Der Beklagte, der vom Kläger ein
Wohnhaus in Form von Wohnungseigentum erwarb, trat vom Kaufvertrag zurück, da
die Terrasse nicht genehmigt war. Nach
dem auf Rückzahlung des Kaufpreises und
weiterer vom Beklagten geltend gemachter Schadenspositionen (so die
Vertragskosten) Zug um Zug gegen Rückübereignung geführten Prozess (das Urteil
erging auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2013) der Parteien und Rückgabe
(30.12.2013) verklagte nun der Kläger den Beklagten auf Ersatz der
Nutzungsvorteile. Dabei ermittelte er diesen zeitanteilig linear aus dem
ursprünglich vereinbarten Erwerbspreis von € 124.000,00 und einer 25-jährigen
Restnutzungsdauer mit € 12.400,00. Das Landgericht hatte ein Gutachten über den
Mietwert eingeholt. Nach Vorlage des Gutachtens hatte der Kläger die Klage auf
den angenommenen objektiven Mietwert von € 26.862,00 erhöht. Das Landgericht
gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht (OLG) hat auf die Berufung des
Beklagten die Klage bis auf einen Betrag von € 1.421,00 abgewiesen. Mit der vom
OLG zugelassenen Revision begehrte der Kläger seine vom Landgericht
zugesprochene Forderung weiter.
Das OLG hatte in dem
rechtskräftigen Vorprozess eine Präklusion des Klägers gesehen. Dem folgt der
BGH nicht. Zwar könne eine rechtskräftige Entscheidung in einem Vorprozess zu
einer Tatsachenpräklusion führen. Allerdings würden die tatsächlichen Feststellungen
in einem Vorprozess nicht in Rechtskraft erwachsen. Allerdings dürfe die
Rechtskraft des im Vorprozess erhobenen
Anspruchs nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, dieses Urteil gründe sich
auf unrichtige tatsächliche Feststellungen (BGHZ 123, 137, 140). Hat mithin ein
Gericht den Streitgegenstand eines bereits rechtskräftig entschiedenen
Vorprozesses erneut zu prüfen, müsse es den Inhalt der rechtskräftigen
Entscheidung seiner eigenen Entscheidung zugrunde legen. Diese Präklusionswirkung
träte ein, unabhängig davon, ob die Tatsachen im Vorprozess vorgetragen
und/oder bekannt seien; ausgenommen seien nur Tatsachen, die nach der
mündlichen Verhandlung im Erstprozess entstanden seien.
Dass aber bedeute, dass die Tatsachenpräklusion
nicht weiter gehe als die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess. Damit sei
vorliegend der begehrte Nutzungsersatz nicht erfasst. Außerhalb des Streitgegenstandes
bestehe keine Präklusion, auch wenn mit der Klage ein wirtschaftlich
identisches Ziel verfolgt werde und sich die Tatsachen überschneiden würden.
Tatsachen des Vorprozesses, die Gegenstand des Lebenssachverhalts gewesen
seien, seien nur insoweit betroffen, als sie den Anspruch betreffen, über dem
im Vorprozess entschieden wurde. Damit würde ein Verkäufer eine rechtskräftige
Verurteilung zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrages gehindert, in
einem Folgeprozess von ihm im Vorprozess nicht geltend gemachte Vorteile zu
verlangen, die der Käufer aus dem Kaufvertrag erlangt habe. Dies deshalb, da
bei der Rückabwicklung des nichtigen Vertrages nur ein einziger Anspruch auf
den Saldo der wechselseitigen Vor- und Nachteile bestünde. Dies würde aber nicht gelten, wenn erstmals
ein selbständiger Anspruch aus dem gleichen Sachverhalt, wie er Gegenstand des
Vorprozesses gewesen sei, geltend gemacht würde.
Vorliegend handele es sich um
einen selbständigen Anspruch aus dem identischen Sachverhalt.
Nach dem nach der Schuldrechtsreform zum
01.01.2002 geltenden § 325 BGB wurde eine Alternativität von Rücktritt und
Schadensersatz aufgehoben. Damit konnte nicht mehr statt Rücktritt
Schadensersatz (der im Falle des großen Schadensersatzes zur automatischen
Saldierung führte) verlangt werden.
Mithin könne nunmehr nicht nur neben den Rücktritt Schadensersatz verlangt
werden, sondern hätte die Änderung auch dazu geführt, dass der
Nutzungsausgleich nicht mehr schadensersatzrechtlich sondern rücktrittsrechtlich
ausgestaltet sei. Das Begehren auf Rückabwicklung sowie Zahlung eines darüber
hinaus gehenden Schadens begründe den Nutzungsersatzanspruch des Verkäufers
nach § 346 Abs. 2 BGB, der nicht im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu
berücksichtigen sei. Gleiches würde auch dann gelten, wenn der Käufer die
Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung betrieben
hätte, §§ 437 Nr. 3 iVm. 281 Abs. 5, 346ff
BGB.
Der Höhe
nach sei der Nutzungsersatzanspruch des Klägers zeitlich auf den die Zeit
zwischen der mündlichen Verhandlung im Vorprozess vom 12.07.2013 bis zur
Rückgabe am 30.122013 und im übrigen zeitanteilig linear aus dem dem
Erwerbspreis abzuleitenden Wert der Nutzung zu berechnen. abzuleiten. Nach dem
Mietwert könne sich der Nutzungsvorteil des Käufers nicht berechnen, wenn
dieser im Wege des Schadensersatzes seine Investitionsentscheidung rückgängig
mache. Dies sei nur der Fall, wenn sich der Käufer nicht auf die Rückforderung
des Kaufpreises und die mit dem Vertragsabschluss verbundenen Nebenkosten
beschränke, sondern darüber hinaus Herausgabe der vom Verkäufer aus dem
Kaufpreis gezogenen Nutzungen und/oder Ersatz von Finanzierungs- und/oder
Betriebskosten verlange, was hier nicht der Fall gewesen sei.
BGH, Urteil vom 30.06.2017 - V ZR 134/16 -
BGH, Urteil vom 30.06.2017 - V ZR 134/16 -