Für die in 2006 gegründete GmbH,
die seit dem 05.10.2016 im Handelsregister des AG Frankfurt am Main eingetragen
war, wurde eine am 17.02.2017 beschlossene Auflösung am 13.03.2017 im
Handelsregister eingetragen. Mit einer notariell beglaubigten Anmeldung vom
10.04.2017 hat der Liquidator die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1
Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages (Sitz) mit Hinweis drauf angemeldet, der
Sitz sei von Frankfurt am Main nach Berlin verlegt worden. Das zuständige AG
Charlottenburg wir sie Anmeldung zurück. Der eingelegten Beschwerde half es
nicht ab.
Das Kammergericht (KG) wies die zulässige
Beschwerde zurück.
Zwar würde die für werbende
Gesellschaften gedachte Vorschrift des § 69 Abs. 1 GmbHG nach der Auflösung der
Gesellschaft entsprechende Anwendung finden. Dies dürfe aber dem Wesen der
Liquidation nicht zuwiderlaufen. Zu den insoweit überhaupt anwendbaren
Vorschriften würden die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrages
gerade nicht gehören. Soweit sie gleichwohl angewandt würden (RGZ 107, 31, 33;
BayObLG, Beschluss vom 12.01.1995 - 3Z BR 314/14 -; OLG Frankfurt, Beschluss
vom 14.09.1973 - 20 W 639/73 -), dürfe dies aber nicht dem Wesen der Liquidation
zuwiderlaufen.
Zweck der Liquidation sei, das
Gesellschaftsvermögen in Geldumzusetzen, um eine Schlussverteilung vornehmen zu
können, nach der weitere Maßnahmen nicht mehr erforderlich seien. Nach § 70
GmbHG sollen die laufenden Geschäfte beendet, Forderungen eingetrieben und
Verbindlichkeiten ausgeglichen werden. Zum Zwecke der Begleichung von
Verbindlichkeiten seien die Gläubiger durch Bekanntmachungen gem. § 65 Abs. 1
GmbH auf die Auflösung aufmerksam zu machen, damit sie ihre Forderungen
anmelden könnten.
Daraus ließe sich allerdings
nicht ableiten, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich dem
Wesen der Liquidation widerspräche. Möglich wäre z.B. auch eine
Kapitalerhöhung, um alle Gläubiger befriedigen zu können, die Veräußerung der
Firma (des namens der Gesellschaft) zur Erlangung weiterer verteilbarer Vermögenswerte
mit der Folge einer Firmenänderung oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis
der Geschäftsführer zur Beschleunigung der Abwicklung.
Da aber eine Schlussverteilung
angestrebt würde und dies das Auffinden aller Schuldner und Gläubiger
voraussetze, seien Maßnahmen, die zu einer (wenn auch nur zeitweisen)
Erschwerung der Erreichbarkeit im Hinblick auf die mit ihr verbundenen Vorteile
zu prüfen, was insbesondere für die Sitzverlegung gelte. Dies würde mit einem
Wechsel des Regiistergerichts und der Registernummer einhergehen. Auch der
Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass der statuarische Sitz mit dem
tatsächlichen Sitz nicht identisch sein müssten, ändere daran nichts. Denn es
bedürfe keines weiteren Grundes, der gegen die Sitzverlegung spräche, sondern
eines Grundes, der diese in Ansehung der Liquidation rechtfertige.
Nicht zu klären sei hier, ob für die
Verlegung des tatsächlichen Sitzes, die durch (im Handelsregister
einzutragende) Änderung der Gesellschaftsanschrift in gleicher Weise der
Vorbehalt der Zweckmäßigkeit gelte (was der Senat allerdings bezweifle).
KG, Beschluss vom 24.04.2018 - 22 W 63/17 -