Die Klägerin (eine
Wohnungseigentümergemeinschaft) machte wegen fehlerhafter Dacharbeiten durch
das von der beklagten Bauträgerin beauftragte Unternehmen erstinstanzlich
Schadensersatz in Höhe von € 27.838,26 netto, die Feststellung der
Einstandsverpflichtung der Beklagten für anfallende Mehrwertsteuer bei Ausführung
der Mängelbeseitigungsarbeiten sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Gegen das Urteil legte die Beklagte
Berufung ein, mit der sie u.a. geltend machte, dass unter Berücksichtigung der
neuern Rechtsprechung des BGH die Mängelbeseitigungskosten nicht mehr (wie
hier) fiktiv abgerechnet werden könnten. Während die Beklagte die Abänderung
des Urteils durch Klageabweisung beantragte, beantragte die Klägerin die
Zurückweisung der Berufung und beantragte hilfsweise, dass die Beklagte ihr die
Kosten der Dachreparatur nach Maßgabe eines bestimmten Gutachtens einschl. etwaiger
nachträglicher Mehraufwendungen zu erstatten habe und ferner die Beklagte auf Zahlung
der vorgerichtlichen Anwaltskosten an die Klägerin zu verurteilen.
Die Berufung der Beklagten wurde
vom OLG zurückgewiesen und das Urteil unter Berücksichtigung der teilweisen
Klageänderung mach Maßgabe der Hilfsanträge aufrechterhalten. Die
Klageänderung, so das OLG, sei zulässig und begründet gewesen.
Der BGH hatte seine
Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung von werkvertraglichen
Mängelbeseitigungsansprüchen geändert. Mit seiner Entscheidung vom 22.02.2018 -
VI ZR 46/17 - legte der BGH dar, dass der Besteller, der das mangelhafte Werk behalte
und den Mangel nicht beseitigen lasse, entgegen der bis dahin verbreiteten
Ansicht seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten
bemessen könne. So aber hatte hier die Klägerin den Schaden im Leistungsantrag
geltend gemacht. Das OLG sah daher hier eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte
Antragsänderung durch die Klägerin, die auch noch im Berufungsverfahren
erfolgen könne (BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 301/13 -); danach können
Klageerweiterungen oder –beschränkungen vorgenommen werden, ohne dass dies eine
Klageänderung wäre.
Das notwendige
Feststellungsinteresse läge hier auch vor. Es habe noch keine Mangelbeseitigung
stattgefunden, weshalb ein Vorrang der Leistungsklage ausscheide. Dass die
Klägerin hier in der Sache auch einen Schadensersatzanspruch habe, sei vom Landgericht
zutreffend bejaht worden.
OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.2018 - 5 U 1321/17 -