Im Streit waren Hausgeldansprüche
der klagenden Wohnungseigentümer (Kläger). Nachdem dem beklagten Wohnungseigentümer
die Klage zugestellt worden war, zahlte er. Die Kläger erklärten die Hauptsache
für erledigt. Das Amtsgericht hatte ihnen die Verfahrenskosten auferlegt mit der
Begründung, die Klage sei unzulässig gewesen, da sie im Urkundenverfahren
erhoben worden sei. Auf die Beschwerde wurden die Kosten dem Beklagten
auferlegt.
Damit musste sich das Landgericht
mit der Frage auseinandersetzen, ob die Klage im Urkundenverfahren zulässig erhoben
werden konnte. Dabei, so das Landgericht, käme es vorliegend auch nicht darauf
an, dass der Beklagte auf die Klage gar nicht erwidert habe und von daher die
Forderung unstreitig gewesen sei, weshalb ein
Urkundenbeweis nicht einmal erforderlich gewesen sei. Einer
entsprechenden Bewertung würde § 597 Abs. 2 ZPO entgegenstehen, wonach die
nicht durch Urkunden bewiesenen Tatsachen im Falle einer Säumnissituation des
Gegners entgegen § 331 Abs. 1 ZPO nicht als zugestanden gelten würden, sondern die
die Echtheit der Urkunden und die Übereinstimmung von Kopien und Originalen.
Entscheidend sei, ob das
Protokoll der Eigentümerversammlung, auf der über den Wirtschaftsplan bzw. die
Jahresabrechnung abgestimmt würde, auf deren Grundlage dann die Forderung
geltend gemacht würde, die Beschlussfassung beweise und damit also die
anspruchsbegründenden Tatsachen iSv. § 592 ZPO bewiesen werden können. Diese in
der Literatur unterschiedlich beantwortete Frage wurde vom Landgericht pro
Urkundenverfahren entschieden.
Das Protokoll der Eigentümerversammlung
sei lediglich eine Privaturkunde (§ 416 ZPO). Dieser komme nur ein
eingeschränkter Beweiswert dahingehend zu, dass die Unterzeichner derselben den
Inhalt für wahrheitsgemäß befinden. Der Urkundenbegriff in § 592 ZPO würde aber
keine Unterscheidung zwischen Privaturkunde und öffentlicher Urkunden oder im
Übrigen machen; vielmehr entspräche der verwandte Urkundenbegriff in der
Prozessordnung der der §§ 415ff BGB mit der Folge, dass er alle schriftlichen
Beweisstücke umfasse. Deshalb müsse die Urkunde das den Anspruch begründende Rechtsverhältnis
selbst verbriefen. Ausreichend sei, dass nach den Grundsätzen der freien
Beweiswürdigung der geltend gemachte Anspruch durch die Urkunde bewiesen werden
könne. Die Urkunde müsse also positiv nur geeignet sein, das Bestehen des
Anspruchs unmittelbar oder mittelbar (z.B. im Rahmen einer Indiztatsache) zu
erbringen und dürfe negativ nicht einen unzulässigen Augenschein-, Zeugen oder
Sachverständigenbeweis durch Verschriftlichung ersetzen.
Hier käme dem Protokoll die
Indizwirkung zu, dass Beschlüsse gefasst wurden, wie protokolliert. Ein
abweichender Geschehensablauf müsse vom Gegner dargelegt und nahgewiesen
werden.
Damit besteht eine vereinfachte
und schnellere Möglichkeit, Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen
nicht zahlende Wohnungseigentümer geltend zu machen, die sich entweder aus der beschlossenen
Jahresabrechnung oder dem beschlossenen Wirtschaftsplan ergeben. Zwar sind dem
jeweiligen Gegner seine Rechte für das Nachverfahren (auf Antrag bei
Anerkenntnis des Anspruchs im Urkundenverfahren oder bei Klageabweisungsantrag)
vorzubehalten, doch kann bereits aus dem Urteil im Urkundenverfahren vollstreckt
werden.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.12.2019 - 2-13 T 106/19 -