Der Kläger war bei der Beklagten
als Handelsvertreter (HV) tätig gewesen. Die Beklagte rechnete die Provisionen
monatlich ab. Nach Beendigung des Vertrages zum 31.12.2014 klagte er mit einer
im Oktober 2015 erhobenen Klage im Rahmen einer Stufenklage zunächst auf
Erteilung eines Buchauszugs in Bezug auf alle Geschäfte mit bestimmten
Abnehmern für den Zeitraum vom 27.10.2008 bis 31.12.2014. Die Beklagte
anerkannte den Anspruch für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2014 und
erhob im Übrigen die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hatte dem
Anspruch des Klägers entsprochen, das OLG abgewiesen. Die Revision des Klägers
blieb erfolglos.
Der BGH verweist darauf, dass der
Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c HGB selbständig innerhalb
der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre) verjähre. Dieser Anspruch
würde allerdings dann gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, zu dessen Geltendmachung
der Buchauszug diene, bereits verjährt oder nicht (mehr) durchsetzbar sei. Die
Regelverjährung des § 195 BGB beginne nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des
Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis
von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners
erlangt habe bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. In diesem
Sinne ist der Anspruch entstanden zu dem Zeitpunkt, zu dem er erstmals geltend gemacht
oder gerichtlich durchgesetzt werden könnte, was regelmäßig bei Fälligkeit nach
§ 271 BGB anzunehmen sei. Daraus folgert der BGH für den Buchauszug, dass die
Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginne, in dem der
Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die ihm
zustehende Provision erteilt habe.
Für die Entstehung des Anspruchs
auf Erteilung des Buchauszugs sei nicht ausreichend, dass die Voraussetzungen
für eine Abrechnung der Provision nach § 87c Abs. 1 HGB vorlägen. Zwar sei der
Handelsvertreter berechtigt, verweigert der Unternehmer eine Abrechnung der
Provisionen, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die
Provisionen geltend zu machen; aber er sei dazu nicht verpflichtet. Er könne
auch zunächst die Abrechnung fordern, danach den Buchauszug. Dadurch würde der
Unternehmer nicht unbillig benachteiligt, da er es in der der Hand habe, durch
Erteilung einer abschließenden Provisionsrechnung den Anspruch auf Erteilung
eines Buchauszugs im Sinne des Verjährungsrechts fällig zu stellen.
Auch sei für die Entstehung des
Anspruchs auf einen Buchauszug weder ein Zweifel an der Richtigkeit der erteilten
Abrechnung erforderlich noch notwendig, dass die Abrechnung vollständig sei. Der
Buchauszug soll es dem Handelsvertreter gerade ermöglichen, die Abrechnung zu
prüfen.
Der Buchauszug könne vom Unternehmer
auch bereits ohne gesonderte Anforderung zusammen mit der Abrechnung erteilt
werden. Erfolgt dies nicht, könne der Anspruch ab Zugang einer abschließenden
Provisionsabrechnung geltend gemacht werden und wäre ab diesem Zeitpunkt auch
gerichtlich durchsetzbar (s. oben auch zur Verbindung mit der Klage auf
Abrechnung). Damit aber unterläge der
gesamte Anspruch auf einen Buchauszug dem Verjährungslauf, nicht nur in bezug
auf die abgerechneten Geschäfte.
BGH, Urteil vom 03.08.2017 - VII ZR 32/17 -