Ist ein gesetzlicher Erbe nicht
vorhanden oder lässt sich ein solcher nicht feststellen, erbt das Land oder der
Bund, § 1936 S. 1 BGB. Da bei einem Wohnungseigentümer bei seinem Ableben in
2013 diese Voraussetzungen vorlagen, erbte das Bundesland, in dem der Erblasser
seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin)
nahm nun das Land auf Zahlung von Wohngeld für 2013 und 2014 in Anspruch.
Obwohl das beklagte Land die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben
hat, verurteilte das Amtsgericht zur Zahlung. Das Landgericht hatte die Klage
teilweise abgewiesen und dem beklagten Land die beschränkte Erbenhaftung
vorbehalten. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision wandte sich die Klägerin
gegen diesen Vorbehalt.
Das Landgericht stützte sich auf
§ 780 Abs. 2 ZPO. Während nach § 780 Abs. 1 ZPO der Vorbehalt vom Beklagten zu
erklären und im Urteil aufzunehmen ist, sieht § 780 Abs. 2 BGB für den Fall des
§ 1936 BGB vor, dass ein solcher Vorbehalt nicht erforderlich sei. Das
Landgericht vertrat die Auffassung, der Erbe hafte nur dann persönlich, wenn
ihm das Halten der Wohnung als ein handeln bei der Verwaltung des Nachlasses
zugerechnet werden könne. Dies sei hier nicht der Fall, wobei das Unterlassen
der Vermietung der Wohnung zu keinem anderen Ergebnis führe.
Die Revision wurde vom BGH als
unzulässig verworfen. Auch bei einer vom Berufungsgericht zugelassenen Berufung
müsse der Rechtsmittelführer beschwert sein, was hier nicht der Fall sei, da
sich die Klägerin ausdrücklich nur gegen den im Urteil aufgenommenen Vorbehalt
wehre.
Durch den Vorbehalt sei der
Klägerin nicht weniger zugesprochen worden, als sie begehrte. Dies deswegen, da
der Vorbehalt keine über den darin liegenden Hinweis auf die gesetzlichen
Rechte des Beklagten hinausgehende Wirkung entfalte. Der Fiskus könne sich
stets, unabhängig davon, ob der Vorbehalt im Urteil aufgenommen wurde oder
nicht, gem. § 780 Abs. 2 ZPO auf die beschränkte Erbenhaftung berufen. Damit bestünde
vorliegend kein Unterschied, ob im Urteil ein Vorbehalt aufgenommen wurde oder
nicht. Ob im Fall des § 780 Abs. 1 BGB etwas anderes gelten würde, wurde in der
Vergangenheit vom BGH teilweise bejaht, teilweise offengelassen und bedürfe
auch hier keiner Entscheidung.
Auch sei das Landgericht entgegen
der Annahme der Klägerin nicht veranlasst gewesen zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die vom beklagten Land erhobene Einrede der beschränkten Erbenhaftung
(Dürftigkeitseinrede) vorlagen. Zwar hätte auch bereits im vorliegenden
Verfahren geklärt werden können, ob gegenständlich die Voraussetzungen für eine
beschränkte Erbenhaftung vorliegen und eine solche überhaupt bei
Wohngeldforderungen gegen den Fiskuserben in Betracht kämen, doch habe sich das
Landgericht damit (zulässig) nicht befasst. Hätte es die Frage geprüft und wäre
zum Ergebnis gekommen, dass ein Vorbehalt nicht greifen würde, hätte es das beklagte
Land zur Zahlung aus dem Nachlass verurteilen müssen.
Es sei kein Rechtsfehler, wenn
das Prozessgericht die sachliche Aufklärung insoweit dem besonderen Verfahren
nach § 785 ZPO überließe. Ob anderes dann gelten würde, wenn Entscheidungsreife
dazu bestünde, könne hier auf sich beruhen, da entsprechendes auch von der
Klägerin nicht dargelegt worden sei.
Der im Urteil aufgenommene
Vorbehalt entfalte auch keine Bindungswirkung iSv. § 318 ZPO, da über die Frage
des Vorliegens der Voraussetzungen nach §§ 785, 767 ZPO in einem neuen
Rechtsstreit durch das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden sei.
Begnügt sich, wie hier, das Gericht in zulässiger Weise mit dem Ausspruch des
Vorbehalts, kommt es auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen in diesem
Erkenntnisverfahren nicht an. Ausführungen des Landgerichts dazu könnten von
daher nicht tragend und damit nichts rechtsverbindlich sein.
BGH, Urteil vom 17.02.2017 - V ZR 147/16 -