Sachverhalt: Es sollten das
Ausscheiden des verstorbenen Kommanditisten F.B. und der Eintritt der Beteiligten
zu 2. und 3., der Austritt des Beteiligten zu 2. und die Erhöhung des
Kommanditanteils des Beteiligten zu 3. durch die Beteiligte zu 1. (unter Berufung
auf eine ihr durch die Kommanditisten erteilte Vollmacht) zum Handelsregister
angemeldet werden. Zum Nachweis der Erbfolge wurden Eröffnungsniederschriften
und Erbverträge des Notariats Stuttgart vorgelegt. Wegen Unklarheit der Erbquoten
verlangte das Registergericht die Vorlage eines Erbscheins. Es wies schließlich
die Anmeldung zurück.
Entscheidung: Das Kammergericht
hat die zulässige Beschwerde zurückgewiesen.
Der Nachweis der Rechtsnachfolge
habe nach § 12 Abs. 1 S. 4 HGB durch öffentliche Urkunde zu erfolgen. Dies sei
in der Regel der Erbschein. Allerdings könnte entsprechend § 35 Abs. 1 S. 2 GBO
auch öffentlich beurkundete Verfügungen von Todes wegen mit den entsprechenden
Eröffnungsprotokollen genügen. Dann aber müsse sich die Rechtsnachfolge direkt
aus der Urkunde ergeben, ohne dass weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich
wären.
Diese Voraussetzungen negierte
hier das Kammergericht. Es ergäbe sich hier nicht aus der Urkunde der genaue
Anteil, der für die sich im Wege der Sondererbfolge übergehende
Gesellschafterstellung von Bedeutung sei. Es hieße im Erbvertrag lediglich,
dass der Erblasser die Beteiligten zu 2. und 3. Nach Maßgabe einer Teilungsanordnung
in § 2 desselben zu seinen Erbinnen einsetze, wobei in der Teilungsanordnung im
wesentlichen Geschäftsanteile an einer GmbH verteilt würden und auch die
Verteilung nicht nach einem hälftigen Schlüssel erfolge. Auf § 2091 BGB, wonach
Erben im Zweifel als zu gleichen Teilen eingesetzt gelten, könne nicht zurückgegriffen
werden, da Bruchteile nicht benannt worden seien. Damit sei eine Auslegung
erforderlich unter Berücksichtigung auch außerhalb der Urkunde liegender
Umstände. Ein urkundlicher Nachweis sei nicht geführt.
Dies sei hier auch nicht deshalb
entbehrlich, da im Ergebnis nur der Beteiligte zu 3. Alleiniger Kommanditist
werden sollte. Die Kommanditanteile würden mangels einer Vereinbarung im
Gesellschaftsvertrag (vgl. § 177 HGB) mit
dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Sonderrechtsnachfolge dem Erbteil
entsprechend auf den jeweiligen Erben unmittelbar übergehen, was zwingend im
Handelsregister zu wahren sei (KG, Beschluss vom 30.05.2000 - 1 W 931/99 -).
KG, Beschluss vom 16.07.2018 - 22 W 17/18 -