In den Ballungsgebieten steigen
die Mietpreise mit der Folge, dass „billiger Wohnraum“ kaum noch angemietet
werden kann. Um dies zu erreichen, wurde mit § 559s BGB den Landesregierungen
ein Instrument an die Hand gegeben, mittels dessen sie qua Rechtsverordnung für
eine Eindämmmung der Mieterhöhungen sorgen können.
Diese Theorie ist jedoch mit Makeln
verbunden. Während das AG Frankfurt am Main mit einem Urteil vom 03.07.2017 -
33 C 3490/16 (98) – die Verfassungsmäßigkeit bejahte, insbesondere in § 550d
BGB keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sah, äußerte sich
das LG Berlin in einem Hinweisbeschluss vom 19.09.2017 – 67 S 149/17 – anders.
Das LG Berlin zweifelte bereits an der Zulässigkeit der Delegation des
Bundesgesetzgebers auf die Landesexekutive, hat aber dann auf einen Verst0 des
§ 559d BGB gegen Art 1. Abs. 1 GG abgestellt (worauf es dann auch in seinem
späteren Urteil vom 19.09.2017 hinweist).
Dabei verweist das LG Berlin darauf, dass zum Einen als Bemessungsgröße für die
Neu- und Wiedervermietungsmiete als Bezugsgröße auf die jeweilige ortsübliche
Vergleichsmiete abgestellt würde, zum Anderen gem. § 556e Abs. 1 BGB diejenigen Vermieter von der Preisregulierung
ausgeschlossen des § 556d BGB seien, die bereits zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der möglichen Rechtsverordnung gem. § 556d BGB über der dortigen Mietobergrenze
vermietet hätten. Damit läge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
vor.
Damit verbleibt, jedenfalls bis
zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über diese Frage, offen, ob
nun der Vermieter eine auf der Grundlage des § 556d BGB geschaffene
Rechtsverordnung beachten muss. Sowohl Vermieter als auch Mieter leben damit in
einer Ungewissheit.
LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 19.09.2017 - 67 S 149/17 -