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Montag, 9. April 2018

Fernüberwachungsvertrag: Zur rechtlichen Einordnung und Vertragslaufzeitklauseln


Der Beklagte hatte mit der Klägerin am 08.07.2017 zwei Fernüberwachungsverträge abgeschlossen. In den Verträgen, bei denen es sich um AGB-Verträge handelte, waren die Laufzeiten mit 24, 36, 48, 60 und 72 Monaten zum Ankreuzen der gewünschten Laufzeit angegeben; der Beklagte kreute 72 Monate an. Vertragsinhalt waren die Installation und Instandsetzung der der Fernüberwachung vor Ort dienenden Geräte, eine 24-Stunden-Hoitline zur Beantwortung technischer Fragen, die Bereithaltung einer permanent besetzten Notruf- und Serviceleitstelle, auf welche die installierten Überwachungsgeräte aufgeschaltet waren, die Alarmüberwachung und die nach visueller Alarmvorprüfung die Benachrichtigung des Kunden bzw. de zuständigen öffentlichen Stellen. Das monatliche Entgelt wurde als Mietgebühr angegeben, hinzu kamen eine einmalige Einrichtungsgebühr und eine Gebühr für jede Alarmbearbeitung. Schon einen Tag nach Abschluss der Verträge kündigte der Beklagte und verweigerte die Installation der Geräte.

Das Landgericht hatte die Klage mit Ausnahme einer Vergütung gem. dem monatlich vereinbarten Mietzins bis Ende Juli 2015 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde vom OLG zurückgewiesen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.

Der BGH sieht in dem Vertrag keinen Miet- sondern einen Dienstvertrag, weshalb der Beklagte hier zur Kündigung derselben gem. §§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB wirksam zum Schluss des Monats Juli 205 berechtigt gewesen sei und die Klägerin (nur) insoweit eine vertraglich vereinbarte Vergütung begehren könne.  

Für die rechtliche Einordnung des Vertrages käme es, so der BGH, nicht auf die Bezeichnung des Vertrages oder von Zahlungsmodalitäten an. Es handele sich um einen gemischten Vertrag, der ein einheitliches Ganzes darstelle und damit nach dem Sinn nicht in seine verschiedenen rechtlichen Bestandteile zerlegt werden könne. Entscheidend sei daher der tatsächliche Schwerpunkt des Vertrages. Zwar enthalte der Vertrag im Hinblick auf die Lieferung, Installation und Instandsetzung der Überwachungsgeräte Elemente eines Gebrauchsüberlassungsvertrages. Dieser mietrechtliche Aspekt trete allerdings hinter dem dienstvertraglichen Element der eigentlichen Überwachung der Geschäftsräume des Kunden zurück (was, worauf der BGH hinwies, z.B. vom OLG Stuttgart [NZM 2017, 598, 599] auch für den Fall angenommen wurde, dass die Geräte nach Vertragsende bei dem Kunden verbleiben und in sein Eigentum übergehen). Schwerpunkt sei hier mithin die typische und für den Kunden maßgebliche Hauptleistung in Form der Überwachung der Räumlichkeiten mithilfe des installierten und auf die Notruf- und Servicestelle der Klägerin aufgeschalteten Geräte. Ein Verbleibe der Geräte in den Räumen des Beklagten habe für diesen keine selbständige funktionale Bedeutung und sei für ihn ohne die Überwachung durch die Notruf- und Servicestelle der Klägerin wert- und zwecklos. Eine dem evtl. entgegenstehende Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH (XII ZA 49/15) sei nicht beachtlich, da dieser auf Nachfrage erklärt habe, er habe seinerzeit zwar Mietrecht zugrunde gelegt, eine Qualifizierung nicht vorgenommen und die Rechtsauffassdung des erkennenden Senats zur Qualifizierung teile.

Im Rahmen der Einordnung als Dienstvertrag war vom BGH zur prüfen, ob die Regelung der Laufzeit gegen § 307 Abs. 1 S. 1 iVm. § 310 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Dies bejahte er, was zur Unwirksamkeit der Laufzeitregelung führte. Zwar waren in dem Formular verschiedene Laufzeiten vorgesehen, unter denen der Kunde eine Auswahl treffen konnte. Allerdings würde es sich bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach § 305 Abs. 1 BGB handeln. Daran würde sich nichts dadurch ändern, wenn der Kunde nur die Wahl zwischen bestimmten vorgegebenen Varianten habe. Hierin liege bereits eine einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei. Anders wäre es nur dann, wenn die Laufzeit zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden wäre, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Laufzeit von 72 Monaten bachteile den Beklagten als Vertragspartner der Klägerin unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies sei der Fall, wenn der Verwender versuche mittels der Vertragsgestaltung einseitig auf Kosten des Kunden seine Interessen durchzusetzen, ohne auch die Interessen des Kunden zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung seinen nicht nur die Investitionen des Verwenders zu berücksichtigen, sondern der gesamte Vertragsinhalt. Alleine auf § 309 Nr. 9 a) BGB könne hier, da es sich bei dem Beklagten um einen Unternehmer handele, nicht abgestellt werden; die auf Verbraucherschutz orientierte Regelung stelle auch kein Indiz für eine Unangemessenheit im unternehmerischen Geschäftsverkehr dar. Eine Überschreitung der dortigen Höchstdauer von zwei Jahren um das Dreifache könne allerdings in der Gesamtabwägung Berücksichtigung finden.  Richtig habe das OLG berücksichtigt, dass eine Vertragsdauer von hier sechs Jahren die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Beklagten erheblich einschränke und für ihn bei einer evtl. notwendigen kurzfristigen Geschäftsaufgabe mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Vertragsdauer von 72 Monaten erforderlich sei um wirtschaftlich arbeiten zu können; die Kalkulation sei von der Klägerin nicht hinreichend offen gelegt worden. Dies hätte die Klägerin aber in Ansehung der sekundären Darlegungslast tun müssen.

BGH, Urteil vom 15.03.2018 - III ZR 126/17 -