Die Klägerin gab ihr Pferd in den
Reitstall de Beklagten zum Vollberitt. Geschuldet war die Unterstellung,
Fütterung und Pflege und der Beritt, die
Dressurausbildung und die Gewähr für eine artgerechte Bewegung des Pferdes
sowie die Ausbildung der Reiterin. Das Pferd erhielt in der Folge mehrmals in
der Woche unter Aufsicht freien Auslauf in der Halle. A 01.12.2010 wurde das
Pferd durch den seit dem 01.10.2010 bei dem Beklagten tätigen Praktikanten in
der Halle frei laufen gelassen. Dabei stieß es mit dem Kopf gegen eine
Stahlstütze des Hallendaches und zog sich tierärztlich zu behandelnde
Verletzungen zu. Die Klägerin behauptete, das Pferd habe Veränderungen im
Gehirnparenchym erlitten und könne nicht mehr geritten werden. Sie machte
Schadensersatz in Höhe von € 40.396,10 gelten. Klage und Berufung wurden zurückgewiesen. Die
Revision führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und zur Zurückverweisung.
Der BGH folgt dem OLG, dass es sich
vorliegend um einen typengemischten Vertrag mit Schwerpunkt auf dem
Dienstvertragsrecht handele. On der reine Pensionsvertrag seinen Schwerpunkt im
Dienstvertragsrecht oder Verwahrungsvertragsrecht (Mietrecht) habe, bedürfe
keiner Entscheidung. Vorliegend habe die Ausbildung des Pferdes im Vordergrund
gestanden. Eine Haftung des Beklagten wegen einer von ihm zu vertretenen
Vertragspflichtverletzung nach §§ 611, 280 Abs. 1 BGB sei nach dem Stand des
Verfahrens nicht auszuschließen.
Die Verletzung des Pferdes habe
sich in der Obhut des Beklagten ereignet. Der Beklagte habe das Pferd vor und
bei dem schadensbringenden Freilauf auch nicht geschulten Fachpersonal, sondern
alleine einem Praktikanten anvertraut, der auch erst zwei Monate im Stall
gewesen sei. Das würde die Annahme rechtfertigen, dass der Beklagte selbst (§
276 BGB) oder der Praktikant als sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) die ihm
obliegende Sorgfalt verletzt habe. Hier müsse sich der Beklagte entlasten.
Zwar würde grundsätzlich der
Anspruchsteller bei einem Schadensersatzanspruch die Beweislast für eine
Vertragspflichtverletzung tragen. Liegt aber die Schadensursache im Gefahren-
und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners (was auch bei einem Verwahrunsgvertrag
der Fall sein könne), rechtfertige des den Schluss, dass er die ihm obliegende
Sorgfalt verletzte und müsse er darlegen und nachweisen, dass ihn kein
Pflichtenverstoß treffe.
Nicht zu beanstanden sei, dass
das OLG auf der Grundlage eines Sachverständigengutachten davon ausging, dass
Bedenken gegen die bauliche Anordnung in der Halle nicht bestünden, wenn das
Tier angemessen vorbereitet würde (also kein „Kaltstart“) und die betreuende
Person angemessen reagiere. Allerdings
könne nicht von einer ordnungsgemäßen Vorbereitung ausgegangen werden. Eine gehörte
Zeugin habe erklärt, sie habe das Pferd vor dem Freilauf jeweils einige Zeit am
Strick geführt; ob dies auch der Praktikant tat, sei ungeklärt. Hier müsse das OLG die angebotenen Beweise
weiter erheben.
BGH, Urteil vom 12.01.2017 - III ZR 4/16 -