Montag, 9. April 2018

Fernüberwachungsvertrag: Zur rechtlichen Einordnung und Vertragslaufzeitklauseln


Der Beklagte hatte mit der Klägerin am 08.07.2017 zwei Fernüberwachungsverträge abgeschlossen. In den Verträgen, bei denen es sich um AGB-Verträge handelte, waren die Laufzeiten mit 24, 36, 48, 60 und 72 Monaten zum Ankreuzen der gewünschten Laufzeit angegeben; der Beklagte kreute 72 Monate an. Vertragsinhalt waren die Installation und Instandsetzung der der Fernüberwachung vor Ort dienenden Geräte, eine 24-Stunden-Hoitline zur Beantwortung technischer Fragen, die Bereithaltung einer permanent besetzten Notruf- und Serviceleitstelle, auf welche die installierten Überwachungsgeräte aufgeschaltet waren, die Alarmüberwachung und die nach visueller Alarmvorprüfung die Benachrichtigung des Kunden bzw. de zuständigen öffentlichen Stellen. Das monatliche Entgelt wurde als Mietgebühr angegeben, hinzu kamen eine einmalige Einrichtungsgebühr und eine Gebühr für jede Alarmbearbeitung. Schon einen Tag nach Abschluss der Verträge kündigte der Beklagte und verweigerte die Installation der Geräte.

Das Landgericht hatte die Klage mit Ausnahme einer Vergütung gem. dem monatlich vereinbarten Mietzins bis Ende Juli 2015 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde vom OLG zurückgewiesen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.

Der BGH sieht in dem Vertrag keinen Miet- sondern einen Dienstvertrag, weshalb der Beklagte hier zur Kündigung derselben gem. §§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB wirksam zum Schluss des Monats Juli 205 berechtigt gewesen sei und die Klägerin (nur) insoweit eine vertraglich vereinbarte Vergütung begehren könne.  

Für die rechtliche Einordnung des Vertrages käme es, so der BGH, nicht auf die Bezeichnung des Vertrages oder von Zahlungsmodalitäten an. Es handele sich um einen gemischten Vertrag, der ein einheitliches Ganzes darstelle und damit nach dem Sinn nicht in seine verschiedenen rechtlichen Bestandteile zerlegt werden könne. Entscheidend sei daher der tatsächliche Schwerpunkt des Vertrages. Zwar enthalte der Vertrag im Hinblick auf die Lieferung, Installation und Instandsetzung der Überwachungsgeräte Elemente eines Gebrauchsüberlassungsvertrages. Dieser mietrechtliche Aspekt trete allerdings hinter dem dienstvertraglichen Element der eigentlichen Überwachung der Geschäftsräume des Kunden zurück (was, worauf der BGH hinwies, z.B. vom OLG Stuttgart [NZM 2017, 598, 599] auch für den Fall angenommen wurde, dass die Geräte nach Vertragsende bei dem Kunden verbleiben und in sein Eigentum übergehen). Schwerpunkt sei hier mithin die typische und für den Kunden maßgebliche Hauptleistung in Form der Überwachung der Räumlichkeiten mithilfe des installierten und auf die Notruf- und Servicestelle der Klägerin aufgeschalteten Geräte. Ein Verbleibe der Geräte in den Räumen des Beklagten habe für diesen keine selbständige funktionale Bedeutung und sei für ihn ohne die Überwachung durch die Notruf- und Servicestelle der Klägerin wert- und zwecklos. Eine dem evtl. entgegenstehende Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH (XII ZA 49/15) sei nicht beachtlich, da dieser auf Nachfrage erklärt habe, er habe seinerzeit zwar Mietrecht zugrunde gelegt, eine Qualifizierung nicht vorgenommen und die Rechtsauffassdung des erkennenden Senats zur Qualifizierung teile.

Im Rahmen der Einordnung als Dienstvertrag war vom BGH zur prüfen, ob die Regelung der Laufzeit gegen § 307 Abs. 1 S. 1 iVm. § 310 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Dies bejahte er, was zur Unwirksamkeit der Laufzeitregelung führte. Zwar waren in dem Formular verschiedene Laufzeiten vorgesehen, unter denen der Kunde eine Auswahl treffen konnte. Allerdings würde es sich bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach § 305 Abs. 1 BGB handeln. Daran würde sich nichts dadurch ändern, wenn der Kunde nur die Wahl zwischen bestimmten vorgegebenen Varianten habe. Hierin liege bereits eine einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei. Anders wäre es nur dann, wenn die Laufzeit zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden wäre, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Laufzeit von 72 Monaten bachteile den Beklagten als Vertragspartner der Klägerin unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies sei der Fall, wenn der Verwender versuche mittels der Vertragsgestaltung einseitig auf Kosten des Kunden seine Interessen durchzusetzen, ohne auch die Interessen des Kunden zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung seinen nicht nur die Investitionen des Verwenders zu berücksichtigen, sondern der gesamte Vertragsinhalt. Alleine auf § 309 Nr. 9 a) BGB könne hier, da es sich bei dem Beklagten um einen Unternehmer handele, nicht abgestellt werden; die auf Verbraucherschutz orientierte Regelung stelle auch kein Indiz für eine Unangemessenheit im unternehmerischen Geschäftsverkehr dar. Eine Überschreitung der dortigen Höchstdauer von zwei Jahren um das Dreifache könne allerdings in der Gesamtabwägung Berücksichtigung finden.  Richtig habe das OLG berücksichtigt, dass eine Vertragsdauer von hier sechs Jahren die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Beklagten erheblich einschränke und für ihn bei einer evtl. notwendigen kurzfristigen Geschäftsaufgabe mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Vertragsdauer von 72 Monaten erforderlich sei um wirtschaftlich arbeiten zu können; die Kalkulation sei von der Klägerin nicht hinreichend offen gelegt worden. Dies hätte die Klägerin aber in Ansehung der sekundären Darlegungslast tun müssen.

BGH, Urteil vom 15.03.2018 - III ZR 126/17 -


Aus den Gründen:


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat - vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von bereits angefallenen sowie künftig fällig werdenden Entgelten aus zwei Fernüberwachungsverträgen in Höhe von insgesamt 21.420 €.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Sicherheitsbranche. Der Beklagte betreibt ein Handelsgeschäft für Quads, die er verkauft und vermietet. Die Parteien schlossen am 8. Juli 2015 für die beiden Geschäftsstandorte des Beklagten jeweils einen "S.   -V.   -Mietvertrag mit Fernüberwachung". Unter der Rubrik "Mietdauer" wurde jeweils die Variante "72 Monate" angekreuzt; daneben sieht jeder Vertrag zur Auswahl vier weitere Laufzeiten von 24, 36, 48 und 60 Monaten vor. Vertragsinhalt war die Lieferung, Installation und Instandsetzung der der Fernüberwachung vor Ort dienenden Geräte (Überwachungsbasispaket mit drei Passiv-Infrarotbewegungsmeldern, einem SOS-Panikalarmelement und einem LCD-Bedienteil), eine 24-Stunden-Hotline zur Beantwortung technischer Fragen, die Bereithaltung einer permanent besetzten Notruf- und Serviceleitstelle, auf welche die installierten Überwachungsgeräte aufgeschaltet sind, die Alarmüberwachung und gegebenenfalls nach visueller Alarmvorüberprüfung die Benachrichtigung des Kunden beziehungsweise der zuständigen öffentlichen Stellen. Die monatliche "Mietgebühr" belief sich auf 154,70 € (brutto) beziehungsweise 142,80 € (brutto). Hinzu kam jeweils eine einmalige Einrichtungsgebühr von 297,50 € (brutto) und eine Gebühr von 11,90 € (brutto) für jede Alarmbearbeitung. Einen Tag nach Vertragsschluss erklärte der Beklagte unter Hinweis auf finanzielle Gründe und Standortprobleme die Kündigung der Verträge und verweigerte die Installation der Geräte.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung des Beklagten. Die Klägerin macht geltend, bei den beiden Fernüberwachungsverträgen handele es sich um Mietverträge. Der Beklagte meint demgegenüber, dass Dienstvertragsrecht anwendbar und die angekreuzte Bestimmung über die Vertragslaufzeit von 72 Monaten gemäß § 307 BGB unwirksam sei.
Das Landgericht hat die Klage - insoweit unter teilweiser Aufrechterhaltung eines zuvor ergangenen klagestattgebenden Versäumnisurteils - lediglich in Höhe der Vergütung bis Ende Juli 2015 in Höhe von 76,77 € (nebst anteiliger Zinsen) für begründet erachtet und sie im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in MDR 2017, 691 veröffentlicht worden ist, schuldet der Beklagte der Klägerin lediglich die für den Monat Juli 2015 noch offene Vergütung, weil er die Fernüberwachungsverträge gemäß § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB wirksam zum Ende dieses Monats gekündigt habe.
Auf die in Rede stehenden Verträge sei - jedenfalls soweit es um die Frage der Kündigungsrechte gehe - Dienstvertragsrecht anzuwenden. Die typische und für den Kunden maßgebliche Hauptleistung des Vertrages bestehe in einer Dienstleistung, nämlich in der Überwachung der Räumlichkeiten mit Hilfe der beim Kunden installierten und auf die Notruf- und Serviceleitstelle aufgeschalteten Geräte. Diese Überwachung werde zusammen mit der 24-Stunden-Hotline zur Beantwortung technischer Fragen rund um die Uhr geschuldet. Daran ändere die Tatsache nichts, dass die für die automatisierte Überwachung installierten Geräte vom Kunden ein- und ausgeschaltet würden, denn nur die Klägerin sei in der Lage, die geschuldete Überwachung zu gewährleisten. Genauso wenig komme es darauf an, dass die Mitarbeiter der Klägerin nur im Falle eines Alarms und dann auch nur für kurze Zeit tätig würden. Nur aufgrund der permanenten Vorhaltung geschulten Personals werde die Klägerin in die Lage versetzt, im Falle eines Alarms die geschuldeten zusätzlichen Tätigkeiten zu gewährleisten. Mietvertragliche Elemente von erheblichem Gewicht bestünden dagegen nicht, denn an den Geräten selbst habe der Kunde, der die Geräte allein nicht bedienen und nutzen könne, regelmäßig kein Interesse.
Das Kündigungsrecht des Beklagten sei nicht durch die angekreuzte Vertragslaufzeit von 72 Monaten ausgeschlossen. Bei der Laufzeitbestimmung in dem vorgedruckten Vertragsformular handele es sich um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Dass die Parteien die angekreuzte Variante individuell ausgehandelt hätten, habe die Klägerin nicht dargetan. Die Laufzeitklausel, die eine feste Vertragslaufzeit von 72 Monaten vorsehe, sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten mit sich bringe. Eine sachliche Rechtfertigung für die sechsjährige Vertragsbindung ergebe sich im Streitfall insbesondere nicht aus Amortisationsgesichtspunkten. Die Klägerin habe ihrer sekundären Darlegungslast in Bezug auf den Wert der installierten Geräte und die ihr bei Vertragserfüllung insgesamt entstehenden Kosten nicht genügt. Ein unterstellter Anlagewert in der Größenordnung von bis zu 4.000 € hätte sich in deutlich weniger als der Hälfte der sechsjährigen Vertragslaufzeit für die Klägerin amortisiert. Zu den übrigen, auf den jeweiligen Vertrag entfallenden Kosten habe die Klägerin nichts Verwertbares vorgetragen. Sie habe diese Kosten weder offengelegt noch deren Marktkonformität dargestellt. Es sei nicht feststellbar, dass die lange Vertragslaufzeit von 72 Monaten erforderlich sei, um als Anbieter von Fernüberwachung der streitgegenständlichen Art wirtschaftlich arbeiten zu können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Anlagen, da sie dem Kunden nicht verkauft, sondern nur auf Zeit überlassen würden, nach Rückgabe grundsätzlich auch anderweitig einsetzbar seien. Auf der anderen Seite sprächen die schützenswerten Interessen des Kunden gegen die lange Vertragsbindung. Der Kunde werde durch die lange Vertragslaufzeit in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Selbstständigkeit erheblich eingeschränkt. Er habe keine Möglichkeit, nach angemessener Zeit zu einem günstigeren oder im Service besseren Konkurrenzunternehmen zu wechseln oder auf einen geänderten Bedarf zu reagieren. Diese Einschränkung der Dispositionsfreiheit wiege besonders schwer, wenn die angebotene Dienstleistung für den Kunden kein Interesse mehr habe, etwa im Falle einer - unter Umständen kurzfristig notwendigen - Geschäftsaufgabe. Das Interesse des Kunden, nicht ohne Not übermäßig lang vertraglich an die Klägerin gebunden zu werden, werde im Vertrag nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere enthalte der Vertrag keine Regelungen, die einen angemessenen Ausgleich für die lange vertragliche Bindung darstellen könnten. Demnach diene die lange Laufzeit allein und einseitig dem Interesse der Klägerin an einer langfristigen Ertragsquelle. Bei dieser Interessenlage stelle die vereinbarte Laufzeit von sechs Jahren, die beim Dreifachen der nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB für einen vergleichbaren Vertrag mit einem Verbraucher zulässigen Laufzeit von höchstens zwei Jahren liege, keine billige Regelung dar. Vielmehr verschiebe sie das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zu Lasten des Beklagten in treuwidriger Weise.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte die beiden Fernüberwachungsverträge gemäß § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB wirksam zum Schluss des Monats Juli 2015 gekündigt hat, so dass die Klägerin nur die bis dahin angefallene vertragliche Vergütung verlangen kann (§ 611 Abs. 1 BGB).
1. Die Einordnung der Fernüberwachungsverträge als Dienstverträge im Sinne von § 611 BGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht und auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (s. nur Senatsurteile vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150, 151 Rn. 16 und vom 12. Januar 2017 - III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622, 623 Rn. 10, jeweils mwN). Hierbei kommt es für die rechtliche Einordnung nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Benennung, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrags beziehungsweise den tatsächlichen Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten an (Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 aaO mwN).
b) Der Revision ist einzuräumen, dass die streitigen Fernüberwachungsverträge mit der Lieferung, Installation und Instandsetzung der Überwachungsgeräte in den Geschäftsstandorten des Beklagten auch Elemente der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung enthalten. Dieser mietvertragliche Aspekt tritt jedoch hinter das dienstvertragliche Element der eigentlichen Überwachung der Geschäftsräume des Kunden zurück; die Überwachungstätigkeit bildet nach dem Zweck des Vertrags und dem Inbegriff des darin festgelegten Leistungsbilds den Schwerpunkt der Verträge mit der Folge, dass diese nicht dem Mietvertragsrecht, sondern insgesamt dem Dienstvertragsrecht zu unterstellen sind (so auch OLG München, NJOZ 2015, 886, 888 Rn. 53, 57 für einen Fall, in dem die Fernüberwachungsgeräte mit Ablauf der Vertragslaufzeit in das Eigentum des Kunden fielen; OLG Stuttgart, NZM 2017, 598, 599 Rn. 19 ff; LG Freiburg, Urteil vom 10. Juni 2016 - 1 O 396/15, BeckRS 2016, 109967; LG Mannheim, MMR 2017, 274, 275 Rn. 29; BeckOGK/Weiler, BGB, § 309 Nr. 9 Rn. 38 [Stand: 1. Oktober 2017]; wohl auch LG Bochum, NJW-RR 2002, 1713, 1714; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2016 - 2 U 223/16, BeckRS 2016, 123654 Rn. 11 f; LG Karlsruhe, Urteile vom 6. August 2015 - 20 S 59/13, BeckRS 2015, 121380 Rn. 19 und vom 16. Oktober 2015 - 8 O 100/15, juris Rn. 25, 29; LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 29. Januar 2016 - 2 O 217/15, BeckRS 2016, 123656 Rn. 16; LG Mannheim, Urteil vom 3. November 2016 - 9 O 23/16, juris Rn. 28 ff). Der Verwendung der Begriffe "Mietvertrag", "Mieter", "Mietdauer" oder "Mietgebühr" im Vertragstext kommt vor diesem Hintergrund keine entscheidende Bedeutung zu.
aa) Nach beanstandungsfreier Würdigung des Berufungsgerichts besteht die typische und für den Kunden maßgebliche Hauptleistung, welche die Klägerin nach den beiden Fernüberwachungsverträgen schuldet, in der Überwachung der Räumlichkeiten des Kunden mithilfe der bei ihm installierten und auf die Notruf- und Servicestelle der Klägerin aufgeschalteten Geräte und mithin in einer Dienstleistung.
bb) Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind unbegründet.
Der Verbleib der Überwachungsgeräte in den Räumen des Kunden hat für diesen keine selbständige funktionale Bedeutung und ist für ihn ohne die Überwachung durch die Notruf- und Servicestelle der Klägerin wert- und zwecklos (vgl. auch OLG München aaO Rn. 53; OLG Stuttgart aaO Rn. 20; LG Mannheim, MMR 2017 aaO). Es handelt sich hierbei um bloße Hilfsmittel der zugesagten Überwachungstätigkeit (vgl. auch OLG Stuttgart aaO; LG Freiburg aaO; BeckOGK/Weiler aaO). Diese besteht in einer Kontrolle durch eine rund um die Uhr besetzte Notruf- und Serviceleitstelle, die im Alarmfall weitere, stufenweise Gefahrenmeldemaßnahmen ergreift. Die in dieser Kontrolle liegende Dienstleistung gibt den Verträgen das wesentliche Gepräge (vgl. auch OLG Stuttgart aaO Rn. 19 f; LG Mannheim aaO). Da die Notruf- und Serviceleitstelle der Klägerin rund um die Uhr mit deren Mitarbeitern besetzt ist, vermag der Einwand der Revision, es finde keine konstante personalgestützte Überwachung statt, nicht zu überzeugen. Im Kern geht es um die Gewährleistung einer dauerhaften Einsatzbereitschaft für den Notfall (so auch OLG Stuttgart aaO Rn. 21). Hierin liegt eine regelmäßig zu erbringende Dienstleistung der Klägerin. Unerheblich ist, ob und wie häufig Alarm ausgelöst wird und welche Zeitdauer die hierauf zu ergreifenden Maßnahmen in Anspruch nehmen (anders aber OLG Koblenz aaO Rn. 12; LG Karlsruhe, Urteil vom 6. August 2015 aaO; LG Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2015 aaO Rn. 29; LG Mannheim, Urteil vom 3. November 2016 aaO Rn. 30). Insofern gilt hier das Gleiche wie bei anderen, auf Not- oder Alarmfälle ausgerichteten und hierfür bereitgestellten Dienstleistungen, bei denen die Häufigkeit und die Dauer ihrer Inanspruchnahme für die rechtliche Einordnung der Verträge unerheblich sind (wie etwa im Falle eines Hausnotrufvertrags, bei welchem dem Kunden ein "Hausnotrufgerät" überlassen wird, vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16, NJW 2017, 2108). Die gesonderte Vergütung für die Meldemaßnahmen mit 11,90 € pro Alarmfall betrifft solche Dienstleistungen, die über eine Überwachung in Gestalt der dauerhaften Einsatzbereitschaft hinausgehen (vgl. OLG Stuttgart aaO Rn. 21). Aus diesem Umstand kann mithin nicht, wie die Revision vorbringt, geschlossen werden, dass allein in den im Alarmfall zu treffenden (Melde-)Maßnahmen eine Dienstleistung liege und die vorgängige Einsatzbereitschaft nicht als Erbringung von Diensten, sondern (jedenfalls schwerpunktmäßig) als entgeltliche Gebrauchsüberlassung einzuordnen sei.
c) Gegen die Anwendung von Dienstvertragsrecht lässt sich letztlich - anders, als die Revision meint - nicht anführen, dass das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 6. August 2015 - 20 S 59/13, BeckRS 2015, 121380 Rn. 13) einen "Alarmanlagen-Mietvertrag" als Mietvertrag angesehen und die Klage des Kunden auf Rückzahlung von bereits geleistetem Entgelt abgewiesen hat und der Antrag dieses Kunden auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der vom Landgericht zugelassenen Revision vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (XII ZA 49/15) mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Der XII. Zivilsenat hat auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass seine Entscheidung unabhängig von der Qualifizierung des dortigen Vertrags als Mietvertrag getroffen worden sei und dass er die Auffassung teile, wonach die hier streitigen Fernüberwachungsverträge als Dienstverträge einzuordnen seien.
2. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 72 Monaten als nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (in Verbindung mit § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam erachtet.
a) Bei den in den Verträgen vorgesehenen Varianten einer Vertragslaufzeit von 24, 36, 48, 60 und 72 Monaten handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche die Klägerin dem Beklagten bei Abschluss der beiden Fernüberwachungsverträge gestellt hat, mithin um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB). Solche liegen auch dann vor, wenn der Kunde nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Varianten hat, denn bereits hierin liegt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei (s. BGH, Urteile vom 7. Februar 1996 - IV ZR 16/95, NJW 1996, 1676, 1677; vom 1. Dezember 2005 - I ZR 103/04, NJW-RR 2006, 758, 760 Rn. 26 und vom 15. Februar 2017 - IV ZR 91/16, NJW 2017, 2346 f Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 135/95, NJW 1998, 1066, 1067). Anderes gilt nur, wenn die vom Vertragspartner des Verwenders gewählte Variante zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden ist (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB; vgl. BGH, Urteile vom 13. November 1997 aaO; vom 6. Dezember 2002 - V ZR 220/02, BGHZ 153, 148, 151 und vom 15. Februar 2017 aaO Rn. 9 ff). Für Letzteres hat die Klägerin, die als Verwender insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2002 aaO S. 152 und vom 15. Februar 2017 aaO S. 2347 Rn. 12 mwN), jedoch nichts Näheres dargetan. Insoweit erhebt die Revision auch keine konkreten Rügen.
b) Die Laufzeitregelung von 72 Monaten benachteiligt den Beklagten als Vertragspartner der Klägerin unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (so für ähnliche Verträge auch OLG München, NJOZ 2015, 886, 887 f Rn. 43 ff [54 Monate Laufzeit]; OLG Stuttgart, NZM 2017, 598, 600 f Rn. 28 ff [72 Monate Laufzeit]; LG Bochum, NJW-RR 2002, 1713, 1714 f [48 Monate Laufzeit]; LG Freiburg, Urteil vom 10. Juni 2016 - 1 O 396/15, BeckRS 2016, 109967 [72 Monate Laufzeit]; LG Mannheim, MMR 2017, 274, 275 f Rn 27 ff [72 Monate Laufzeit]).
aa) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteile vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52, 58 Rn. 17; vom 19. Mai 2016 - III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842, 844 Rn. 29 und vom 14. Juli 2016 - III ZR 387/15, NJW 2016, 2800, 2801 Rn. 9, jeweils mwN; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626, 627 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10, NJW 2012, 1431 Rn. 20 mwN). Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern es ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 aaO Rn. 15 und Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 aaO S. 1432 Rn. 21). Zu prüfen ist, ob die Vertragsdauer im Allgemeinen eine billige Regelung darstellt oder ob sie das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zu Lasten des Vertragsgegners in treuwidriger Weise verschiebt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2002 aaO S. 154).
bb) Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht beachtet. Seine Würdigung ist nicht zu beanstanden.
(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten nicht schon daraus hergeleitet, dass eine formularmäßige Laufzeitvereinbarung von 72 Monaten bei Verträgen mit einem Verbraucher gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB unwirksam wäre. Dieses Klauselverbot findet zugunsten des Beklagten als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) keine direkte Anwendung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wegen seiner spezifisch verbraucherorientierten Ausrichtung enthält es auch kein Indiz für die Unangemessenheit einer entsprechenden Laufzeitregelung im unternehmerischen Geschäftsverkehr nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (s. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01, NJW 2003, 886, 887 und vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626, 627 Rn. 13; s. auch OLG München aaO S. 887 Rn. 46; OLG Stuttgart aaO S. 600 Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2017, 274, 275 Rn. 28; offen: BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328; a.A. wohl LG Bochum aaO S. 1714; LG Karlsruhe, Urteil vom 6. August 2015 - 20 S 59/13, BeckRS 2015, 121380 Rn. 16). Vielmehr kann eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte, zwei Jahre erheblich überschreitende Laufzeit in Verträgen mit Unternehmern unbedenklich sein, weil von einem Unternehmer grundsätzlich erwartet werden kann, dass er seinen betrieblichen Bedarf längerfristig abzuschätzen imstande ist und weiß, worauf er sich einlässt, wenn er unter mehreren Varianten die längste Laufzeit wählt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 aaO; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2016 - 2 U 223/16, BeckRS 2016, 123654 Rn. 14; LG Mannheim, Urteil vom 3. November 2016 - 9 O 23/16, juris Rn. 32). Dies hindert freilich nicht, dass eine - hier gegebene - Überschreitung der in § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB beschriebenen Höchstdauer (zwei Jahre) um das Dreifache bei der im Rahmen der Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzustellenden Gesamtabwägung berücksichtigt werden kann (vgl. hierzu OLG München aaO S. 888 Rn. 53; LG Mannheim aaO).
(2) Die Einwände, welche die Revision gegen die Abwägung des Berufungsgerichts vorbringt, greifen nicht durch.
(a) Auf Seiten des Beklagten hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Vertragskunden durch eine Laufzeit von sechs Jahren erheblich eingeschränkt wird und dies insbesondere im Falle einer erforderlich werdenden kurzfristigen Geschäftsaufgabe mit schwerwiegenden Nachteilen für ihn verbunden ist. Es hat ferner darauf hingewiesen, dass die beiden Fernüberwachungsverträge keine Regelungen enthalten, die einen angemessenen Ausgleich für die lange vertragliche Bindung darstellen könnten, wie etwa günstigere (Preis-)Konditionen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, WM 2011, 81 Rn. 13) oder besondere außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten. Diesen Gesichtspunkten tritt die Revision nicht entgegen.
(b) Auf Seiten der Klägerin hat das Berufungsgericht bemängelt, dass nicht dargelegt worden sei, dass die lange Vertragslaufzeit von 72 Monaten erforderlich sei, um als Anbieter von Fernüberwachung der in Rede stehenden Art wirtschaftlich arbeiten zu können (vgl. hierzu Senat aaO Rn. 14). Insbesondere habe die Klägerin ihre Kalkulation nicht - hinreichend - offen gelegt. Auch dies lässt jedenfalls im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen.
(aa) Zwar trägt im Individualrechtsstreit der Vertragspartner des Verwenders, hier also der Beklagte, der sich auf die Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB beruft, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung. Da dem Vertragspartner jedoch regelmäßig der Einblick in die Kalkulationsgrundlagen des Verwenders fehlt und ihm deshalb der Vergleich mit den maßgeblichen typischen Verhältnissen am Markt erschwert ist, ist es Angelegenheit des Verwenders, die sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Marktkonformität darzustellen (s. z.B. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2002 - V ZR 220/02, BGHZ 153, 148, 155 f).
(bb) Dieser sekundären Darlegungslast hat die Klägerin nicht genügt. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Amortisation der Gerätekosten fehlerhaft einen Anschaffungswert von 4.000 € - ohne Umsatzsteuer - der Bruttovergütung aus den Fernüberwachungsverträgen gegenübergestellt. Auch im Falle eines Vergleichs der jeweiligen Bruttobeträge hätte sich der Anschaffungswert in weniger als der Hälfte der sechsjährigen Laufzeit amortisiert. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Überwachungsgeräte nach Ablauf der Vertragsdauer anderweitig einsetzbar sind und dementsprechend noch über einen gewissen (Rest-)Wert verfügen, ohne dass die Revision dem entgegen getreten ist. Dass die Klägerin zur Darlegung und Berechnung ihrer Kosten Sachverständigenbeweis angeboten hat, hilft ihr nicht über das Fehlen einer ausreichenden Darlegung hinweg. Es ist der Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar, ihre Kalkulation offen zu legen, zumal der Beklagte seinerseits nicht in der Sicherheitsbranche tätig ist und mit der Klägerin in keinem Wettbewerbsverhältnis steht. Die von der Klägerin eingereichten Konkurrenzangebote (Anlage K 23) hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als unerheblich betrachtet. Sie enthalten nicht nur kürzere Laufzeiten (54 bzw. 60 Monate), sondern lassen auch - bei sehr unterschiedlichen Preisen - nicht erkennen, inwieweit die dort angebotenen Leistungen mit dem Leistungsangebot der vorliegenden Fernüberwachungsverträge vergleichbar sind.
3. Nach alldem kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die vereinbarte Vertragslaufzeit von 72 Monaten berufen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gemäß § 306 Abs. 1 und 2 BGB finden die Regelungen in § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB Anwendung, so dass der Beklagte die beiden Fernüberwachungsverträge wirksam zum Ende des Monats Juli 2015 kündigen konnte.

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