Nach einer Teilungsversteigerung
wurde der auf die Klägerin entfallende Anteil am Versteigerungserlös
hinterlegt, da der Beklagte keine Freigabe erteilte. Auf die Klage der Klägerin,
die diese nach anwaltlicher Aufforderung zur Freigabe und ausdrücklicher Ablehnung
durch den Beklagten am 10.09.2012 erhob, wurde der Beklagte zur Freigabe
verurteilt und es erfolgte die Auszahlung durch die Hinterlegungsstelle an die
Klägerin. Diese verlangte nunmehr vom Beklagten die gesetzlichen Verzugszinsen
für den Zeitraum ab dem 10.09.2012 bis zum Eingang der Auszahlung durch die
Hinterlegungsstelle und Freistellung von
vorgerichtlichen Anwaltsgebühren zuzüglich Zinsen. Der Klage wurde vom Amtsgericht
stattgegeben. Das Landgericht wies auf die Berufung des Beklagten die Klage
bezüglich der Zinsen auf die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren ab und im übrigen
die Berufung zurück. Die (zugelassene) Revision des Beklagten wie auch die
Anschlussberufung der Klägerin betreffen der Zinsen auf die Anwaltsgebühren
wurde vom BGH zurückgewiesen.
1. Verzugszinsen auf den
Hinterlegungsbetrag
Der BGH sah den
Verzugszinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB als begründet an. Auch ohne
vorhergehende Mahnung habe hier der Kläger Klage auf Freigabe des hinterlegten
Betrages erheben dürfen, da der Beklagte mit seiner Mail vom 10.09.2012 die
Erfüllung des Anspruchs des Klägers endgültig verweigert habe und daher gem. §
296 Abs. 2 Nr. 3 BGB keine Mahnung erforderlich gewesen sei.
§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB sei auch
entsprechend anwendbar. Zwar finde die
Norm keine unmittelbare Anwendung, da es sich hier nicht um eine Geldschuld
handele, vielmehr die Klägerin eine Freigabeerklärung begehrt habe. Allerdings
sei für diese Fälle die Norm entsprechend anwendbar. Der Freigabeanspruch habe
hier einen Geldbetrag zum Gegenstand (so bereits RG JW 1912, 635f). Es beträfe
nur die äußere Form, in der der Anspruch verwirklicht werden müsse, dass er
nicht auf Geld sondern auf Einwilligung in die Auszahlung von Geld gerichtet
sei. Daher läge eine Gleichwertigkeit vor; der Gesetzgeber habe dies nicht in
den Blick genommen. Der Gleichwertigkeit
würde auch nicht entgegenstehen, dass ein Dritter (die Hinterlegungsstelle) die
Auszahlung des geschuldeten Betrages zu bewirken habe. Auch wenn der Anspruchsgegner
(Beklagte) selbst nicht über das vorenthaltene Geld verfügen könne, greife §
288 Ans. 1 BGB unabhängig davon.
Die Auszahlungsanordnung des hinterlegten Geldbetrages hänge alleine
von der Freigabeerklärung ab; mit dieser würde der Nachweis für die
Empfangsberechtigung erbracht, auf Grund der die Herausgabe von der
Hinterlegungsstelle angeordnet werden könne. Der Miteigentumsanteil des Klägers
an dem gem. § 753 Abs. 1 BGB versteigerten Grundstück setze sich zunächst mit
dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen
Surrogation an dem Versteigerungserlös fort, weshalb der Beklagte zur Vornahme
der für die Erlösverteilung erforderlichen Mitwirkungshandlung verpflichtet
gewesen sei (wie sich aus dem Urteil im Vorprozess ergab). Damit wäre der
Klägerin ein unmittelbar auf Auskehr des nach Abzug der Versteigerungskosten
und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss
erwachsen. Dass durch die unberechtigte Verweigerung des Beklagten zur Zustimmung
hierzu eine Hinterlegung erfolgt wäre, mit der Folge, dass sich die
Bruchteilsgemeinschaft am versteigerten Grundbesitz nunmehr an der Forderung
gegen die Hinterlegungsstelle fortsetze, nähme dem Anspruch der Klägerin auf
Abgabe der erforderlichen Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten
Erlösanteils nicht den Charakter einer unmittelbar auf Erhalt des ihr
zustehehenden Anteils gerichteten Forderung.
2. Verzugszinsen auf den
Freistellungsanspruch zu den vorgerichtlichen Anwaltsgebühren
Es habe kein Antrag auf Zahlung
vorgelegen. Der Befreiungsanspruch sei auch nicht nach §§ 280, 286 BGB in einen
Zahlungsanspruch übergegangen. Bei einem
allein auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltsgebühren gerichteten
Anspruch entfalle ein Anspruch auf Verzugszinsen.
BGH, Urteil vom 12.10. 2017 - IX ZR 267/16 -