Die Klägerin führte in 2006 bis
1010 in mehreren Aktionszeiträumen ejn Verkaufsförderungsprogramm durch, an dem
jeder (nicht bei der Klägerin beschäftigte) Fachverkäufer teilnehmen konnte. Die
nach diesem Programm zu gewährenden Sachprämien und Gutscheine stellte die
A-GmbH der Klägerin in Rechnung. Diese unterwarf in den streitigen Lohnzahlungszeiträumen
die in Rechnung gestellten Prämien der
pauschalen Lohnbesteuerung mit 30%. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der
Klägerin erging ein Nachforderungsbescheid. Der Einspruch der Klägerin gegen
diesen Bescheid wurde zurückgewiesen, der gegen die Einspruchsentscheidung
erhobenen Klage gab das Hess. FG statt. Die Revision des Finanzamtes war
erfolgreich.
Der BFH wies darauf hin, dass
nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ein Steuerpflichtiger die Einkommensteuer für
alle innerhalb des Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten
Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder
Gegenleistung erbracht würden und nicht in Geld bestünden, mit einem
Pauschalsatz von 30% erheben könnten. Allerdings sei dies auf Zuwendungen beschränkt,
die beim dem Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen würden. Weiterhin
sei eine betriebliche Veranlassung Voraussetzung und dass die Zuwendung zusätzlich
zu einer ohnehin geschuldeten Leistung / Gegenleistung erfolge. Es müsse sich
also um eine Zuwendung handeln, die zusätzlich zur geschuldeten Leistung
erbracht würde und nicht geschuldet würde, aber durch den Leistungsaustausch
veranlasst sei. Nicht ausreichend sei, dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen
zu einer Leistung eines Dritten hinzutrete. Stets bedürfe es der Freiwilligkeit.
Die betriebliche Veranlassung
könne hier nach Ansicht des BFH durch die Aktionsprogramme angenommen werden. Ebenso,
dass die Zuwendungen bei den Empfängern zu steuerpflichtigen Einkünften führen
würden.
Allerdings seien die Zuwendungen
entgegen der Annahme des FG nicht zusätzlich erbracht worden. Es habe sich hier
um eine ausgelobte Prämie gehandelt, die zu einem Rechtsanspruch der Teilnehmer
gegen die Klägerin geführt hätten. Damit habe die Klägerin die Prämien nicht
ohne Gegenleistung erbracht.
BFH, Urteil vom 21.02.2018 - VI R 25/16 -