
Die Berufung der Beklagten wurde
vom OLG zurückgewiesen und das Urteil unter Berücksichtigung der teilweisen
Klageänderung mach Maßgabe der Hilfsanträge aufrechterhalten. Die
Klageänderung, so das OLG, sei zulässig und begründet gewesen.
Der BGH hatte seine
Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung von werkvertraglichen
Mängelbeseitigungsansprüchen geändert. Mit seiner Entscheidung vom 22.02.2018 -
VI ZR 46/17 - legte der BGH dar, dass der Besteller, der das mangelhafte Werk behalte
und den Mangel nicht beseitigen lasse, entgegen der bis dahin verbreiteten
Ansicht seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten
bemessen könne. So aber hatte hier die Klägerin den Schaden im Leistungsantrag
geltend gemacht. Das OLG sah daher hier eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte
Antragsänderung durch die Klägerin, die auch noch im Berufungsverfahren
erfolgen könne (BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 301/13 -); danach können
Klageerweiterungen oder –beschränkungen vorgenommen werden, ohne dass dies eine
Klageänderung wäre.
Das notwendige
Feststellungsinteresse läge hier auch vor. Es habe noch keine Mangelbeseitigung
stattgefunden, weshalb ein Vorrang der Leistungsklage ausscheide. Dass die
Klägerin hier in der Sache auch einen Schadensersatzanspruch habe, sei vom Landgericht
zutreffend bejaht worden.
OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.2018 - 5 U 1321/17 -