Es ist allgemein bekannt, dass
die Bußgelder in der Schweiz für Straßenverkehrsverstöße höher liegen als in
Deutschland. Und gerne wird versucht, von einer Zahlung „Abstand zu nehmen“. In
dem vom Brandenburgischen OLG zu entscheidenden Fall wurde gegen den
beschwerdeführenden Schuldner in Bußgeld festgesetzt, gegen den er Einspruch
einlegte. Zur Verhandlung vor dem Bezirksgericht in der Schweiz erschien er
nicht. Dieses stellte daraufhin fest, dass der Schuldner die Geldbuße von
100,00 CHF, die Barauslagen von 80,00 CHF, die Gebühren von 125,00 CHF und die
Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von 375,00 CHF und die Kosten des
Verfahrens von 1.000,00 CHF zu tragen
habe. Der Gläubiger, ein Bezirk eines schweizerischen Kantons, beantragte bei
dem örtlich in Deutschland für den Schuldner zuständigen Landgericht die
Erteilung einer Vollstreckungsklausel, damit er hier vollstrecken kann. Der
Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer erteilte diese. Dagegen wandte sich der
Schuldner mit seiner Beschwerde.
Die Beschwerde war erfolgreich.
Das OLG wies zur Begründung
darauf hin, dass das Lugano-Abkommen in Art. 1 Abs. 1 ausschließlich für Zivil-
und Handelssachen anwendbar sei. Ebenso wie das Brüsseler Übereinkommen vom
27.09.1968 (EuGVÜ) und die jetzige Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 (EuGVVO) beruhe dies auf
dem Prinzip, dass öffentliches Recht extraterritorial nicht durchsetzbar sei.
Für die Abgrenzung komme es auf
die Qualifikation in der Sache, nicht auf das zur Entscheidung berufene Gericht
an. Nach den allein entscheidenden materiell-rechtlichen Grundlagen handele es
sich hier um eine Strafsache.
Soweit in Art. 37 – 41 des am
27.04.1999 in Bern unterzeichneten Vertrages zwischen der BRD und der Schweiz
über eine polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit gegenseitige
Vollstreckungshilfen vorgesehen sind, käme dies als Grundlage auch nicht in
Betracht. Gemäß Art. 50 Abs. 1 sei dieser Teil noch nicht in Kraft getreten. Das
Zustimmungsgesetz des Bundestages zu diesem Vertrag enthalte einen
entsprechenden Vorbehalt.
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.01.2017 – 7 W 115/16 -