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Freitag, 12. Oktober 2018

Handelsregister: Zum Nachweis der Rechtsnachfolge in einer Kommanditgesellschaft


Sachverhalt: Es sollten das Ausscheiden des verstorbenen Kommanditisten F.B. und der Eintritt der Beteiligten zu 2. und 3., der Austritt des Beteiligten zu 2. und die Erhöhung des Kommanditanteils des Beteiligten zu 3. durch die Beteiligte zu 1. (unter Berufung auf eine ihr durch die Kommanditisten erteilte Vollmacht) zum Handelsregister angemeldet werden. Zum Nachweis der Erbfolge wurden Eröffnungsniederschriften und Erbverträge des Notariats Stuttgart vorgelegt. Wegen Unklarheit der Erbquoten verlangte das Registergericht die Vorlage eines Erbscheins. Es wies schließlich die Anmeldung zurück.

Entscheidung: Das Kammergericht hat die zulässige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Nachweis der Rechtsnachfolge habe nach § 12 Abs. 1 S. 4 HGB durch öffentliche Urkunde zu erfolgen. Dies sei in der Regel der Erbschein. Allerdings könnte entsprechend § 35 Abs. 1 S. 2 GBO auch öffentlich beurkundete Verfügungen von Todes wegen mit den entsprechenden Eröffnungsprotokollen genügen. Dann aber müsse sich die Rechtsnachfolge direkt aus der Urkunde ergeben, ohne dass weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich wären.

Diese Voraussetzungen negierte hier das Kammergericht. Es ergäbe sich hier nicht aus der Urkunde der genaue Anteil, der für die sich im Wege der Sondererbfolge übergehende Gesellschafterstellung von Bedeutung sei. Es hieße im Erbvertrag lediglich, dass der Erblasser die Beteiligten zu 2. und 3. Nach Maßgabe einer Teilungsanordnung in § 2 desselben zu seinen Erbinnen einsetze, wobei in der Teilungsanordnung im wesentlichen Geschäftsanteile an einer GmbH verteilt würden und auch die Verteilung nicht nach einem hälftigen Schlüssel erfolge. Auf § 2091 BGB, wonach Erben im Zweifel als zu gleichen Teilen eingesetzt gelten, könne nicht zurückgegriffen werden, da Bruchteile nicht benannt worden seien. Damit sei eine Auslegung erforderlich unter Berücksichtigung auch außerhalb der Urkunde liegender Umstände. Ein urkundlicher Nachweis sei nicht geführt.

Dies sei hier auch nicht deshalb entbehrlich, da im Ergebnis nur der Beteiligte zu 3. Alleiniger Kommanditist werden sollte. Die Kommanditanteile würden mangels einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (vgl. § 177 HGB)  mit dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Sonderrechtsnachfolge dem Erbteil entsprechend auf den jeweiligen Erben unmittelbar übergehen, was zwingend im Handelsregister zu wahren sei (KG, Beschluss vom 30.05.2000 - 1 W 931/99 -).  

KG, Beschluss vom 16.07.2018 - 22 W 17/18 -