Der Beklagte hatte mit der
Klägerin am 08.07.2017 zwei Fernüberwachungsverträge abgeschlossen. In den Verträgen,
bei denen es sich um AGB-Verträge handelte, waren die Laufzeiten mit 24, 36,
48, 60 und 72 Monaten zum Ankreuzen der gewünschten Laufzeit angegeben; der
Beklagte kreute 72 Monate an. Vertragsinhalt waren die Installation und Instandsetzung
der der Fernüberwachung vor Ort dienenden Geräte, eine 24-Stunden-Hoitline zur Beantwortung
technischer Fragen, die Bereithaltung einer permanent besetzten Notruf- und Serviceleitstelle,
auf welche die installierten Überwachungsgeräte aufgeschaltet waren, die
Alarmüberwachung und die nach visueller Alarmvorprüfung die Benachrichtigung
des Kunden bzw. de zuständigen öffentlichen Stellen. Das monatliche Entgelt
wurde als Mietgebühr angegeben, hinzu kamen eine einmalige Einrichtungsgebühr
und eine Gebühr für jede Alarmbearbeitung. Schon einen Tag nach Abschluss der
Verträge kündigte der Beklagte und verweigerte die Installation der Geräte.
Das Landgericht hatte die Klage
mit Ausnahme einer Vergütung gem. dem monatlich vereinbarten Mietzins bis Ende
Juli 2015 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde vom OLG zurückgewiesen.
Die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.
Der BGH sieht in dem Vertrag
keinen Miet- sondern einen Dienstvertrag, weshalb der Beklagte hier zur
Kündigung derselben gem. §§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB wirksam zum Schluss des
Monats Juli 205 berechtigt gewesen sei und die Klägerin (nur) insoweit eine
vertraglich vereinbarte Vergütung begehren könne.
Für die rechtliche Einordnung des
Vertrages käme es, so der BGH, nicht auf die Bezeichnung des Vertrages oder von
Zahlungsmodalitäten an. Es handele sich um einen gemischten Vertrag, der ein
einheitliches Ganzes darstelle und damit nach dem Sinn nicht in seine verschiedenen
rechtlichen Bestandteile zerlegt werden könne. Entscheidend sei daher der tatsächliche
Schwerpunkt des Vertrages. Zwar enthalte der Vertrag im Hinblick auf die
Lieferung, Installation und Instandsetzung der Überwachungsgeräte Elemente
eines Gebrauchsüberlassungsvertrages. Dieser mietrechtliche Aspekt trete
allerdings hinter dem dienstvertraglichen Element der eigentlichen Überwachung
der Geschäftsräume des Kunden zurück (was, worauf der BGH hinwies, z.B. vom OLG
Stuttgart [NZM 2017, 598, 599] auch für den Fall angenommen wurde, dass die
Geräte nach Vertragsende bei dem Kunden verbleiben und in sein Eigentum
übergehen). Schwerpunkt sei hier mithin die typische und für den Kunden
maßgebliche Hauptleistung in Form der Überwachung der Räumlichkeiten mithilfe
des installierten und auf die Notruf- und Servicestelle der Klägerin
aufgeschalteten Geräte. Ein Verbleibe der Geräte in den Räumen des Beklagten
habe für diesen keine selbständige funktionale Bedeutung und sei für ihn ohne
die Überwachung durch die Notruf- und Servicestelle der Klägerin wert- und
zwecklos. Eine dem evtl. entgegenstehende Entscheidung des XII. Zivilsenats des
BGH (XII ZA 49/15) sei nicht beachtlich, da dieser auf Nachfrage erklärt habe,
er habe seinerzeit zwar Mietrecht zugrunde gelegt, eine Qualifizierung nicht
vorgenommen und die Rechtsauffassdung des erkennenden Senats zur Qualifizierung
teile.
Im Rahmen der Einordnung als
Dienstvertrag war vom BGH zur prüfen, ob die Regelung der Laufzeit gegen § 307
Abs. 1 S. 1 iVm. § 310 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Dies bejahte er, was zur Unwirksamkeit
der Laufzeitregelung führte. Zwar waren in dem Formular verschiedene Laufzeiten
vorgesehen, unter denen der Kunde eine Auswahl treffen konnte. Allerdings würde
es sich bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach § 305
Abs. 1 BGB handeln. Daran würde sich nichts dadurch ändern, wenn der Kunde nur
die Wahl zwischen bestimmten vorgegebenen Varianten habe. Hierin liege bereits
eine einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine
Vertragspartei. Anders wäre es nur dann, wenn die Laufzeit zwischen den
Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden wäre, was hier nicht der Fall gewesen
sei. Die Laufzeit von 72 Monaten bachteile den Beklagten als Vertragspartner
der Klägerin unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies sei der Fall, wenn
der Verwender versuche mittels der Vertragsgestaltung einseitig auf Kosten des
Kunden seine Interessen durchzusetzen, ohne auch die Interessen des Kunden zu
berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Im Rahmen
der erforderlichen Abwägung seinen nicht nur die Investitionen des Verwenders
zu berücksichtigen, sondern der gesamte Vertragsinhalt. Alleine auf § 309 Nr. 9
a) BGB könne hier, da es sich bei dem Beklagten um einen Unternehmer handele, nicht
abgestellt werden; die auf Verbraucherschutz orientierte Regelung stelle auch
kein Indiz für eine Unangemessenheit im unternehmerischen Geschäftsverkehr dar.
Eine Überschreitung der dortigen Höchstdauer von zwei Jahren um das Dreifache könne
allerdings in der Gesamtabwägung Berücksichtigung finden. Richtig habe das OLG berücksichtigt, dass eine
Vertragsdauer von hier sechs Jahren die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit
des Beklagten erheblich einschränke und für ihn bei einer evtl. notwendigen
kurzfristigen Geschäftsaufgabe mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Die
Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Vertragsdauer von 72 Monaten
erforderlich sei um wirtschaftlich arbeiten zu können; die Kalkulation sei von
der Klägerin nicht hinreichend offen gelegt worden. Dies hätte die Klägerin
aber in Ansehung der sekundären Darlegungslast tun müssen.
BGH, Urteil vom 15.03.2018 - III ZR 126/17 -