Die verstorbenen Rechtsvorgänger
der Beklagten zu 2. bis 4. waren Eigentümer eines Wohnhauses, in welchem der
Beklagte zu 1. am 08.12.20111 in deren Auftrag Reparaturarbeiten am Flachdach
durchführte. Bei diesen Arbeiten verursachte der Beklagte zu 1. schuldhaft die
Entstehung eines Glutnestes unter den von ihm verlegten Bahnen und es kam am
Abend zum Ausbruch eines Brandes. Durch den Brand und die folgenden Löscharbeiten
wurde das unmittelbar angrenzende Nachbarhaus erheblich beschädigt. Die
Klägerin leiste als Versicherer des Nachbarn diesen Entschädigung und machte
ihre Aufwendungen aus übergegangenen Recht (§ 86 VVG bei den Beklagten als
Schadensersatz geltend. Das Landgericht hatte die Klage insgesamt abgewiesen,
das OLG hatte ihr auf die Berufung der Klägerin nur bezüglich des Beklagten zu
1. stattgegeben. Auf die zugelassene Revision hob der BGH das Urteil des OLG,
soweit die Klage gegen die Beklagten zu 2. bis 4. (nachfolgend kurz nur noch
Beklagte) abgewiesen wurde, auf und verwies den Rechtsstreit an dasselbe
zurück.
Das OLG wies die Klage ab, da
weder ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten bei der Auswahl es Handwerkers
ersichtlich sei, noch ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 (mangels Störereigenschaft nach §
1004 BGB) BGB bestünde.
Dem folgte der BGH nicht.
Der nachbarrechtliche
Ausgleichsanspruch greife ein, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher
Nutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen würden,
die von dem Eigentümer oder Besitzer des Nachbargrundstücks nicht geduldet
werden müssten, er diese aber aus besonderen Gründen nicht gemäß §§ 1004 Abs.
1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden könne, und ihm dadurch Nachteile entstehen, die
das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung
überschreiten würden. Davon sei bei einem übergreifenden Brand auszugehen.
Weiterhin müsse der
Anspruchsgegner Störer iSv. § 1004 Abs. 1 BGB sein. Die Störereigenschaft folge
nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz; erforderlich sei vielmehr, dass die
Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückginge.
Dies sei in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festzustellen. Entscheidend
sei, ob es jeweils Sachgründe gäbe, ihm die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen,
was dann zu bejahen sei, wenn ihm eine Sicherungspflicht ((Pflicht zur
Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen) träfe. Mit Sicherungspflicht sei
aber keine Sorgfaltspflicht im Sinne des Schuldrechts gemeint. Es sei
erforderlich, dass er zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt habe.
Kriterien seien dabei u.a. die Veranlassung, die Gefahrbeherrschung oder die
Vorteilsziehung. Als Sachgründe in diesem Sinne seien vom BGH z.B. technische
Defekte an elektrischen Geräten oder Leitungen, die zu einem Brand geführt
hätten, angenommen worden. Ein Blitzeinschlag, wie er auch das Nachbarhaus
direkt hätte treffen können, hingegen nicht.
Der Verantwortlichkeit stünde
vorliegend nicht entgegen, dass der Brand auf der Handlung eines Dritten beruht
habe. Mittelbarre Handlungsstörer sei auch derjenige, der durch seine
Willensbestätigung (hier: Auftragserteilung) die Beeinträchtigung des Nachbarn
in adäquater Weise verursacht habe. Auf eine Sorgfaltspflichtverletzung im
Zusammenhang mit der Beauftragung des Dritten käme es (anders als das OLG
annahm) nicht an.
Etwas anderes ließe sich auch aus
der Rechtsprechung des BGH zur eingeschränkten Verantwortlichkeit des
Eigentümers für Handlungen seiner Mieter entnehmen. Danach hafte er nur, wenn
er das Grundstück den Mietern mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen
überlasse oder es unterlasse, sie von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden
Gebrauch abzuhalten. Maßgeblich sei, dass ausgleichspflichtig derjenige sei,
der die Nutzungsart des Grundstücks bestimme. Anders sei dies aber hier, da die
Arbeiten des Handwerkers auf Weisung des Grundstückseigentümers erfolgt seien.
Auch der Umstand, dass dem Nachbarn
Schadensersatzansprüche gegen den Handwerker zustünden, würde den Anspruch hier
gegen die Grundstückseigentümer nicht hindern. Zwar seien der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nur
subsidiär, was aber nur dann seine Anwendung ausschließen würde, soweit eine
andere in sich geschlossene Regelung bestünde. Das sei hier nicht der Fall. Das
Bestehen einer Gesetzeslücke könne nicht damit begründet werden, dass ein
anderer Haftungstatbestand eingreife, zumal diese hier nur eine dritte Person
(den Handwerker) betreffe.
Die Zurückverweisung erfolge, da
das OLG (aus seiner Sicht zutreffend) keine Feststellungen zur Höhe des
Anspruchs getroffen habe.
BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 311/16 -