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Sonntag, 19. August 2018

Lohnsteuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen (§ 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG)


Die Klägerin führte in 2006 bis 1010 in mehreren Aktionszeiträumen ejn Verkaufsförderungsprogramm durch, an dem jeder (nicht bei der Klägerin beschäftigte) Fachverkäufer teilnehmen konnte. Die nach diesem Programm zu gewährenden Sachprämien und Gutscheine stellte die A-GmbH der Klägerin in Rechnung. Diese unterwarf in den streitigen Lohnzahlungszeiträumen  die in Rechnung gestellten Prämien der pauschalen Lohnbesteuerung mit 30%. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin erging ein Nachforderungsbescheid. Der Einspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wurde zurückgewiesen, der gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage gab das Hess. FG statt. Die Revision des Finanzamtes war erfolgreich.

Der BFH wies darauf hin, dass nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ein Steuerpflichtiger die Einkommensteuer für alle innerhalb des Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht würden und nicht in Geld bestünden, mit einem Pauschalsatz von 30% erheben könnten. Allerdings sei dies auf Zuwendungen beschränkt, die beim dem Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen würden. Weiterhin sei eine betriebliche Veranlassung Voraussetzung und dass die Zuwendung zusätzlich zu einer ohnehin geschuldeten Leistung / Gegenleistung erfolge. Es müsse sich also um eine Zuwendung handeln, die zusätzlich zur geschuldeten Leistung erbracht würde und nicht geschuldet würde, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sei. Nicht ausreichend sei, dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten hinzutrete. Stets bedürfe es der Freiwilligkeit.

Die betriebliche Veranlassung könne hier nach Ansicht des BFH durch die Aktionsprogramme angenommen werden. Ebenso, dass die Zuwendungen bei den Empfängern zu steuerpflichtigen Einkünften führen würden.

Allerdings seien die Zuwendungen entgegen der Annahme des FG nicht zusätzlich erbracht worden. Es habe sich hier um eine ausgelobte Prämie gehandelt, die zu einem Rechtsanspruch der Teilnehmer gegen die Klägerin geführt hätten. Damit habe die Klägerin die Prämien nicht ohne Gegenleistung erbracht.

BFH, Urteil vom 21.02.2018 - VI R 25/16 -