtigung der Verbraucherinteressen in Satz 8 und 9. Auch der Verweis auf die bis dato nicht ausreichend berücksichtigten Interessen von Verbrauchern und sonstigen Nutzern in Erwägungsgrund 5 und auf den Bedarf der Verbraucher an innovativen, sicheren und kostengünstigen Zahlungsdiensten in Erwägungsgrund 7 belegt diese Zielrichtung. Auf den Verbraucherschutz stellen auch die Erwägungsgründe 13, 14 und 16 ab.
-
- Insbesondere stellt der Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO betreffende Erwägungsgrund 24 die entscheidende Bedeutung der dadurch eröffneten Zahlungsmöglichkeit auch für Verbraucher heraus. Dass andere Zahler wie Unternehmen oder Behörden durch diese Regelung bestimmungsgemäß ebenfalls begünstigt werden sollen, steht der verbraucherschützenden Intention nicht entgegen, da die Regelung auch der strukturelle Unterlegenheit von Verbrauchern Rechnung trägt (s.o. Erwägungsgrund 5 und 7), welche in der Regel nicht über eine Mehrzahl von Konten in verschiedenen Vertragsstaaten und damit über gegenüber dem Warenanbieter beschränkte Ressourcen verfügen (nicht übertragbar daher die Ausführungen des OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 42f).
-
- Zu Recht hat das Landgericht weiter darauf verwiesen, dass die Aufzählung von Verbraucherschutzgesetzen in § 2 Abs. 2 UKlaG nicht abschließend und die fehlende Einbeziehung der streitgegenständlichen Regelung daher unschädlich ist.
-
- Entgegen der Berufungsbegründung wurde die Verordnung auch ausdrücklich auf Art. 114 AEUV als auf dem Lissabon-Vertrag beruhende Grundlage für den Erlass in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltender Vorschriften gestützt.
-
- Das in Art 10 Abs. 1, Abs. 4 SEPA-VO geregelte Erfordernis der Überwachung der Einhaltung der Verordnung durch zu benennende staatliche Behörden der Mitgliedstaaten steht einer direkten verbraucherschützenden Wirkung nicht entgegen; sie entspricht der Regelung in Art. 21 der Richtlinie 2014/92/EU (Zahlungskontenrichtlinie), deren Umsetzung im Zahlungskontengesetz in § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG gleichwohl ausdrücklich als verbraucherschützend qualifiziert wird (Junker/Beckmann/Rüßmann/Baetge, jurisPK-BGB Bd. 2, 8. Aufl.2017, juris Rn.20).
-
bb) Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO berührt auch die Kollektivinteressen der Verbraucher, da er die Verbraucherrechte aller Besteller von Waren der Beklagten mit Wohnsitz im Inland und luxemburgischem Konto tangiert und daher in Gewicht und Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt (BT-Drucksache 14/2658, a.a.O.).
-
b) Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO stellt auch eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3 a UWG dar, da die Norm - wie Verbraucherschutzvorschriften in der Regel (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 2 UKlaG, Rn. 33) - auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
-
2. Von einem Verstoß der Beklagten gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist das Landgericht auch zu Recht ausgegangen.
-
Entgegen der Berufungsbegründung beschränkt der Klägervortrag in erster Instanz sich nicht auf die Darstellung eines Einzelfalles. Dargelegt wurde vielmehr bereits in der Klageschrift die generelle Ablehnung der Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto durch einen in Deutschland wohnhaften Besteller (I 5, 7). Zum Beleg dieser Behauptung schilderte der Kläger einen konkreten Einzelfall und verwies weiter auf eine entsprechende Auskunft der Beklagten (K 2).
-
Demgegenüber hat die Beklagte lediglich erklärt, dass sie selbstverständlich Überweisungen oder Lastschriften akzeptiere, welche von Konten außerhalb von Deutschland veranlasst würden. Lediglich in Einzelfällen werde aufgrund intern definierter Parameter und Verdachtszeichen in wenigen Ausnahmefällen um die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels gebeten, was indessen keinen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO darstelle (I 35, 43).
-
Obwohl der Kläger mit Replik vom 13.06.2017 ausdrücklich darauf verwies, dass mit dieser Behauptung die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift von einem luxemburgischen Konto auch für Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland nicht dargestellt werde und die vorgerichtliche Auskunft der Beklagten (K 2) darauf schließen lasse, dass unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO als Ausschlussparameter ein Wohnsitz des Kunden in Deutschland in Verbindung mit der Zahlung per Lastschrift von einem luxemburgischen Konto definiert sei (II 55f), erfolgte keine Konkretisierung des Beklagtenvortrages. Die Beklagte berief sich lediglich mit Duplik vom 27.06.2017 auf ihr Geheimhaltungsinteresse bezüglich der angewandten Ausschlussparameter (I 67).
-
Zu Recht hat daher das Landgericht in für den Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindender Weise im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellt, dass Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland bei der Beklagten bestellte Ware nicht per Lastschrift über ein Konto in Luxemburg bezahlen können.
-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
-
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
-
Die Revision ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der verbraucherschützenden Wirkung des Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO i.S.d. § 2 Abs. 1 UKlaG und der Einstufung dieser Norm als Marktverhaltensregel i.S.d. § 3 a UWG zuzulassen (dazu Ziff. 1 a, bb). Entscheidungen hierzu liegen, soweit ersichtlich, nicht vor; eine Kommentierung hierzu findet sich auf der Grundlage der vorliegend angefochtenen Entscheidung ohne inhaltliche Auseinandersetzung lediglich in Junker/Beckmann/Rüßmann/Baetge (a.a.O., juris Rn. 22.2).
-
Einer Entscheidung über den fürsorglich gestellten Antrag der Vorlage an den EuGH bedarf es nach Zulassung der Revision nicht.
- I.
- Der Kläger macht in seiner Funktion als Dachverband einer Vielzahl von Verbraucherorganisationen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend.
- Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe für den Sach- und Streitstand im ersten Rechtszug und die getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach dem Klageantrag erkannt.
- Der Ausschluss der Bezahlung von im Internetversandhandel der Beklagten durch Kunden mit Wohnsitz in Deutschland bestellter Waren mittels auf ein Konto in Luxemburg bezogener Lastschrift wurde durch das Landgericht als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr.260/212 (i.F. SEPA-VO) als verbraucherschützender Norm i.S.d. § 2 Abs. 1 UKlaG und Marktverhaltensregel i.S.d. § 3 a UWG bewertet.
- Dies beruht nach Auffassung der Beklagten sowohl hinsichtlich der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 9 SEPA-Verordnung als auch bezüglich der Einordnung der Vorschriften der SEPA-Verordnung als verbraucherschützend bzw. als Marktverhaltensregel auf einer rechtsfehlerhaften Bewertung des Landgerichts.
- 1. Der Regelung des Art. 9 SEPA-VO, welche sich als einzige Norm der Verordnung an den Zahlungsdienstnutzer richte, diene der Harmonisierung der Abwicklung von bargeldlosen Zahlungen. Sie stütze sich daher auf Art. 95 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nicht dagegen auf Art. 169 Abs. 1 und Abs. 2 a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Grundlage für den Erlass verbraucherschützender Regelungen nach Art. 114 AEUV und sei dementsprechend nicht als Verbraucherschutzregel bezeichnet oder in den Erwägungsgründen als solche dargestellt. Mit dem deutschen SEPA Begleitgesetz werde die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen übertragen.
- 2. Mit der Einzelfalldarstellung einer nicht akzeptierten Zahlung vom luxemburgischen Konto eines in Deutschland wohnhaften Kunden habe der Kläger auch keinen Verstoß gegen Art. 9 SEPA-VO bewiesen. Vielmehr sei die Zahlung per Lastschrift im konkreten Fall ausnahmsweise aus zulässigen Gründen auf Grund interner Sicherheitsmaßnahmen abgelehnt worden.
- Die Beklagte beantragt daher in erster Linie
- Abänderung des angefochtenen Urteils und Klagabweisung
- hilfsweise
- Abänderung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht
- hilfsweise
- Zulassung der Revision und - ergänzend - Vorlage an den EuGH.
- Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
- zu 1. Art. 9 Abs. 2 Sepa-VO diene in erster Linie Verbraucherinteressen mit der Schaffung der Möglichkeit, als Verbraucher für die Kontoführung frei unter den Ländern der Europäischen Union auszuwählen ohne Zahlungseinschränkungen zum Beispiel für den Fall von Wohnsitzverlegungen oder regelmäßigem oder häufigem Auslandsaufenthalt.
- Entgegen der Berufungsbegründung stütze sich der Erlass des Art. 9 Sepa-VO auf Art 114 AEUV. Die verbraucherschützende Zielrichtung einer Regelung hänge auch nicht von einer entsprechenden Bezeichnung im Titel einer Verordnung ab und werde durch die vorgesehene Möglichkeit der Verfolgung von Verstößen durch Behörden nicht widerlegt.
- zu 2. Aus dem erstinstanzlichen Klägervortrag einer Fehlermeldung schon bei Eingabe der auf ein luxemburgisches Konto bezogenen IBAN-Nummer und der eigenen Erklärung der Beklagten, wonach bei Kundenwohnsitz in Deutschland nicht von einem ausländischen Konto abgebucht werden könne, ergebe sich, dass die Zurückweisung nicht auf einer individuellen Prüfung basiert habe. Die Beklagte habe die Kriterien einer solchen Prüfung auch nicht spezifiziert.
- II.
- Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
- Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht Art 9 Abs. 2 SEPA-VO als Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 2 Abs. 1 UKlaG und Marktverhaltensregel i.S.d. § 3 a UWG bewertet (1.).
- Einen Verstoß gegen diese Norm hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten (2.).
- 1. a) Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass nach der Gesetzesbegründung zum UKlaG Verbraucherschutzgesetze generell Gesetze sind, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Eine Norm „dient“ dem Schutz der Verbraucher, wenn der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist. Die Norm kann auch anderen Zwecken dienen; es genügt aber nicht, wenn der Verbraucherschutz in der Norm nur untergeordnete Bedeutung hat oder nur eine zufällige Nebenwirkung ist (BT-Drucksache 14/2658, Seite 53 „zu Absatz 1“). Als verbraucherschützend in diesem Sinn erweisen sich daher neben den in § 2 Abs. 2 UKlaG genannten Normen alle Vorschriften, welche Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen (aa) und deren Verletzung Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Aufl. 2018, § 2 UklaG, Rn.30; bb).
- aa) Zur Intention des Verordnungsgebers der SEPA-Richtlinie hat die Beklagte zwar bereits in erster Instanz richtig vorgetragen, dass mit der Richtlinie die Voraussetzungen eines integrierten Marktes für elektronische Zahlungen geschaffen werden sollten, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu ermöglichen (Erwägungsgrund 1).
- Die aus der Schaffung dieses integrierten Marktes unmittelbar resultierende Vereinfachung des Zahlungsverkehrs gerade auch für Verbraucher aufgrund der Regelung des Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO hat das Landgericht indessen nicht als untergeordneten Verordnungszweck oder gar nur zufällige Nebenwirkung, sondern als unmittelbar verbraucherschützendes Ziel dieser Regelung angesehen.
- Dieser Bewertung schließt der Senat sich aufgrund folgender Erwägungen an:
- - Abgesehen davon, dass auch nur eine einzelne, dem Schutz des Verbrauchers dienende Vorschrift der Richtlinie, wie vorliegend Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO, ausreichen würde (OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2017 - 12 U 104/16 -, juris Rn. 34), begründet die Gesamtheit der Erwägungsgründe der Richtlinie den Schluss auf das zumindest auch angestrebte wesentliche Ziel des Verbraucherschutzes.
- Entgegen der insoweit missverständlich einschränkenden Formulierung in Überschrift und in Erwägungsgrund 35, wonach Ziel der Verordnung die Festlegung technischer Vorschriften und Geschäftsanforderungen für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften sei, ergibt sich aus Erwägungsgrund 1, dass diese Festlegungen nicht das eigentliche Ziel der Verordnung, sondern nur das Mittel zur Erreichung des in Erwägungsgrund 1 umfassend beschriebenen Zieles sind. Zwar benennt dessen Satz 3 als durch die angestrebte Einführung sicherer, nutzerfreundlicher und zuverlässiger Euro-Zahlungsdienste zu konkurrenzfähigen Preisen begünstigt „Bürger und Unternehmen der Union“. Dass der Verordnungsgeber mit der Bezeichnung Bürger vor allem auch die Verbraucherinteressen im Blick hatte, ergibt sich jedoch aus der nachfolgenden ausdrücklichen Berücksichtigung der Verbraucherinteressen in Satz 8 und 9. Auch der Verweis auf die bis dato nicht ausreichend berücksichtigten Interessen von Verbrauchern und sonstigen Nutzern in Erwägungsgrund 5 und auf den Bedarf der Verbraucher an innovativen, sicheren und kostengünstigen Zahlungsdiensten in Erwägungsgrund 7 belegt diese Zielrichtung. Auf den Verbraucherschutz stellen auch die Erwägungsgründe 13, 14 und 16 ab.
- - Insbesondere stellt der Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO betreffende Erwägungsgrund 24 die entscheidende Bedeutung der dadurch eröffneten Zahlungsmöglichkeit auch für Verbraucher heraus. Dass andere Zahler wie Unternehmen oder Behörden durch diese Regelung bestimmungsgemäß ebenfalls begünstigt werden sollen, steht der verbraucherschützenden Intention nicht entgegen, da die Regelung auch der strukturelle Unterlegenheit von Verbrauchern Rechnung trägt (s.o. Erwägungsgrund 5 und 7), welche in der Regel nicht über eine Mehrzahl von Konten in verschiedenen Vertragsstaaten und damit über gegenüber dem Warenanbieter beschränkte Ressourcen verfügen (nicht übertragbar daher die Ausführungen des OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 42f).
- - Zu Recht hat das Landgericht weiter darauf verwiesen, dass die Aufzählung von Verbraucherschutzgesetzen in § 2 Abs. 2 UKlaG nicht abschließend und die fehlende Einbeziehung der streitgegenständlichen Regelung daher unschädlich ist.
- - Entgegen der Berufungsbegründung wurde die Verordnung auch ausdrücklich auf Art. 114 AEUV als auf dem Lissabon-Vertrag beruhende Grundlage für den Erlass in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltender Vorschriften gestützt.
- - Das in Art 10 Abs. 1, Abs. 4 SEPA-VO geregelte Erfordernis der Überwachung der Einhaltung der Verordnung durch zu benennende staatliche Behörden der Mitgliedstaaten steht einer direkten verbraucherschützenden Wirkung nicht entgegen; sie entspricht der Regelung in Art. 21 der Richtlinie 2014/92/EU (Zahlungskontenrichtlinie), deren Umsetzung im Zahlungskontengesetz in § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG gleichwohl ausdrücklich als verbraucherschützend qualifiziert wird (Junker/Beckmann/Rüßmann/Baetge, jurisPK-BGB Bd. 2, 8. Aufl.2017, juris Rn.20).
- bb) Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO berührt auch die Kollektivinteressen der Verbraucher, da er die Verbraucherrechte aller Besteller von Waren der Beklagten mit Wohnsitz im Inland und luxemburgischem Konto tangiert und daher in Gewicht und Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt (BT-Drucksache 14/2658, a.a.O.).
- b) Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO stellt auch eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3 a UWG dar, da die Norm - wie Verbraucherschutzvorschriften in der Regel (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 2 UKlaG, Rn. 33) - auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
- 2. Von einem Verstoß der Beklagten gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist das Landgericht auch zu Recht ausgegangen.
- Entgegen der Berufungsbegründung beschränkt der Klägervortrag in erster Instanz sich nicht auf die Darstellung eines Einzelfalles. Dargelegt wurde vielmehr bereits in der Klageschrift die generelle Ablehnung der Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto durch einen in Deutschland wohnhaften Besteller (I 5, 7). Zum Beleg dieser Behauptung schilderte der Kläger einen konkreten Einzelfall und verwies weiter auf eine entsprechende Auskunft der Beklagten (K 2).
- Demgegenüber hat die Beklagte lediglich erklärt, dass sie selbstverständlich Überweisungen oder Lastschriften akzeptiere, welche von Konten außerhalb von Deutschland veranlasst würden. Lediglich in Einzelfällen werde aufgrund intern definierter Parameter und Verdachtszeichen in wenigen Ausnahmefällen um die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels gebeten, was indessen keinen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO darstelle (I 35, 43).
- Obwohl der Kläger mit Replik vom 13.06.2017 ausdrücklich darauf verwies, dass mit dieser Behauptung die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift von einem luxemburgischen Konto auch für Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland nicht dargestellt werde und die vorgerichtliche Auskunft der Beklagten (K 2) darauf schließen lasse, dass unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO als Ausschlussparameter ein Wohnsitz des Kunden in Deutschland in Verbindung mit der Zahlung per Lastschrift von einem luxemburgischen Konto definiert sei (II 55f), erfolgte keine Konkretisierung des Beklagtenvortrages. Die Beklagte berief sich lediglich mit Duplik vom 27.06.2017 auf ihr Geheimhaltungsinteresse bezüglich der angewandten Ausschlussparameter (I 67).
- Zu Recht hat daher das Landgericht in für den Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindender Weise im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellt, dass Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland bei der Beklagten bestellte Ware nicht per Lastschrift über ein Konto in Luxemburg bezahlen können.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- Die Revision ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der verbraucherschützenden Wirkung des Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO i.S.d. § 2 Abs. 1 UKlaG und der Einstufung dieser Norm als Marktverhaltensregel i.S.d. § 3 a UWG zuzulassen (dazu Ziff. 1 a, bb). Entscheidungen hierzu liegen, soweit ersichtlich, nicht vor; eine Kommentierung hierzu findet sich auf der Grundlage der vorliegend angefochtenen Entscheidung ohne inhaltliche Auseinandersetzung lediglich in Junker/Beckmann/Rüßmann/Baetge (a.a.O., juris Rn. 22.2).
- Einer Entscheidung über den fürsorglich gestellten Antrag der Vorlage an den EuGH bedarf es nach Zulassung der Revision nicht.
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