Landgericht und Oberlandesgericht
mussten sich u.a. mit der Frage auseinandersetzen, wieweit zeitlich und örtlich
die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges gem. § 7 StVG reicht. Hintergrund war
gewesen, dass der Kläger mit seinem Fahrrad, mit dem er den rechtsseitigen
Fahrradweg befuhr, zu Fall kam, als er dem Beklagten ausweichen wollte. Der
Beklagte hielt sich zu Fuß in der Nähe seines auf einem Parkstreifen (den ein
grau gepflasterter Streifen vom Fahrradweg trennte, neben dem wiederum der
Fußweg verlief) geparkten Fahrzeug auf; der genaue Standort des Beklagten war
streitig.
Eine Haftung des Beklagten aus §
7 StVG würde, so das OLG, in diesem Fall nicht greifen. Voraussetzung sei, dass
es zu der Verletzung des Klägers bei dem Betrieb eines Fahrzeugs gekommen wäre.
Der Schutzzweck des § 7 StVG sei zwar weit auszulegen. Ausreichend sei, dass
sich die von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt habe, d.h. der Schadensfall
durch das Fahrzeug (mit) geprägt worden sei. Damit müsse der Vorfall in einem
nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kfz stehen.
Dies sei vorliegend zu verneinen.
Grundsätzlich könnten zwar auch Handlungen
bei und nach dem Aussteigen aus einen Fahrzeug dem Betrieb zugerechnet werden,
wenn sich dabei die typische, vom Betrieb des Fahrzeuges selbst und unmittelbar
ausgehende Gefahr verwirkliche. Dies sei aber dann nicht mehr anzunehmen, wenn
die Fahrt beendet sei und der Fahrer das Fahrzeug verlassen und verschlossen
abgestellt hätte. In einem solchen Fall würde von dem Fahrzeug keine
Betriebsgefahr mehr im Hinblick auf den Fahrer ausgehen, wenn dieser keine
weiteren Handlungen mehr am Fahrzeug vornehmen wolle, die irgendwie dem Betrieb
desselben zugerechnet werden könnten; dies auch dann nicht, wenn das Fahrzeug
nur kurz zuvor abgestellt und verschlossen worden sei. Das Entfernen von dem
abgestellten Fahrzeug würde keine typische Fahrerhandlung sein, sondern ein von
den Aufgaben als Kraftfahrer unabhängiges Verhalten, vergleichbar mit anderen
Fußgängern, die sich möglicherweise unachtsam im Straßenverkehr bewegen.
Nach dem Hinweisbeschluss wurde
die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 17.05.2018 zurückgewiesen.
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 05.04.2018 - 6 U 163/17 -