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Sonntag, 23. April 2017

Keine Vollstreckung schweizerischer Bußgelder in Deutschland

Es ist allgemein bekannt, dass die Bußgelder in der Schweiz für Straßenverkehrsverstöße höher liegen als in Deutschland. Und gerne wird versucht, von einer Zahlung „Abstand zu nehmen“. In dem vom Brandenburgischen OLG zu entscheidenden Fall wurde gegen den beschwerdeführenden Schuldner in Bußgeld festgesetzt, gegen den er Einspruch einlegte. Zur Verhandlung vor dem Bezirksgericht in der Schweiz erschien er nicht. Dieses stellte daraufhin fest, dass der Schuldner die Geldbuße von 100,00 CHF, die Barauslagen von 80,00 CHF, die Gebühren von 125,00 CHF und die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von 375,00 CHF und die Kosten des Verfahrens von  1.000,00 CHF zu tragen habe. Der Gläubiger, ein Bezirk eines schweizerischen Kantons, beantragte bei dem örtlich in Deutschland für den Schuldner zuständigen Landgericht die Erteilung einer Vollstreckungsklausel, damit er hier vollstrecken kann. Der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer erteilte diese. Dagegen wandte sich der Schuldner mit seiner Beschwerde.

Die Beschwerde war erfolgreich.

Das OLG wies zur Begründung darauf hin, dass das Lugano-Abkommen in Art. 1 Abs. 1 ausschließlich für Zivil- und Handelssachen anwendbar sei. Ebenso wie das Brüsseler Übereinkommen vom 27.09.1968 (EuGVÜ) und die jetzige Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 (EuGVVO) beruhe dies auf dem Prinzip, dass öffentliches Recht extraterritorial nicht durchsetzbar sei.

Für die Abgrenzung komme es auf die Qualifikation in der Sache, nicht auf das zur Entscheidung berufene Gericht an. Nach den allein entscheidenden materiell-rechtlichen Grundlagen handele es sich hier um eine Strafsache.

Soweit in Art. 37 – 41 des am 27.04.1999 in Bern unterzeichneten Vertrages zwischen der BRD und der Schweiz über eine polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit gegenseitige Vollstreckungshilfen vorgesehen sind, käme dies als Grundlage auch nicht in Betracht. Gemäß Art. 50 Abs. 1 sei dieser Teil noch nicht in Kraft getreten. Das Zustimmungsgesetz des Bundestages zu diesem Vertrag enthalte einen entsprechenden Vorbehalt.


Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.01.2017 – 7 W 115/16 -