Nachdem der Kläger im März 2014
an seinem erstmals im August 2007 zugelassenen Fahrzeug mit einem noch
vorhandenen Wiederbechaffungswert von € 4.000,00 bei einer Laufleistung von
212.475km atypische Motorengeräusche feststellte, wandte er sich an die Beklagte
und gab zu erkennen, dass er nur an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur
interessiert sei. Die Beklagte gab nach einer Untersuchung des PKW einen Defekt
der Einspritzdüse an; weitergehende Untersuchungen (so am Pleuellager)
erfolgten nicht, da (beim Pleuellager) die Ölwanne und die Pleuelhalbschalen zu
erheblichen Kosten hätten ausgebaut werden müssen. Die Reparaturkosten des
Pleuellagers hätte den wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs überstiegen.
Die Beklagte wies den Kläger auf
den notwendigen Austausch der Einspritzdüsen hin, teilte aber dem Kläger nicht
mit, dass bei dem atypischen Motorgeräusch weitere Schadensursachen vorliegen
könnten, deren Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen würden.
Der Kläger erteilte den Auftrag zum Austausch der Einspritzdüsen, wofür die
Beklagte € 1.668,39 berechnete, die vom Kläger gezahlt wurden. Kurze Zeit
später stellte sich heraus, dass das atypische Motorengeräusch nicht auf die
Einspritzdüsen zurückzuführen war. In einem vom Kläger angestrengten
selbständigen Beweisverfahren stellte der Sachverständige einen Pleuellagerschaden
schon zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Klägers an die Beklagte fest. Der
Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten Schadensersatz in Form der
Rückzahlung der Reparaturkosten nebst Zinsen. Das Amtsgericht gab der Klage
statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die
vom Landgericht zugelassene Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.
Der Schadensersatzanspruch stünde
dem Kläger nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Bevor der Kläger den Auftrag zum
Austausch der Einspritzdüsen erteilt habe, habe zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis
iSv. § 311 Abs. 2Nr. 2 BGB bestanden. Dieses entstehe durch die Anbahnung eines
Vertrages, , bei welcher der eine Teil im Hinblick auf die etwaige
rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung
auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut.
Der Kläger habe Interesse an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur gehabt
und dies auch gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben. Demgemäß habe auch
die Beklagte zunächst nicht repariert, sondern das Fahrzeug untersucht.
Die Pflichten aus diesem
Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wie sie in § 241 Abs. 2 BGB
geregelt sind, seien von der Beklagten verletzt worden. Danach bestand hier die
Pflicht, dem Kläger nur eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur vorzuschlagen.
Da die Beklagte den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass neben einem Defekt
der Einspritzdüsen weitere Ursachen, so insbesondere auch ein Defekt des
Pleuellagers in Betracht käme, deren Beseitigung Kosten über dem
Wiederbeschaffungswert verursachen könnten, wurde diese Pflicht verletzt.
Zwar müsse nicht notwendig bei
Vertragsverhandlungen über alle Einzelheiten und Umstände aufgeklärt werden. Jeder
sei für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und müsse sich notwendige
Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko besorgen. Dies würde aber
dann nicht geltend, wenn der andere Teil (auch ohne Nachfrage) nach Treu und
Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die
Mitteilung von Tatsachen erwarten dürfe,
die für seine Willensbildung offensichtlich bedeutsam seien. Das aber
habe hier der Kläger gegenüber der Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht.
Auch könne die Beklagte nicht mit
ihrem Argument duchdringen, der Kläger habe gewusst, dass weitere Defekte
vorliegen könnten, da er im selbständigen Beweisverfahren vorgetragen habe, der
Austausch der Einspritzdüsen sei nicht erforderlich gewesen. Der Kläger sei
nachvollziehbar nicht damit einverstanden gewesen, € 1.668,39 für eine
Reparatur zu zahlen, die nicht dazu führe, dass die atypischen Motorengeräusche
beseitigt würden. Es läge von daher nahe, zunächst davon auszugehen, dass der
Austausch nicht erforderlich war. Aus dieser falschen Einschätzung ließe sich
nicht der Schluss ziehen, der Kläger habe keinen Hinweis erwartet, dass mit dem
Austausch möglicherweise die atypischen Motorengeräusche nicht beseitigt
würden.
BGH, Urteil vom 14.09.2017 - VII ZR 307/16 -