Der Landkreis machte Ansprüche
des Schenkers aus übergegangenem Recht gegen die Beschenkte geltend. Die Eltern
der Beklagten hatten dieser 1995 ihr Hausgrundstück schenkweise übertragen und
sich ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht gewahrt. 2003 verzichteten die
Eltern auf das Wohnrecht und es kam zur Löschung desselben im Grundbuch. Die
Beklagte vermietete nunmehr die Wohnung zu einer Nettomiete von € 340,00/Monat
an ihre Mutter. 2010 verstarb ihr Vater. Ab August 2012 lebte die
zwischenzeitlich pflegebedürftig gewordene Mutter in einer Alten- und
Pflegeeinrichtung. Nach anfänglichen Leerstand ihrer Wohnung vermietete die
Beklagte diese ab September 2013 zu einer Nettomiete von € 360,00/Monat. Im
Zeitraum von August 2012 bis zum Tod der Mutter am 30.03.2015 leistete der
klagende Landkreis Hilfe zur Pflege in Höhe von € 22.248,37.
Der Landkreis hatte den Rückforderungsanspruch
der Mutter gemäß § 528 BGB auf sich übergeleitet und verlangte gemäß § 818 Abs.
2 BGB Ersatz des Wertes der durch die Löschung des dinglichen Wohnrechts erlangten
Bereicherung. Die unentgeltliche Aufgabe des Wohnrechts stelle sich, so der
Landkreis, als eine Schenkung dar. Die Mutter sei an August 2012 nicht mehr in
der Lage gewesen, ihren Unterhalt zu bestreiten, weshalb sie einen
Rückforderungsanspruch gehabt habe. Das Berufungsgericht hatte den Wertanspruch
des Landkreises auf die im fraglichen Zeitraum von der Beklagten
erwirtschafteten Mieteinnahmen von € 5.700,00 beschränkt. Auf die Revision hob der
BGH die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurück.
Zutreffend im Ausgangspunkt habe
das Berufungsgericht erkannt, dass der übergegangene Anspruch der Schenkerin
von Anbeginn an auf monatliche Zahlungen
in Höhe des ungedeckten Unterhaltsbedarfs gerichtet gewesen sei, da nur in
dieser Höhe die Schenkerin jeweils einen Rückforderungsanspruch erworben hätte
und das Geschenk nicht in natura teilbar gewesen sei mit der Folge, dass die
Beklagte bis zur Erschöpfung des Wertes des Geschenks Ersatz in entsprechender
Höhe zu leisten gehabt habe. Richtig sei auch die Annahme des
Berufungsgerichts, dass für die Wertbemessung maßgeblich der Zeitpunkt des
Entstehens des Rückforderungsanspruchs (hier August 2012) sei.
Nicht gefolgt ist der BGH
allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts, wonach sich die Höhe in den
jeweils erwirtschafteten Mieteinnahmen wiederspiegele. Der Wert der Schenkung
sei vielmehr nach dem Wertzuwachs des Grundstücks zu bemessen, der im August
2012 nach aus dem im Jahr 2003 eingetretenen Wegfall der dinglichen Belastung
mit dem Wohnrecht fortbestanden habe. Weiterhin habe die die Beklagte auch die
Nutzungen herauszugeben, die sie bereits seit der Schenkung aus dem Geschenk gezogen
habe.
§ 528 BGB bezwecke, den Schenker
vor einer wirtschaftlichen Notlage zu bewahren. Dem liege wie bei § 519 BGB der
Gedanke zugrunde, eine solche Notlage nicht entstehen bzw. fortbestehen zu lassen
, während der Beschenkte durch das Geschenk weiterhin bereichert sei. Mit dem
Rückforderungsanspruch solle eine Vermögenslage hergestellt werden, als habe es
die Schenkung nicht gegeben, was eine wirtschaftliche Betrachtungsweise
fordere. Von daher sei bei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand auch die gezogene
Nutzung durch den Beschenkten zu berücksichtigen.
Soweit, wie hier, die Herausgabe
des geschenkten Gegenstandes nicht möglich sei, sei gem. § 818 Abs. 2 BGB
dessen Wert zu ersetzen. Für die Wertermittlung bilde im Zweifel der
Verkehrswert den besten Anhaltspunkt (der ggf. durch einen Sachverständigen zu
ermitteln sei). Bei dem Verzicht auf ein
Wohnrecht sei deshalb die Erhöhung des Verkehrswertes auszugleichen (BGHZ 196,
285). Nicht zu berücksichtigen sei, dass
das Wohnrecht mit dem Tod der Mutter ohnehin der Beklagten zugefallen wäre;
dieser Gedanke würde vernachlässigen, dass sich der Wert aus der Nutzbarkeit über die Zeit
ergäbe. Auch käme es nicht darauf an, ob bzw. in welcher Weise der
Grundstückseigentümer die zugeflossene Werterhöhung realisiere (Verkauf,
Eigennutzung, Vermietung oder Leerstand), sondern nur auf den objektiven Wert.
Auf die Übertragung des
Grundstücks von den Eltern der Beklagten auf die Beklagte im Jahre 1995 konnte
nicht abgestellt werden, da dies bereits zum Eintritt der Bedürftigkeit mehr
als zehn Jahre zurück lag, § 529 Abs. 1 letzte. Alt. BGB.
BGH, Urteil vom
17.04.2018 - X ZR 65/17 -