Die Beklagte hatte mit dem Rechtsvorgänger
des Klägers einen Mietvertrag über nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume
abgeschlossen, §§ 550, 578 Abs. 1 BGB. In § 4 des Mietvertrages war eine
Vertragslaufzeit bis zum 30.04.2021
vereinbart gewesen. Anlässlich des Vertragsabschlusses wurde mündlich die
Vereinbarung getroffen, dass nach Ablauf eines Vertragsjahres die Miete nicht
mehr, wie im schriftlichen Vertrag vorgesehen, € 2.900,00/Monat, sondern nur
noch € 1.900,00/Monat betragen sollte.
Der Kläger kündigte den
Mietvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist. Seiner Räumungsklage gab das
Landgericht statt; die Berufung der Beklagten zum OLG war nicht erfolgreich.
Trotz der Laufzeitvereinbarung in § 4 des Mietvertrages war nach Auffassung
beider Instanzen des auf den gesetzlichen Reglungen zu einem unbefristeten
Mietverhältnis beruhende Kündigung rechtens gewesen. Der Mietvertrag entbehrte
nämlich der notwendigen Schriftform. Zwar wurde ein schriftlicher Vertrag
abgeschlossen; da allerdings der Mietzins ohne Aufnahme in den Vertrag nur
mündlich anderweitig als in dem schriftlichen Vertrag beschrieben geregelt
worden war, ist der Schriftformanforderung nicht genügt. Die Schriftform, so
das OLG, sei nur gewahrt, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen wie Mietparteien,
Mietgegenstand, Mietdauer und Mietzins, aus einer von beiden Vertragsparteien
unterzeichneten Urkunde ergeben (BGH vom 22.01.2014 – XII ZR 68/10 -).
Die mündliche Vereinbarung zum
Mietzins sei auch nicht nach § 125 BGB nichtig. Nichtigkeit könnte nur
angenommen werden, wenn die Vereinbarung gegen eine qualifizierte
Schriftformklausel verstoßen würde. Zwar wurde in § 18 des Mietvertrages eine
Schriftformklausel aufgenommen, Es könne auf sich beruhen, ob solche Klauseln
zulässig sind, ob sie zur Nichtigkeit von gleichwohl getroffenen Vereinbarungen
führen oder ob die Individualvereinbarung der Schriftform vorgehe, da
vorliegend die im Formularmietvertrag enthaltene Klausel bereits deshalb nicht
greift, da dies eine nachträgliche Ergänzung oder Veränderung des Vertrages
fordert. Nur für nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen sollte nach der
Formularklausel die Schriftformregelung gelten. Hier aber wurde die mündliche Abrede
nicht nach Vertragsschluss, sondern bei Vertragsschluss getroffen, weshalb die
schriftlich niedergelegte Miethöhe von Anbeginn an nicht der vertraglichen
Vereinbarung entsprach.
Auch kann nach Ansicht des OLG
die Beklagte mit ihren Treuwidrigkeitseinwand nicht durchdringen. Selbst wenn
der Generalbevollmächtigte der Beklagten den Kläger auf die abweichende Reglung
zum Mietzins hingewiesen haben sollte, läge in der Kündigung unter Berufung auf
die fehlende Schriftform nach § 550 BGB kein treuwidriges Verhalten, denn der
Kläger musste die einseitige Erklärung von der Beklagtenseite aus Rechtsgründen
nicht beachten. Vielmehr hätte sich der Kläger gleichwohl auf die schriftlich
niedergelegte Mietzinshöhe verlassen dürfen. Etwas anderes, so das OLG, könnte
allenfalls (was offen blieb) gelten, wenn beide Mietvertragsparteien den Kläger
(wohl vor Abschluss des Kaufvertrages) auf die abweichende mündliche
Vereinbarung hingewiesen haben sollten (was nicht behauptet wurde). Der Kläger
sei (nach der behaupteten einseitigen Erklärung des Generalbevollmächtigten der
Beklagten) auch nicht zu Nachforschungen verpflichtet gewesen; dies könnte sich
nur dann ergeben, wenn der Erwerber (Kläger) durch den Inhalt der Vertragsurkunde
selbst hinreichend gewarnt war, wofür hier aber § 18 des Formularvertrages
keinen Anlass bot. Die Erkundigungspflicht gelte, wenn in der Urkunde
auslegungsbedürftige Begriffe verwandt worden wären (BGH vom 24.07.2013 – XII ZR
104/12 -) oder auch zur Frage einer Verlängerungsoption (BGH vom 22.01.2014 –
XII ZR 68/10 -).
Anmerkung: Die Entscheidung ist zutreffend und
berücksichtigt auch die einschlägige Rechtsprechung des BGH. Das Gebot zur
Schriftform bei längerfristigen Verträgen (Vertragsdauer länger als ein Jahr, §
550 BGB) dient auch der Sicherheit für den Fall des Vertragsübergangs qua Verkauf
des Grundstücks oder Rechtsnachfolge qua Erbschaft. Wollte man hier die alleine
auf die mündlich vereinbarten Regelungen abstellen, würde dies zur ständigen
Ungewissheit des Rechtsnachfolgers über den tatsächlichen Vertragsinhalt
führen. Von daher reicht auch ein einseitiger Hinweis des Mieters gegenüber dem
(potentiellen) Erwerber nicht aus, sondern müssten jedenfalls sowohl der Mieter
als auch Vermieter/Verkäufer dies (vor Abschluss des Kaufvertrages) darlegen;
zwar läge dann auch noch ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 550
BGB vor, doch könnte in einem solchen Fall die Berufung darauf tatsächlich
treuwidrig sein, da das Schriftformerfordernis den Zweck der umfassenden
Information des Erwerbers dient und durch die Information als geheilt angesehen
wird. Vor diesem Hintergrund liegt es im Interesse von Vermieter und Mieter,
bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von über einem Jahr darauf zu achten, dass
die Vereinbarungen dem Erfordernis des § 550 entsprechen.