
Die Revision führte zur Aufhebung
der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung des Rechtstreits an das OLG.
Richtig sei zwar die Annahme des
OLG, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 BGB erfüllt sind. Danach sind
wesentliche Bestandteile eines Gebäudes diejenigen Sachen, die zur Herstellung
eingefügt wurden. Eine feste Verbindung zu dem Gastronomiegebäude sei nicht
erforderlich. Entscheidend sei das Gepräge, ob die Einfügung dem Gebäude erst
seine besondere Eigenart gäbe. Es lasse sich aus den vom Kläger übergebenen
Unterlagen (statistische Berechnungen, Skizzen) entnehmen, dass das Gebäude
erst mit dem Wintergarten abschließt.
Alleine dies sei allerdings
entgegen der Annahme des OLG nicht ausreichend, den auf Eigentum gestützten
Anspruch des Klägers zu negieren. Nach § 95 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB würden die
Sachen nicht zu Bestandteilen eines Grundstücks oder Gebäudes, die nur zu einem
vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden oder in das Gebäude
eingefügt wurden. Sind die
Voraussetzungen nach § 95 BGB erfüllt, käme es nicht darauf an, ob auch die
Tatbestandsmerkmale der §§ 93 oder 94 BGB vorlägen (so bereits RGZ 109, 128,
129). Es würde sich dann um Scheinbestandteile handeln, die rechtlich
selbständig blieben.
Die Verbindung erfolge dann zu
einem vorübergehenden Zweck, wenn ihre Beseitigung von vornherein beabsichtigt
war. Entscheidend sei dabei die innere Willensrichtung des Einfügenden, soweit
sie mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Umständen vereinbar sei. Der
Annahme der Errichtung nur zu einem vorübergehenden Zweck stünde nicht entgegen,
dass das Bauwerk selbst massiv errichtet wurde und ohne Zerstörung nicht
beseitigt werden könne. Wird eine entsprechende Verbindung durch einen Mieter,
Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorgenommen, so spräche mangels
anderweitiger Vereinbarungen die Vermutung dafür, dass das Bauwerk nur einem
vorübergehenden Zweck für die Dauer des Vertragsverhältnisses diene.
BGH, Urteil vom 23.09.2016 – V ZR 110/15 -