Häufig findet man in Anzeigen
oder auf einer Homepage den Verweis
darauf, dass das Unternehmen (auch) im eigenen Ort des potentiellen Kunden ansässig
ist, obwohl dort tatsächlich nur eine Telefonnummer geschaltet ist oder ein Briefkasten
hängt.
Dies, so das OLG Frankfurt, ist
wettbewerbswidrig. Es änderte einen Beschluss des LG Frankfurt am Main ab, mit
dem dieses einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung
der Werbung mit einem Standort, der tatsächlich nicht existiert, da sich dort
weder der Antragsgegner noch ein Mitarbeiter von ihm regelmäßig aufhalte,
abgelehnt hatte. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsansicht sieht
hier das OLG sehr wohl einen die Unterlassungsverfügung rechtfertigenden
wettbewerbswidrigen Eingriff.
Ist tatsächlich am angegebenen
Ort weder der Unternehmer noch ein Mitarbeiter von ihm regelmäßig erreichbar,
sondern werden diese von einem dritten Ort aus tätig, sei die Standortaussage
geeignet, die geschäftliche Entscheidung des potentiellen Kunden zu beeinflussen,
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 , 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, wenn die Leistung des Unternehmens
üblicherweise bei dem Kunden vor Ort erbracht werde. Die Entscheidung für einen
örtlichen Anbieter könne maßgeblich auch
davon abhängen, dass gegenüber auswärtigen Anbietern Anfahrtkosten erspart würden,
die ein auswärtiger Anbieter mit in seine Kalkulation des Gesamtpreises mit
einfließen lassen könnte, und auch bei Nachbesserungswünschen die örtliche Nähe
als Vorteil angesehen werden könne.
Der Internetauftritt des
Antragsgegners würde dem Leser den Eindruck der örtlichen Nähe vermitteln.
Dabei käme es für diese nicht darauf an, ob vor Ort ein Telefonanschluss oder
Briefkasten sei; auch käme es nicht darauf an, ob in dem Ort auch die Gewerbeanmeldung
erfolgt sei. Entscheidend sei die (suggerierte) tatsächliche örtliche
Anwesenheit. Fehle diese, sei der einen anderweitigen Eindruck vermittelnde
Internetauftritt wettbewerbswidrig und zu unterlassen.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.2018 - 6 W 64/18 -