Die Klägerin, die auf Mallorca
wohnt, beauftragte die Beklagte mit Sanitär- und Heizungsarbeiten in einem
Mehrfamilienhaus in Deutschland. Am 28.12.2012 führten Mitarbeiter der
Beklagten Arbeiten in der unbewohnten Dachgeschosswohnung aus. Am 22.06.2012
stellte der Zeuge R. fest, dass sich auf dem Fußboden eine 1cm hohe Wasserschicht
befand, die den Fußbodenaufbau völlig durchnässte und Wände sowie Türzargen
beschädigt hatte. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für
die Beseitigung des Wasserschadens sowie Mietausfall und die Kosten eines
Sachverständigengutachtens. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung
wurde vom OLG durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO zurückgewiesen. Auf
die zugelassene Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil auf und verwies
den Rechtsstreit an das OLG zurück.
Im wesentlichen ging es um die
Fragen, ob der Schaden adäquat kausal durch die mangelhafte Werkleistung
verursacht wurde und (so in den Hilfserwägungen des OLG ausgeführt) bejahendenfalls,
ob der Schaden durch ein Mitverschulden der Klägerin selbst verursacht wurde.
Die Kausalität wurde vom BGH bejaht; bezüglich eines möglichen Mitverschuldens
trugen die Ausführungen des OLG zwar die Abweisung auch nicht, war aber eine
weitere Prüfung durch die Tatsacheninstanz notwendig.
Das OLG hatte einen
Zurechnungszusammenhang zwischen dem Werkmangel und dem Schaden mit der
Erwägung negiert, da das Schadensausmaß in der Sphäre der Klägerin läge, die
die üblichen Sicherungsvorkehrungen (so mehrmals wöchentliche Überprüfungen der
Wohnung) unterlassen habe. Der BGH verwies daraus, dass entgegen der Annahme
des OLG die haftungsrechtliche Zurechnung nicht dadurch ausgeschlossen sei,
dass noch weitere Ursachen dazu beigetragen hätten. Das (rechtmäßige oder
rechtswidrige) Dazwischentreten des Geschädigten sei nur von Belang, wenn die
zweite Ursache den Geschehensablauf so verändert hätte, dass der Schaden nur
noch in einem „äußerlichen“, letztlich „zufälligen“ Zusammenhang zu der durch
die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage stünde. Würden aber in dem Schaden
die besonderen Gefahren fortwirken, die durch die erste Ursache gesetzt worden
seien, könne der haftungsrechtliche Zusammenhang nicht verneint werden. Der
Wasserschaden sei hier durch die mangelhafte Werkleistung verursacht worden.
Die durch den Mangel verursachte Gefahr habe auch noch bei der Feststellung des
Schadens am 22.06.2012 bestanden. Damit sei der Mangel die Ursache des
Schadens.
Die Hilfsbegründung des OLG zum
Mitverschulden (§ 254 BGB) mangels ständiger Kontrolle der Wohnung trage auch
nicht. Das Verschulden nach § 254 BGB bedeute keine vorwerfbare Verletzung
einer einem Dritten gegenüber obliegenden Pflicht, sondern ein Verschulden in
eigenen Angelegenheiten. Davon könne nur gesprochen werden, wenn der
Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen zumutbaren
Maßnahmen unterlässt, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch
nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden oder zu
mindern. Welche Maßnahmen danach ein Eigentümer einer unbewohnten Wohnung zur
Verhinderung eines (erheblichen) Wasserschadens bei längerer Abwesenheit treffe
richte sich nach den Umständen des Einzelfalls, wie Alter des Anwesens und
seiner Versorgungsleitungen, nach der Aufteilung der Wohneinheiten, der Umgebung
des Hauses sowie nach der jahreszeitlichen Witterung. Vor diesem Hintergrund
sei die nicht näher begründete Annahme des OLG verfehlt, in einer unbewohnten
Wohnung seien stets mehrmals wöchentlich Kontrollen durchzuführen. Es habe die
Schutz- und Obhutspflichten überspannt; nach dieser Vorstellung sei ein
Eigentümer auch bei kurzer Dienstreise oder einem Kurzurlaub stets gehalten,
für mehrfache Kontrollen zu sorgen. Derartiges sei weder üblich noch könne dies
von einem vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nach Treu und Glauben
verlangt werden. Kontrollen zur Abwendung eines Wasserschadens in einer
unbewohnten Wohnung könnten nur in dem Maß verlangt werden, wie sie im
Einzelfall dem Rechtsinhaber zumutbar seien. Hier ermangele es an tragfähigen
Feststellungen durch das OLG.
Der BGH wies ferner darauf hin,
dass, für den Fall, dass das OLG nach erneuter Prüfung wieder vom Unterlassen
von Kontrollen ausginge, darüber Beweis zu erheben sei, dass die Klägerin behauptete,
die Beklagte mit dem Abstellen der Wasserzufuhr beauftragt habe. Sollte sich
dies bestätigen, wäre ein Berufen auf ein Mitverschulden nach Treu und Glauben
(§ 242 BGB) ausgeschlossen. Ferner wäre bei Bestätigung einer Obliegenheitspflichtverletzung
durch die Klägerin bei der Abwägung in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen
Verursachung, in zweiter Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens
abzustellen; für die Haftungsverteilung käme es wesentlich darauf an, ob das
Verhalten des Schädigers oder der Geschädigten den Eintritt des Schadens in
erheblich höherem Maße wahrscheinlich gemacht habe.
BGH, Urteil vom 25.01.2018 - VII ZR 74/15 -