Die Beklagte war mit
Kelleraushubarbeiten betraut worden. Sie erhielt dazu eine Bauzeichnung. Vor
Ort erfolgte eine Einweisung des Mitarbeiters der Beklagten durch den Ehemann
der Bauherrin (Klägerin) und den von der Klägerin beauftragten Bauleiter, bei
der der der Ehemann der Klägerin und der Bauleiter dem Mitarbeiter der
Beklagten den sogen. Nullpunkt vorgaben. Die Arbeiten wurden demgemäß von der Beklagten
durchgeführt. Nachdem durch einen Dritten der aus Fertigteilen bestehende
Keller eingebaut war, forderte die Baubehörde den Rückbau, da dieser zu hoch
lag und damit nicht der Planung entsprach. Der Nullpunkt, der auf der
Bauzeichnung korrekt abgegeben war, wurde bei der Einweisung der Beklagten
fehlerhaft vorgegeben.
Die Klägerin begehrt
Schadensersatz für den Rückbau und notwendigen ordnungsgemäßen Aushub der
Baugrube. Klage und Berufung wurden zurückgewiesen. Auf die Revision der
Klägerin erfolgte eine Aufhebung und Rückverweisung an das OLG.
Nach Überzeugung des BGH habe das
OLG den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach die Beklagte sie hätte darauf
hinweisen müssen, dass der mündliche angegebene Nullpunkt nicht mit dem zuvor
überlassenen Plan übereinstimme. Aus der Bauzeichnung ergäbe sich, dass die Kelleroberkante
mit der umliegenden Geländefläche abschließen sollte und ein Gefälle nicht
vorhanden ist. Daraus habe die Klägerin gefolgert, dass eine Abweichung
zwischen der mündlichen Vorgabe und der Bauzeichnung zum Nullpunkt vorgelegen
hätte, und dieser Widerspruch von der Beklagten hätte aufgeklärt werden müssen.
Mit diesem Vortrag hätte sich das OLG auseinandersetzen müssen, was nicht
erfolgte. Da für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden müsse, dass
die Bauzeichnung vor Auftragsdurchführung überlassen wurde, wurde das Verfahren
zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.
Anmerkung: Das OLG wird im weiteren Verfahren wohl auch ein
mögliches Mitverschulden der Klägerin prüfen müssen. Sollte ihr (oder ihrem Ehemann)
bei der Benennung des Nullpunktes ersichtlich gewesen sein oder fahrlässig
nicht erkannt worden sein, dass der Nullpunkt von der Planung abweicht, läge
jedenfalls ein zu Lastend er Klägerin zu berücksichtigendes Mitverschulden vor.
Der Fehler des Bauleiters dürfte eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen dem
Bauunternehmer und dem Bauleiter begründen, § 426 BGB.
BGH, Beschluss vom 18.01.2017 – VII ZR 181/16 -